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Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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Das Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) betrifft Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge unrechtmäßig einbehalten. Es schützt die Rechte von Arbeitnehmenden und Sozialversicherungsträgern. Schon fahrlässiges Handeln kann strafbar sein.

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