Radfahren im Winter – Radwegpflicht bei Schnee und Glatteis in Hamburg
Wenn in Hamburg oder andernorts Schnee fällt und die Straßen glatt werden, fragen sich viele Radfahrende: Muss ich auch bei Glätte auf dem Radweg fahren – oder darf ich auf die Fahrbahn ausweichen?
Die Antwort hängt von mehreren rechtlichen Faktoren ab: der Räum- und Streupflicht sowie der Benutzungspflicht des Radwegs. Rechtsanwalt Dannhauer erklärt, worauf man beim Radfahren im Winter achten sollten.
Rechtsanwalt Christian Dannhauer
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hamburg, Ihr Ansprechpartner nach einem Verkehrsunfall.
Räum- und Streupflicht auf Geh- und Radwegen in Hamburg
In Hamburg gilt: Gehwege müssen grundsätzlich geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht ist meist in den Bezirkssatzungen geregelt und auf die Anlieger übertragen. Wer also nicht ordnungsgemäß räumt, kann bei Unfällen oder Sachschäden haftbar gemacht werden.
Ist ein Gehweg als gemeinsamer Geh- und Radweg ausgewiesen, gilt dieselbe Regelung. Nach einem Urteil des OLG Oldenburg (Urteil vom 6.12.2002; Az. 6 U 150/02) ist sicherzustellen, dass Fußgänger festen Halt haben – das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Weg auch für
Menschen auf Fahrrädern problemlos nutzbar ist. Gerade bei Streugut oder festgefrorenem Schnee kann das Radfahren gefährlich werden.
Radwegbenutzungspflicht bei winterlichen Bedingungen
Bei nicht benutzungspflichtigen Radwegen (ohne blaues Verkehrszeichen) besteht in Hamburg oftmals keine Räumpflicht. Vorrangig geräumt werden Straßen und stark frequentierte Gehwege.
Anders verhält es sich bei benutzungspflichtigen Radwegen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003, Az. III ZR 8/03) sind Behörden verpflichtet, verkehrswichtige innerörtliche Radwege zu räumen und bei Bedarf zu streuen.
Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen und der Radweg ist faktisch unbenutzbar, darf mit dem Rad auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Gleichzeitig kann die Benutzungspflicht an dieser Stelle rechtlich überprüft werden. Welche Wege als „verkehrswichtig“ gelten, entscheidet sich im Einzelfall – etwa nach Lage, Verkehrsaufkommen und Bedeutung des Radwegs innerhalb Hamburgs.
Praktische Tipps für Radfahrende in Hamburg
Damit Sie sicher und rechtlich korrekt durch den Hamburger Winter radeln, beachten Sie folgende Punkte:
- Überprüfen Sie, ob ein Radweg benutzungspflichtig ist (blaues Radwegzeichen).
- Wenn Schnee, Glatteis oder Streugut die Nutzung unmöglich machen, dürfen Sie meist auf die Fahrbahn ausweichen.
- Melden Sie ungeräumte oder gefährlich glatte Radwege beim Bezirksamt oder der Stadt Hamburg.
- Als Anlieger tragen Sie Verantwortung – kommen Sie Ihrer Räum- und Streupflicht nach, um Haftungsfälle zu vermeiden.
Rechtlicher Rat für Radfahrende in Hamburg
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Die Anwaltskanzlei Dannhauer in Hamburg steht Ihnen mit Erfahrung und Kompetenz im Verkehrsrecht und bei Haftungsfragen zur Seite. Wir prüfen Ihre Ansprüche und beraten Sie kompetent zu Ihren Rechten als Radfahrende.
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Radwegpflicht bei Schnee und Glatteis in Hamburg
Muss ich bei Schnee den Radweg benutzen?
Ja. Wenn der Radweg aufgrund von Glätte oder Schnee nicht gefahrlos befahrbar ist, dürfen Sie die Straße benutzen.
Wer ist für das Räumen der Radwege in Hamburg zuständig?
Bei verkehrswichtigen innerörtlichen Radwegen liegt die Verantwortung bei der Stadt Hamburg. Geh- und gemeinsame Geh-/Radwege fallen meist unter die Räumpflicht der Anlieger.
Was tun bei einem Sturz auf glattem Radweg?
Lassen Sie prüfen, ob eine Verletzung der Räumpflicht vorlag. Eine Haftung der Behörde oder des Anliegers kann möglich sein.
Hinweis
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Lassen Sie sich im Einzelfall persönlich durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten.
Tipp
Lassen Sie sich bei Haftungsfragen von unseren Expertinnen und Experten beraten. Bei voller Haftung der Gegenseite müssen grundsätzlich auch die Anwaltskosten von der Gegenseite gezahlt werden.
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