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Glossar
- Adhäsionsverfahren
Das Adhäsionsverfahren (§ 403 StPO) ermöglicht es, einfach gelagerte zivilrechtliche Ansprüche – etwa auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld – direkt im Strafverfahren geltend zu machen. So müssen Geschädigte nicht zusätzlich ein Zivilverfahren anstrengen. Ziel ist eine einheitliche und schnelle Entscheidung über Tat und Schadensfolgen.
- Aussagedelikte
Aussagedelikte (§§ 153 – 163 StGB) umfassen Straftaten wie falsche Aussage, Meineid oder falsche Verdächtigung. Sie schützen die Wahrheitsfindung in Gerichtsverfahren. Wer vorsätzlich falsche Angaben macht, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.
- Beamtenbeleidigung
Eine Beamtenbeleidigung liegt vor, wenn Amtsträgerinnen oder Amtsträger im Dienst verbal oder nonverbal herabgesetzt werden. Sie wird rechtlich wie jede andere Beleidigung nach § 185 StGB behandelt, kann aber als besonders schwerwiegend eingestuft werden. Wichtig ist stets der konkrete Kontext der Äußerung.
- Bedrohung
Eine Bedrohung (§ 241 StGB) liegt vor, wenn man gegenüber einer anderen Person bestimmte Straftaten an dieser oder deren Angehörigen ankündigt. Dabei ist die tatsächliche Umsetzung nicht entscheidend.
- Beleidigung
Die Beleidigung (§ 185 StGB) schützt die persönliche Ehre vor Angriffen auf die Würde oder das Ansehen einer Person. Sie kann durch Worte, Gesten oder Handlungen erfolgen. Auch in sozialen Medien gelten Äußerungen als öffentlich und können strafrechtlich verfolgt werden.
- Berufung
Die Berufung ist ein Rechtsmittel, das eine Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils ermöglicht. Dabei kann das Gericht den gesamten Sachverhalt erneut bewerten. Ziel ist es, mögliche Rechtsfehler oder Fehlurteile zu korrigieren.
- Beschlagnahme
Bei einer Beschlagnahme sichern Ermittlungsbehörden Beweismittel oder Vermögenswerte. Sie dient der Beweisführung oder dem Schutz vor weiterer Straftatbegehung. Eine richterliche Anordnung ist in der Regel erforderlich.
- Beschuldigter
Als Beschuldigter gilt eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sie hat das Recht zu schweigen und sich durch einen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Diese Rechte sind Kernbestandteile eines fairen Strafverfahrens.
- Betrug
Betrug (§ 263 StGB) liegt vor, wenn jemand durch Täuschung einen Vermögensvorteil erlangt und dadurch anderen Person einen Schaden zufügt. Verschiedene Varianten des Betruges sind in den §§263 bis 265e StGB geregelt, z.B. der Kreditbetrug. Der Strafrahmen reicht bis zu mehreren Jahren Freiheitsstrafe.
- Blutalkohol / Blutprobe
Die Blutprobe (§ 81a StPO) dient der Feststellung von Blutalkohol oder anderer berauschender Stoffe im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Sie wird häufig bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt angeordnet. Die Auswertung ist entscheidend für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit oder Schuldfähigkeit.
- Brandstiftung
Brandstiftung (§ 306 StGB) bedeutet, vorsätzlich ein fremdes Gebäude oder Objekt in Brand zu setzen. Sie gefährdet Leben und Eigentum und zählt zu den schweren Straftaten, weshalb Ermittlungen besonders konsequent geführt werden.
- Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren kommt bei Ordnungswidrigkeiten, etwa Verkehrsverstößen, zur Anwendung. Es dient der Ahndung geringerer Verstöße. Betroffene haben das Recht, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen ab Zugang des Bußgeldbescheides.
- Betäubungsmittel
Straftaten mit Betäubungsmitteln werden nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bewertet. Dazu zählen Anbau, Besitz, Handel oder Einfuhr illegaler Substanzen. Die Strafen hängen von Art, Menge und Zweck der Drogen ab.
- Computerbetrug
Computerbetrug (§ 263a StGB) ist eine Sonderform des Betrugs, bei der technische Manipulation zur Täuschung und Erlangung eines Vermögensvorteils eingesetzt wird. Das umfasst etwa das unbefugte Ändern von Daten oder das Ausnutzen automatisierter Systeme.
- Diebstahl
Beim Diebstahl (§ 242 StGB) nimmt jemand einer anderen Person eine bewegliche Sache weg, um sie sich oder Dritten zuzueignen. Entscheidend ist der Wille zur dauerhaften Enteignung. Je nach Wert und Umstand drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.
- Einstellungsmöglichkeiten
Ein Strafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Gängigste Vorschriften dafür sind § 170 Abs. 2 StPO, wenn der Tatvorwurf nicht nachgewiesen werden kann und § 153 und § 153a StPO wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen bzw. Weisungen. Derartige Einstellungen sind vielfach empfehlenswert, da diese eine Hauptverhandlung vermeiden und vielfach Kosten sparen können.
- Entfernen vom Unfallort
Wer sich nach einem Unfall unerlaubt entfernt, begeht die umgangssprachliche Unfall- oder Fahrerflucht (§ 142 StGB). Dabei muss die Unfallbeteiligung sofort angezeigt oder auf die Polizei gewartet werden. Eine Verurteilung kann mit Freiheitsstrafe oder Führerscheinentzug enden.
- Fahrlässige Körperverletzung / Tötung
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Person durch Unachtsamkeit oder Pflichtverletzung Schaden verursacht. Fahrlässige Körperverletzung (§229 StGB) oder Tötung (§222 StGB) ist weniger schwer als vorsätzliches Handeln, aber dennoch strafbar. Häufig betreffen die Vorwürfe Verkehrsunfälle oder Behandlungsfehler.
- Gefährdung des Straßenverkehrs
Wer andere Verkehrsteilnehmende durch grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Verhalten gefährdet, begeht eine Straftat nach § 315c StGB. Alkohol, überhöhte Geschwindigkeit oder falsches Überholen zählen zu typischen Ursachen. Eine Verurteilung führt im Regelfall zu einem Entzug der Fahrerlaubnis.
- Geldfälschung
Bei der Geldfälschung (§ 146 StGB) wird Bargeld hergestellt oder verändert, um es als echt in Umlauf zu bringen. Schon der Besitz von Falschgeld kann strafbar sein. Ziel des Gesetzes ist der Schutz des Geldverkehrs vor Manipulation.
- Handyverstoß
Ein Handyverstoß liegt vor, wenn ein Mobiltelefon während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung benutzt wird. § 23 StVO sieht hierfür Bußgeld und Punkte in Flensburg vor. Die Regel soll Ablenkung verhindern und die Verkehrssicherheit erhöhen.
- Hausdurchsuchung
Eine Hausdurchsuchung (§§ 102, 103 StPO) erfolgt, wenn Ermittlungsbehörden Beweismittel suchen. Sie muss in der Regel richterlich angeordnet sein. Betroffene haben u.a. das Recht, dabei anwesend zu sein und rechtlichen Beistand zu kontaktieren.
- Hehlerei
Hehlerei (§ 259 StGB) bedeutet, gestohlene Sachen anzunehmen, zu veräußern oder zu verbergen. Ziel ist es, die vorherige rechtswidrige Tat wirtschaftlich nutzbar zu machen. Auch der Versuch ist strafbar.
- Hausfriedensbruch
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) bedeutet das unbefugte Eindringen in eine Wohnung, ein Büro oder ein umfriedetes Grundstück. Auch das Verweilen trotz Aufforderung zum Verlassen ist strafbar. Das Gesetz schützt das Recht auf private und berufliche Räume.
- Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht gilt für junge Menschen die bei Tatbegehung zwischen 14 und 18 Jahren alt waren. In bestimmten Fällen kann es bis zum 21. Geburtstag gelten. Es zielt weniger auf Strafe als auf Erziehung und Wiedereingliederung ab. Maßnahmen reichen von Erziehungsauflagen bis hin zu Jugendarrest oder Jugendstrafe.
- Kapitalstrafsachen
Kapitalstrafsachen befassen sich mit besonders schweren Delikten wie Mord oder Totschlag. Zuständig sind meist die Schwurgerichte. Solche Verfahren zeichnen sich durch umfangreiche Beweisaufnahme und hohe Strafandrohung aus.
- Kindesentführung/-entziehung
Eine Kindesentführung oder -entziehung (§§ 235, 236 StGB) liegt vor, wenn ein Kind widerrechtlich von einer sorgeberechtigten Person oder aus deren Obhut entfernt wird. Auch der längerfristige Entzug gilt als strafbar. Ziel ist der Schutz familiärer Bindungen.
- Körperverletzung
Körperverletzung (§ 223 StGB) umfasst jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit einer Person. Sie kann durch körperliche Handlungen, aber auch durch psychische Gewalt erfolgen.
- Mord/Totschlag
Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) gehören zu den schwersten Delikten gegen das Leben. In beiden Fällen wird ein Mensch getötet. Der Unterschied – weshalb Mord noch schwerer bestraft wird – liegt in zusätzlich dazu tretenden Merkmalen (z.B. Heimtücke).
- Nacktbilder201a
Das Verbreiten oder unerlaubte Teilen intimer Bilder im Internet kann strafbar sein (§ 201a StGB). Betroffene haben Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz. Im Bereich Internetstrafrecht spielen Datenschutz und digitale Beweisführung eine zentrale Rolle.
Die Nebenklage gibt Opfern bestimmter Straftaten das Recht, sich dem Strafverfahren anzuschließen. Sie können so aktiv Einfluss auf das Verfahren nehmen und über eine Rechtsvertretung ihre Interessen wahren. Besonders häufig wird sie bei Gewaltdelikten genutzt.
- Raub
Raub (§ 249 StGB) verbindet Diebstahl mit Gewalt oder Drohung. Das Opfer wird gezwungen, eine Sache herauszugeben. Die angedrohte Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.
- Sexualstrafsachen
Zu Sexualstrafsachen zählen Delikte wie sexuelle Nötigung, Missbrauch oder Vergewaltigung. Sie schützen die sexuelle Selbstbestimmung jeder Person. Verfahren werden besonders sensibel geführt, um die Betroffenen zu schützen.
- verbotene Autorennen
Illegale Rennen (§ 315d StGB) sind verbotene Wettbewerbe mit Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Sie gefährden Leben und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmenden. Schon die Teilnahme oder Vorbereitung kann strafrechtlich verfolgt werden.
Das Verkehrsstrafrecht befasst sich mit Straftaten im Straßenverkehr, etwa Trunkenheitsfahrten, Verkehrsgefährdungen oder Unfallflucht. Ziel ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit. Es unterscheidet sich vom Ordnungswidrigkeitenrecht durch die Schwere der Tat.
- Verstoß gegen den Tierschutz
Ein Verstoß gegen den Tierschutz (§ 17 TierSchG) liegt vor, wenn Tieren ohne vernünftigen Grund Leid, Schmerz oder Schaden zugefügt wird. Das Gesetz schützt Tiere als Mitgeschöpfe. Verstöße können Freiheits- oder Geldstrafen nach sich ziehen.
- Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Das Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) betrifft Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge unrechtmäßig einbehalten. Es schützt die Rechte von Arbeitnehmenden und Sozialversicherungsträgern. Schon fahrlässiges Handeln kann strafbar sein.
- Waffenhandel
Der unerlaubte Waffenhandel umfasst An- und Verkauf, Herstellung oder Vermittlung von Schusswaffen ohne entsprechende Erlaubnis. Grundlage ist das Waffengesetz (WaffG). Strafschärfend wirken gewerbsmäßiges Handeln oder das Inverkehrbringen verbotener Waffen.
- Warenbetrug
Beim Warenbetrug wird Ware bestellt oder verkauft, ohne die vertraglich geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Häufig tritt er im Onlinehandel auf. Betroffene sollten rasch Anzeige erstatten, um Beweise zu sichern. Es handelt sich rechtlich meist um einen Betrug nach §263 StGB.