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Mandatsbedingungen

Allgemeine Mandatsbedingungen

der Rechtsanwaltskanzlei Dannhauer

Hohenfelder Straße 17, 22087 Hamburg

 

Für die Mandatsbearbeitung der Rechtsanwaltskanzlei Dannhauer gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Mandatsbedingungen. Diese sollen die Grundlage für eine vertrauensvolle, effiziente sowie effektive Zusammenarbeit zwischen der Rechtsanwaltskanzlei Dannhauer und Ihnen als Mandanten schaffen. Die uns anvertraute Vertretung wird gemäß des geltenden Rechts geführt. Wir vertreten die Rechte und Interessen unserer Mandantschaft fachkundig und mit großem Engagement und Gewissenhaftigkeit.

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1. Geltungsbereich

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1.1

Diese Mandatsbedingungen gelten für alle Leistungen der Rechtsanwaltskanzlei Dannhauer und den Auftraggebenden (nachfolgend „Mandant“ genannt), insbesondere über Beratung, Auskunft, Geschäftsbesorgung, Prozessvertretung (nachfolgend gesammelt als „Mandate“ bezeichnet), soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

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1.2

Diese Mandatsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Mandatserteilung gültigen Fassung. Sie gelten auch für alle Einzelmandate, die innerhalb eines Rahmenmandates erteilt werden.

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1.3

Geschäftsbedingungen des Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin und dem Mandanten vereinbart wurde. Eine nicht erfolgte Zurückweisung stellt keine Zustimmung dar.

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1.4

Bei Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Bei bestehenden Mandatsverhältnissen gilt dies nur, soweit der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über Änderungen unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

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1.5

Abweichungen von den Mandatsbedingungen bedürfen selbst bei Kenntnis zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftform.

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2. Zustandekommen des Mandatsverhältnisses

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2.1

Der Gegenstand des Mandats und die zur Bearbeitung gewünschten Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt gesondert vereinbart.

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2.2

Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch den Rechtsanwalt zustande. Bis zur Auftragsannahme bleibt der Rechtsanwalt in seiner Entscheidung über die Annahme frei.

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2.3

Durch das unaufgeforderte Zusenden von Unterlagen (z.B. elektronisch oder per Brief), das Hinterlassen einer Nachricht insbesondere beim Sekretariat oder auf einer Mailbox kommt ein Mandatsverhältnis ohne ausdrückliche Bestätigung des Rechtsanwalts nicht zustande.

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2.4

Im Fall von Angebotsanfragen erfolgt die Annahme eines Mandates erst in dem Zeitpunkt, wo das Angebot seitens des Mandanten zu den vom Rechtsanwalt angebotenen Konditionen angenommen wurde. Angebote sind zwei Wochen lang gültig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Beschreibungen, Darstellungen oder beispielhaft aufgeführte Rechnungen auf Webseiten oder Prospekten stellen keine verbindlichen Angebote dar.

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3. Umfang des Mandats

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3.1

Der Rechtsanwalt wird das Mandat an den Wünschen des Mandanten orientiert führen und dessen Interessen mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen.

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3.2

Der Umfang des Mandats richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant, ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die vereinbarte Tätigkeit ist grundsätzlich nicht darauf gerichtet, einen bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, es sei denn, es ist mit dem Auftrag schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Das Mandat kann nachträglich geändert oder erweitert werden. Nachträgliche Fragen, Aufträge und Ergänzungen im sachlichen Zusammenhang gelten im Zweifel als vom Mandat umfasst.

 

3.3

Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart worden ist. Die Mandatierung umfasst – soweit nicht anders vereinbart – keine steuerliche oder steuerrechtliche Beratung. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Beratung auf etwaige Fragestellungen hingewiesen worden ist. Etwaige steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte auf eigene Veranlassung klären zu lassen und etwaige Gestaltungsanforderungen dem Rechtsanwalt mitzuteilen.

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3.4

Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen hat.

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3.5

Die Kanzlei ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistung nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

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3.6

Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, kann die Kanzlei die Weisung ablehnen.

 

3.7

Bei Gefahr in Verzug ist die Kanzlei berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

 

3.8

Sämtliche Arbeitsergebnisse aus dem Mandat sind, soweit nicht etwas anderes in Textform vereinbart wird, allein für den Mandanten bestimmt. Die Weitergabe an Dritte sowie die über den dem Rechtsanwalt bekannten oder unmittelbar erkennbaren Zweck des Mandats hinausgehende Verwendung von Arbeitsergebnissen, insbesondere von Stellungnahmen oder Vertragsentwürfen, bedürfen der vorherigen Einwilligung des Rechtsanwalts in Textform.

 

3.9

Der Mandant erklärt, dass das Mandat ausschließlich im eigenen Interesse und nicht als Treuhänder oder für einen anderen wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) zu erteilen. Der Mandant ist verpflichtet dem Rechtsanwalt unverzüglich in Textform darüber zu unterrichten, wenn er nach Erteilung des Mandats für einen anderen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG handelt.

 

3.10

Der Rechtsanwalt führt alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.

 

3.11

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei ist er berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Sachverhaltsschilderungen, als richtig zu Grunde zu legen.

 

3.12

Schlägt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine bestimmte Maßnahme vor (insbesondere die Einlegung oder Unterlassung der Einlegung von Rechtsmitteln, Abschluss oder Widerruf von Vergleichen) und nimmt der Mandant hierzu nicht binnen eines von dem Rechtsanwalt benannten Zeitraums Stellung, obwohl der Rechtsanwalt ihn zu Beginn dieses Zeitraums auf die Bedeutung des Schweigens hingewiesen hat, so gilt das Schweigen als Zustimmung zu dem vom Rechtsanwalt unterbreiteten Vorschlag.

 

3.13

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter oder sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Rechtsanwalt zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

 

3.14

Auf Änderungen der Rechtslage während des Mandats weist der Rechtsanwalt hin, soweit das Mandat hiervon berührt wird. Ändert sich die Rechtslage nach der Beendigung des Mandats oder nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet auf diese Änderungen oder sich daraus ergebende Konsequenzen hinzuweisen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist.

 

3.15

Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und die einer von mehreren Mandanten vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren Mandaten vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Mandanten. Dies gilt nicht für eine Mandatskündigung. Widersprechen sich die Weisungen oder die Interesse mehrerer Mandanten, können die Rechtsanwälte das Mandat niederlegen.

 

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4. Pflichten des Rechtsanwalts

 

4.1

Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten unter Orientierung an der individuellen Situation und den Bedürfnissen des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten sowie ihn im jeweils beauftragten Umfang dementsprechend gegenüber Dritten rechtlich vertreten. Dabei wird er ihn angemessen über die Ergebnisse der Mandatsbearbeitung informieren.

 

4.2

Der Rechtsanwalt ist zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt und seinen Mitarbeitern grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten grundsätzlich nur mit Einwilligung des Mandanten äußern. Die Verschwiegenheitspflicht hat der Rechtsanwalt auch seinen Mitarbeitern auferlegt und werden alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf Verschwiegenheit verpflichten.

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4.3

Soweit der Rechtsanwalt beauftragt ist, Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung, dem Gericht oder sonstigen Dritten zu führen, ist er von der Verschwiegenheitsverpflichtung ausdrücklich befreit. Diese Befreiung gilt auch bei eventuellen sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden eigenen Ansprüchen (Gebührenklage, strafrechtliche Verfolgung) des Rechtsanwalts gegen den Mandanten.

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4.4

Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich Ziffer 9 – unverzüglich an den Mandanten bzw. an die von diesem benannte Stelle auszahlen.

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4.5

Die Zeit der Tätigkeit für den Mandanten ist nach freiem, aber pflichtgemäßen Ermessen zu gestalten.

 

4.6

Der Ausgang von außer- und gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten kann durch die Kanzlei nicht gewährleistet werden. Hierauf getätigte Äußerungen stellen Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen der Kanzlei dar.

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4.7

Der Rechtsanwalt nutzt vorwiegend den vom Mandanten gewünschten Kommunikationsweg. Eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Übersendung von Schriftstücken auf einem bestimmten Weg besteht jedoch nicht.

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5. Datenschutz

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5.1

Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

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5.2

Der Rechtsanwalt weist ausdrücklich darauf hin, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E-Mail, Messenger etc.) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sein kann.

 

5.3

Die Mitteilung einer Telefaxverbindung, E-Mail-Adresse oder Daten zur Kommunikation via Messenger oder SMS durch den Mandanten beinhaltet die Zustimmung des Mandanten vom Rechtsanwalt an diese Verbindung uneingeschränkt und ohne Ankündigung mandatsbezogene Informationen übermittelt werden können.

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5.4

Der Rechtsanwalt ist befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus den Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht bzw. widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt. Gleiches gilt sinngemäß für die Kommunikation per Messenger oder SMS.

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5.5

Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern oder zu verarbeiten. Näheres zur Datenverarbeitung unter Punkt 6. Datenverarbeitung.

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5.6

Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt Mandatsinformationen an die Rechtsschutzversicherung des Mandanten weitergibt, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren.

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5.7

Der Rechtsanwalt darf Berichte, Gutachten, Urkunden und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

 

5.8

Benennt der Mandant gegenüber der Kanzlei Personen, die als Ansprechpartner für die Mandatsbearbeitung dienen, so gelten diese grundsätzlich als berechtigte Vertreter, die für den Mandanten rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder annehmen können. Etwaige Einschränkungen der Vertretungsmacht, z.B. nur auf einen bestimmten Teil eines Verfahrens, sind der Kanzlei durch den Mandanten ausdrücklich mitzuteilen.

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5.9

Werden mehrere Ansprechpartner mitgeteilt, so geltend diese als einzelvertretungs- und empfangsbefugt. Mitarbeiter des Mandanten, die als Ansprechpartner gegenüber der Kanzlei auftreten, gelten im Zweifel als deren Ansprechpartner.

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5.10

Der Rechtsanwalt ist ferner berechtigt, Daten im Rahmen der Leistungserbringung an Dritte (Dienstleister) weiterzugeben, die unmittelbar mit der Sache betraut sind (z.B. Werkstatt, Gutachter).

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5.11

Der Mandant kann sein Einverständnis zur unverschlüsselten Übersendung von Informationen und Unterlagen sowie zur Weitergabe der Daten an Dienstleister jederzeit schriftlich oder per E-Mail widerrufen.

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5.12

Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen auf der Homepage. Diese erhalten Sie auf Wunsch auch in anderer Form übermittelt.

 

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6. Haftung und Haftungsbeschränkung

 

6.1

Der Rechtsanwalt haftet dem Mandanten gegenüber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm oder seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

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6.2

Die Haftung des Rechtsanwalts auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensunabhängige Haftung wird auf 1.000.000,00 EUR pro Schadenfall beschränkt.

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6.3

Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend §51 a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung von schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.

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6.4

Der Rechtsanwalt hat eine über die gesetzliche Mindestversicherung hinausgehende Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die je Versicherungsfall 1.000.000,00 EUR abdeckt. Dieser ist auf Verlangen des Mandanten vom Rechtsanwalt nachzuweisen.

 

6.5

Der Rechtsanwalt ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten, das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen, eine Versicherung in den von dem Mandanten gewünschter Höhe für den Einzelfall abzuschließen und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehende Haftungsbegrenzung aufzuheben. Der Rechtsanwalt übernimmt keine Gewähr dafür, dass ihm in der von dem Mandanten gewünschten Höhe kurzfristig Deckungsschutz gewährt wird.

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6.6

Ein einzelner Schadenfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadenfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfachtes, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

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6.7

Die Haftungsbeschränkung gemäß 6.2 gilt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Mandanten sowie gegenüber Dritten, soweit diese aus dem Mandatsverhältnis Rechte herleiten können oder in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) einbezogen sind.

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6.8

Der Rechtsanwalt übernimmt keine Haftung für die Verletzung vertraglicher, vor-/nachvertraglicher oder gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch Kooperationspartner, sofern diese nicht im ausdrücklichen Auftrag des Rechtsanwalts als deren Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder die Beauftragung eines Kooperationspartners namens und mit Vollmacht des Mandanten (z.B. bei Erteilung eines Untermandates zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins als Terminsvertreter) der Kooperationspartner nicht Erfüllungsgehilfe des Rechtsanwalts, sondern Vertragspartner des Mandanten wird.

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7. Mitwirkungspflichten des Mandanten

 

7.1

Der Mandant hat der Kanzlei auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

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7.2

Der Mandant wird den Rechtsanwalt umfassend und wahrheitsgemäß informieren. Der Mandant hat dafür zu sorgen, dass dem Rechtsanwalt auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung der Aufträge notwendigen Unterlagen vollständig und in geordneter Form sowie rechtszeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Rechtsanwalts bekannt werden.

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7.3

Der Rechtsanwalt darf insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen eines Telefon- Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind unverzüglich mitzuteilen, da es andernfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.

 

7.4

Der Mandant bestätigt, dass ausschließlich der Mandant selbst oder von ihm beauftragte Personen Zugang zum Telefaxgerät, der E-Mail-Adresse, dem Zugang zum Messenger oder dem Mobiltelefon haben und, dass die Eingänge regelmäßig, wenigstens werktäglich überprüft werden.

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7.5

Auf Verlangen des Rechtsanwalts hat der Mandant die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer vom Rechtsanwalt formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

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7.6

Nachfragen des Rechtsanwalts und insbesondere Aufforderungen des Rechtsanwalts zur Stellungnahme zu eingegangenen Schriftsätzen oder Schreiben wird der Mandant jeweils zeitnah unter Beachtung der Vorgaben Nummer 7.2 bearbeiten und den Rechtsanwalt entsprechend informieren.

 

7.7

Werden dem Mandanten vom Rechtsanwalt Schreiben oder Schriftsätze übermittelt, so ist der Mandant verpflichtet, diese sorgfältig zu prüfen ob sie vollständig und wahrheitsgemäß sind und den Rechtsanwalt informieren, ob diese in der ihm vorgelegten Fassung an Dritte übersandt werden können. Sollten Änderungen oder Ergänzungen des Vortrags und insbesondere des Tatsachenvortrags erforderlich sein, wird der Mandant den Rechtsanwalt sogleich und unter Beachtung der Vorgaben der Nummer 7.2 informieren.

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7.8 Während der Dauer des Mandats wird der Mandant mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen und diesen hierüber informieren.

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7.9 Der Mandant wird den Rechtsanwalt über längere Abwesenheiten und Nichterreichbarkeit wegen Urlaubs, Geschäftsreisen, Krankenhausaufenthalt etc. rechtzeitig in Textform unterrichten.

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8. Beendigung des Mandats

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8.1

Der Mandant kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, den Anwaltsvertrag jederzeit kündigen.

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8.2

Der Rechtsanwalt kann den Anwaltsvertrag jederzeit ordentlich mit einer Frist von 2 Wochen kündigen, wobei eine Beendigung nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn das für die Bearbeitung notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.

 

8.3

Der Rechtsanwalt kann den Anwaltsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Als wichtige Gründe gelten z.B.

  • Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung

  • Nichtzahlung von Vorschüssen gem. §9 RVG trotz Mahnung

  • Verletzung der Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Mandanten nach Nummer 8

  • Nachträgliches Bekanntwerden von Gründen des §45 BRAO (Tätigkeitsverbote)

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8.4

Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und sind nach Erhalt der Rechnung sofort fällig, sofern nichts anderes vermerkt ist.

 

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9. Vergütung

 

9.1

Die Vergütung der vereinbarten Rechtsdienstleistung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht eine abweichende Regelung getroffen wird. Die im RVG genannten Gebühren berechnen sich nach dem Gegenstandswert (vor allem in zivilrechtlichen Streitigkeiten wie Verkehrsunfallsachen oder Familienrecht) sofern keine Betragsrahmen (Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht) oder Festgebühren entstehen und gelten im Mandatsverhältnis als übliche Vergütung. Auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert ist der Mandant durch den Rechtsanwalt ausdrücklich hingewiesen worden (§49b Abs. 5 BRAO).

 

9.2

Der Rechtsanwalt kann von dem Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§9 BRAO) bzw. eine Zwischenabrechnung erteilen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Bearbeitung des Mandates von der Zahlung der Vergütung abhängig zu machen.

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9.3

Der Rechtsanwalt hat neben dem vereinbarten Vergütungsanspruch Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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9.4

Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine von der Kanzlei vorgenommene – nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung – über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen ist, weil das Ausmaß des von der Kanzlei zu erbringenden Beratungsleistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

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9.5

Alle Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts werden mit Stellung der Rechnung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Der Mandant kommt ohne weitere Erklärungen des Rechtsanwalts vierzehn Tage nach Stellung der Rechnung in Verzug, soweit er diese nicht beglichen hat und kein anderes Zahlungsziel vereinbart worden ist. Nach Ablauf von dreißig Tagen nach Rechnungsstellung kann der Rechtsanwalt die gesetzlichen Verzugszinsen berechnen.

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9.6

Der Rechtsanwalt ist berechtigt eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihm eingehen, mit offenen und fälligen Honorarbeiträgen sowie Vorschussbeträgen zu verrechnen, sofern diese nicht an die Kanzlei gem. §4 Abs. 3 BORA zweckgebunden für Dritte gezahlt worden sind.

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9.7

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich zumindest im gerichtlichen Verfahren jeder Anwalt verpflichtet ist mindestens die gesetzlichen Gebühren zu berechnen. Zudem wird er darüber informiert, dass er im Falle des Unterliegens eines Rechtsstreits die Kosten der Gegenseite und Gerichtskosten zumeist vollständig zu tragen hat, bei teilweisem Unterliegen anteilig. Dies gilt auch, wenn dem Mandanten Prozess- oder Verfahrenskotenhilfe bewilligt worden ist. Gewinnt der Mandant den Prozess vollumfänglich, so besteht in der Regel ein Kostenerstattungsanspruch auf die gesetzlichen Gebühren, bei teilweisem Obsiegen nach der Quote.

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9.8

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auch in anderen Rechtsstreitigkeiten kann nicht sichergestellt werden, dass im Fall des Obsiegens alle anfallenden Kosten von der unterlegenen Partei getragen werden. Kosten für die Erstellung von Strafanzeigen werden üblicherweise nicht von Rechtsschutzversicherungen übernommen, so dass diese Kosten zumeist selbst getragen werden müssen.

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9.9

Bestehen offene Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Aufrechnung mit eingehenden Zahlungen aus demselben oder einem anderen zwischen Rechtsanwalt und Mandant bestehenden Anwaltsvertragsverhältnis zu erklären. Der Rechtsanwalt erteilt dem Mandanten darüber eine Rechnung, in der die aufgerechneten Beträge ausgewiesen sind.

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9.10

Bei Hinzuziehung von fachkundigen Dritten ist der Rechtsanwalt berechtigt, im Innenverhältnis eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Die Ansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten bleiben hiervon unberührt.

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9.11

Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwalts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

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9.12

Der Rechtsanwalt weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

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9.13

Mehrere Mandanten (natürliche oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung.

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9.14

Als Zahlungsart bietet der Rechtsanwalt die Überweisung auf das Bankkonto der Kanzlei an.

 

9.15

Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann mit einem gesonderten von dem Rechtsanwalt gestellten Vertrag geschlossen werden. Dieser wird auf Wunsch des Mandanten vorab übersandt. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss dieser Ratenzahlungsvereinbarung. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung Mehrkosten einhergehen können. Üblicherweise berechnen wir im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung Mehrkosten von 20% des Gegenstandswertes, höchstens jedoch 20,00 € als Auslagenpauschale und den gesetzlichen Zinssatz ab Fälligkeit.

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10. Aktenaufbewahrung, Versendungsrisiko

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10.1

Der Mandant wir darauf hingewiesen, dass für die Dauer von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§50 BRAO) die Aufbewahrungspflicht aller Unterlagen die der Mandant oder ein Dritter dem Rechtsanwalt überlassen haben, endet. Der Rechtsanwalt schuldet keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse erfolgen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

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10.2

Die Pflicht zur Aktenaufbewahrung erlischt schon vor Beendigung des sechsjährigen Zeitraums, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

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10.3

Handakten sind nur Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Mandanten oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Dies gilt entsprechend auch für elektronisch geführte Handakten.

 

10.4

Der Rechtsanwalt kann dem Mandanten die Herausgabe der Dokumente gemäß §50 BRAO grundsätzlich so lange verweigern, bis die geschuldeten Gebühren und Auslagen beglichen sind.

 

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11. Verjährung

 

11.1

Ansprüche des Mandanten auf Schadenersatz aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Mandatsverhältnis verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis erlangt hat von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder ohne grobe Fahrlässigkeit eine solche Kenntnis erlangen musste. Unabhängig von einer solchen Kenntnis des Mandanten tritt die Verjährung jedoch spätestens sechs Jahre nach Beendigung des Mandats ein.

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11.2

Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Rechtsanwälte oder deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und für Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.

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11.3

Eine Verlängerung der Verjährungsfrist über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinaus ist ausgeschlossen.

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11.4

Eine Hemmung der Verjährung aufgrund von Verhandlungen über einen Anspruch des Mandanten auf Schadenersatz aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Mandatsverhältnis wird ausgeschlossen, soweit bei unstreitiger Haftung dem Grunde nach nicht lediglich über die Höhe des Schadens verhandelt wird.

 

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12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

12.1

Für die Aufträge, Ihre Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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12.2

Ist der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Rechtsanwalts. Dasselbe gilt, wenn der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

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12.3

Der Rechtsanwalt kann den Mandanten auch an seinem allgemeinen oder besonderen oder an einem dinglichen Gerichtsstand verklagen. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

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13. Sonstiges

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13.1

Der Rechtsanwalt ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet, bestimmte Überprüfungen vorzunehmen und bei Verdacht auf Verstößen gegen das Geldwäschegesetz die zuständigen Behörden zu informieren. Hiervon erhält der Mandant keine Nachricht.

 

13.2

Die Vertragssprache ist deutsch. Sind Vertragstexte auch in nichtdeutscher Sprache vorhanden, ist für die Rechtsbeziehung der Parteien – soweit vorhanden – ausschließlich die deutsche Vertragsversion maßgeblich.

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14. Schlussbestimmungen

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14.1

Änderungen oder Ergänzungen dieser Mandatsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

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14.2

Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Mandatsvertrages oder der Mandatsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Mandatsvertrages im Übrigen nicht.

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14.3

Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Mandatsvertrages aus anderen Gründen der §§305 – 310 BGB unwirksam, so wird die unwirksame Bestimmung von den Vertragsparteien durch eine solche wirksame ersetzt, die in rechtlich zulässiger Weise dem rechtlich und wirtschaftlich Gewolltem möglichst nahe kommt.

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14.4

Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen des jeweiligen Mandatsvertrages aus anderen Gründen der §§ 305 – 310 BGB unwirksam sind oder werden oder der Rechtsanwalt und der Mandant in einem ergänzungsbedürftigen Punkt unbeabsichtigt nicht geeinigt haben (Vertragslücke) und sich im Gesetz hierzu keine Regelung findet.

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14.5

Sonstige Abreden - insbesondere mündlicher Art – wurden nicht getroffen.

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aktualisiert am 20.10.2022

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