Ein Strafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden. Gängigste Vorschriften dafür sind § 170 Abs. 2 StPO, wenn der Tatvorwurf nicht nachgewiesen werden kann und § 153 und § 153a StPO wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen bzw. Weisungen. Derartige Einstellungen sind vielfach empfehlenswert, da diese eine Hauptverhandlung vermeiden und vielfach Kosten sparen können.
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