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Fahrlässige Körperverletzung

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Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Person durch Unachtsamkeit oder Pflichtverletzung Schaden verursacht. Fahrlässige Körperverletzung (§229 StGB) oder Tötung (§222 StGB) ist weniger schwer als vorsätzliches Handeln, aber dennoch strafbar. Häufig betreffen die Vorwürfe Verkehrsunfälle oder Behandlungsfehler.

Synonyme:
Fahrlässige Tötung
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