Sie haben eine Anklageschrift erhalten und glauben, das Verfahren laufe nun unaufhaltsam auf eine Hauptverhandlung zu. Doch das Strafprozessrecht kennt einen Ausweg, der selbst in diesem Stadium noch möglich ist: die Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO. Wer die Voraussetzungen kennt und die richtigen Schritte einleitet, kann ein Urteil – und damit eine Vorstrafe – noch abwenden.
Kurz zusammengefasst: § 153a Abs. 2 StPO erlaubt dem Gericht, ein bereits angeklagtes Strafverfahren vorläufig einzustellen, wenn Staatsanwaltschaft und Angeklagter zustimmen und der Angeklagte bestimmte Auflagen erfüllt. Nach Erfüllung der Auflagen wird das Verfahren endgültig eingestellt – ohne Urteil, ohne Eintrag ins Bundeszentralregister und ohne Vorstrafe.
Inhalt
§ 153a Abs. 2 StPO: Was sagt das Gesetz?
„Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. […] Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.“
Der entscheidende Unterschied zu § 153a Abs. 1 StPO: Während im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft die Initiative ergreift und entscheidet, liegt die Entscheidungskompetenz nach Anklageerhebung beim Gericht. Die Staatsanwaltschaft muss nur noch zustimmen – sie kann die Einstellung aber auch verweigern.

Wie die Einstellung im Ermittlungsverfahren nach § 153a Abs. 1 StPO abläuft erklären wir in unserem anderen Blogartikel.
Abs. 1 vs. Abs. 2: Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick
| Merkmal | § 153a Abs. 1 (Ermittlungsverfahren) | § 153a Abs. 2 (nach Anklageerhebung) |
|---|---|---|
| Verfahrensstand | Vor Klageerhebung | Nach Klageerhebung |
| Entscheidungsträger | Staatsanwaltschaft | Gericht |
| Zustimmung erforderlich | Gericht + Beschuldigter | Staatsanwaltschaft + Angeklagter |
| Form der Entscheidung | Einstellungsverfügung | Beschluss (nicht anfechtbar) |
| Anwendungszeitraum | Bis zur Anklageerhebung | Ab Zustellung der Anklageschrift bis Ende der Hauptverhandlung |
Wann gilt § 153a Abs. 2 StPO – und wann nicht?
§ 153a Abs. 2 StPO greift ab dem Moment, in dem Ihnen die Anklageschrift zugestellt wird. Er gilt in drei Verfahrensstadien:
- Zwischenverfahren (§§ 199–211 StPO): Die Phase zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss – strategisch der günstigste Zeitpunkt, weil die Hauptverhandlung noch vollständig vermieden werden kann.
- Hauptverfahren: Nach dem Eröffnungsbeschluss, auch noch während laufender Hauptverhandlung. Seit der Gesetzesreform 2017 (BGBl. I S. 3202) ist die Einstellung in jeder Lage des Verfahrens nach Anklageerhebung möglich.
- Strafbefehlsverfahren: Haben Sie gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 153a Abs. 2 StPO. Eine Einstellung ist dann auch ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren möglich.
Nicht anwendbar ist § 153a StPO bei Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe oder mehr). Die Norm gilt ausschließlich für Vergehen.
Voraussetzungen: Was muss erfüllt sein?
Damit das Gericht das Verfahren nach § 153a Abs. 2 StPO einstellen kann, müssen vier Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Vergehen: Die vorgeworfene Tat muss ein Vergehen sein (§ 12 Abs. 2 StGB).
- Hinreichender Tatverdacht: Das Gericht hat die Anklage bereits zugelassen – ein Tatverdacht besteht also. Die Einstellung setzt nicht voraus, dass der Verdacht ausgeräumt ist.
- Keine schwere Schuld: Die Schuld des Angeklagten darf nicht schwer wiegen. Ersttäter, geringe Schadenshöhe und beanstandungsfreie Lebensführung sprechen für eine Einstellung.
- Öffentliches Interesse beseitigbar: Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss durch die Auflage beseitigt werden können – etwa durch Schadenswiedergutmachung oder eine Geldauflage.
Das dreifache Zustimmungserfordernis
§ 153a Abs. 2 StPO verlangt die Zustimmung aller drei Beteiligten. Fehlt eine einzige Zustimmung, scheitert die Einstellung:
1. Das Gericht (Initiativrecht)
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Einstellung, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis regt häufig der Verteidiger die Einstellung an – entweder im Zwischenverfahren per Schriftsatz oder zu Beginn der Hauptverhandlung.
2. Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft kann die Zustimmung verweigern. Diese Verweigerung ist nicht anfechtbar – weder über eine Beschwerde noch über einen Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG (BayObLG, Beschl. v. 06.04.2020 – 203 VAs 42/20). Umso wichtiger ist es, die Staatsanwaltschaft frühzeitig in die Überlegungen einzubeziehen und Argumente für eine Einstellung zu entwickeln.
3. Der Angeklagte
Sie als Angeklagter müssen ausdrücklich zustimmen. Wichtig: Die Zustimmung ist kein Schuldeingeständnis (BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.01.1991 – 1 BvR 1326/90). Sie können die Zustimmung verweigern – dann wird das Verfahren fortgesetzt. Ob das sinnvoll ist, hängt von der Beweislage und dem realistischen Verfahrensausgang ab.
Welche Auflagen sind möglich?
Das Gericht kann dieselben Auflagen anordnen wie im Ermittlungsverfahren nach Abs. 1. Die häufigsten in der Praxis:
- Geldauflage (Nr. 2): Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Die Höhe ist verhandelbar und orientiert sich an der zu erwartenden Geldstrafe sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
- Schadenswiedergutmachung (Nr. 1): Ersatz des entstandenen Schadens – besonders relevant bei Betrug, Untreue oder Steuerhinterziehung.
- Gemeinnützige Arbeit (Nr. 3): Ableistung von Arbeitsstunden bei einer gemeinnützigen Einrichtung.
- Täter-Opfer-Ausgleich (Nr. 5): Aktive Auseinandersetzung mit dem Tatopfer und Wiedergutmachung.
- Therapieweisung (Nr. 8, seit 01.10.2023): Psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung – neu im Auflagenkatalog.
Für die meisten Auflagen gilt eine Frist von bis zu sechs Monaten, für Unterhaltspflichten, soziale Trainingskurse und Therapieweisungen bis zu einem Jahr. Eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate ist möglich.
Der Verfahrensablauf Schritt für Schritt
- Akteneinsicht und Lageanalyse: Ihr Verteidiger beantragt vollständige Akteneinsicht (§ 147 StPO) und analysiert Beweislage, Schuldschwere und Erfolgsaussichten.
- Sondierungsgespräch: Informelle Gespräche mit Staatsanwaltschaft und ggf. Gericht über die Bereitschaft zur Einstellung und die Höhe der Auflage.
- Antrag/Anregung: Schriftsatz des Verteidigers an das Gericht mit Darlegung der Voraussetzungen und einem konkreten Auflagenvorschlag.
- Vorläufige Einstellung durch Beschluss: Das Gericht erlässt einen nicht anfechtbaren Beschluss, der das Verfahren vorläufig einstellt und die Auflagen festsetzt. Während der Frist ruht die Verjährung (§ 153a Abs. 3 StPO).
- Erfüllung der Auflage: Sie erfüllen die Auflage und weisen dies nach (z.B. Zahlungsbeleg, Bescheinigung der gemeinnützigen Einrichtung).
- Endgültige Einstellung: Das Gericht stellt das Verfahren endgültig ein. Kein Urteil, kein Eintrag ins Bundeszentralregister, keine Vorstrafe.
Wann regt Rechtsanwalt Dannhauer § 153a Abs. 2 StPO an?
Ob und wann eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO sinnvoll ist, hängt von der konkreten Verteidigungsstrategie ab. Aus der Praxis von Rechtsanwalt Christian Dannhauer ergeben sich zwei typische Ausgangssituationen:
Wenn eine Sachverteidigung geführt wird
Wird die Tat bestritten – also eine Sachverteidigung geführt –, kommt § 153a Abs. 2 StPO als Option in Betracht, wenn eine Hauptverhandlung um jeden Preis vermieden werden soll: weil der Ausgang ungewiss ist, die Beweislage in alle Richtungen gehen könnte oder das Verfahren die Mandantschaft bereits erheblich belastet. In diesem Fall wird die Einstellung zu Beginn des Gerichtstermins angesprochen – noch bevor sich der Mandant zur Sache einlässt. So lässt sich frühzeitig einschätzen, ob Gericht und Staatsanwaltschaft grundsätzlich offen sind und zu welchen Bedingungen eine Einstellung möglich wäre.
Wenn § 153a Abs. 1 StPO außergerichtlich nicht erreicht wurde
Wurde eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren angeregt, aber von der Staatsanwaltschaft abgelehnt oder nicht weiterverfolgt, ist das kein endgültiges Nein. Mit der Anklageerhebung wechselt die Verfahrensherrschaft zum Gericht. Gerade wenn sich die Beweislage in der Hauptverhandlung anders entwickelt als erwartet – etwa weil Zeugen unklare Aussagen machen oder Ermittlungsergebnisse an Überzeugungskraft verlieren –, kann § 153a Abs. 2 StPO auch noch nach der Beweisaufnahme erfolgreich angeregt werden.
Wichtig: Die Anregung wird mit konkreten Argumenten vorbereitet und offen im Verfahren eingebracht. Sie ist kein Eingeständnis, sondern ein strategisches Instrument der Verteidigung.
Praxisbeispiele aus der Kanzlei Dannhauer
Die folgenden Fälle illustrieren, in welchen Situationen § 153a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung erfolgreich eingesetzt werden kann:
- Fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall: Einstellung gegen Zahlung an die geschädigte Person – diese Zahlung war nicht auf das Schmerzensgeld anrechenbar und stellte damit eine eigenständige Wiedergutmachungsleistung dar.
- Diebstahl beim Arbeitgeber: Der Mandant hat bereits seinen Arbeitsplatz verloren und den Schaden wiedergutgemacht. Da die Folgen bereits erheblich sind, reicht eine Auflage aus.
- Verkehrsunfallflucht mit geringem Schaden: Unklare Beweislage macht eine Einstellung gegen Auflage zur pragmatischen Lösung – auch noch in der Hauptverhandlung.
- Körperverletzung im innerfamiliären Umfeld: Etwa ein starker Griff an den Arm eines Kindes in einer akuten Überforderungssituation oder wechselseitige Körperverletzungen zwischen Ehepartnern, bei denen unklar ist, wer begonnen hat.
- Betrugsdelikt beim Online-Kauf: Ein Gegenstand kam nie beim Käufer an, der Vorsatz war unklar. Lösung: Einstellung nach § 153a StPO gegen Rückzahlung des Kaufpreises.
Wann lohnt sich der Weg über § 153a Abs. 2 StPO?
Die Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO ist nicht immer die beste Strategie. Sie lohnt sich vor allem, wenn:
- die Beweislage belastend ist und ein Freispruch unwahrscheinlich erscheint,
- Sie Ersttäter sind oder keine einschlägigen Vorstrafen haben,
- die Tat lange zurückliegt und Sie sich seitdem bewährt haben,
- das Verfahren sich bereits lange hingezogen hat (lange Verfahrensdauer als eigenständiges Argument),
- Sie beruflich oder sozial exponiert sind und Reputationsschutz Priorität hat,
- Schadenswiedergutmachung bereits erfolgt ist oder angeboten werden kann.
Nicht sinnvoll ist die Einstellung, wenn ein Freispruch oder eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO realistisch ist – dann wäre die Auflage eine unnötige Belastung. Auch wenn Sie die Auflage wirtschaftlich nicht erfüllen können, sollte die Strategie überdacht werden.
Wichtige Hinweise zu Kosten und Nebenfolgen
Bei einer Einstellung nach § 153a StPO trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten nicht zwingend und erstattet Ihnen Ihre notwendigen Auslagen nicht (§ 467 Abs. 5 StPO). Die wirtschaftliche Gesamtbelastung kann sich somit aus der Geldauflage plus Ihren eigenen Anwaltskosten zusammensetzen. Das unterscheidet § 153a StPO von einem Freispruch (notwendige Anwaltskosten werden grundsätzlich übernommen) oder einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (wo es keine Auflagen gibt).
Weitere Punkte, die Sie mit Ihrem Verteidiger besprechen sollten:
- Berufsrechtliche Nebenfolgen: Eine Einstellung schützt nicht automatisch vor beamtenrechtlichen, waffenrechtlichen oder gewerberechtlichen Konsequenzen.
- Steuerliche Behandlung: Geldauflagen nach § 153a StPO sind steuerlich nicht absetzbar. Schadenswiedergutmachungsauflagen können hingegen absetzbar sein.
- Nebenverfahren: In zivilrechtlichen oder berufsrechtlichen Nebenverfahren kann die Zustimmung zur Einstellung faktische Geständniswirkung entfalten, auch wenn sie rechtlich kein Schuldeingeständnis ist.
Häufige Fragen zu § 153a Abs. 2 StPO
Was ist der Unterschied zwischen § 153a Abs. 1 und Abs. 2 StPO?
§ 153a Abs. 1 StPO gilt im Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung – hier entscheidet die Staatsanwaltschaft. § 153a Abs. 2 StPO greift nach Anklageerhebung – hier entscheidet das Gericht, während die Staatsanwaltschaft nur noch zustimmen muss. In beiden Fällen ist die Zustimmung des Beschuldigten erforderlich.
Ist die Zustimmung zur Einstellung ein Schuldeingeständnis?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass die Zustimmung zur Einstellung nach § 153a StPO kein Schuldeingeständnis darstellt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 16.01.1991 – 1 BvR 1326/90). Allerdings kann die Zustimmung in Nebenverfahren faktische Wirkung entfalten.
Kann ich gegen den Einstellungsbeschluss Beschwerde einlegen?
Nein. Der Beschluss des Gerichts nach § 153a Abs. 2 StPO ist ausdrücklich nicht anfechtbar (§ 153a Abs. 2 S. 4 StPO). Das gilt sowohl für die vorläufige als auch für die endgültige Einstellung.
Was passiert, wenn ich die Auflage nicht erfülle?
Erfüllen Sie die Auflage nicht fristgerecht, wird das Verfahren fortgesetzt. Das Gericht setzt dann einen Hauptverhandlungstermin an. Die bereits geleisteten Zahlungen werden in der Regel nicht zurückerstattet und auch nicht auf eine mögliche spätere Geldstrafe angerechnet.
Gilt eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO als Vorstrafe?
Nein. Eine Einstellung nach § 153a StPO führt zu keinem Eintrag ins Bundeszentralregister und erscheint nicht im Führungszeugnis. Sie gilt rechtlich nicht als Vorstrafe. Allerdings kann die Einstellung in einem späteren Strafverfahren als Indiz für die Persönlichkeit des Täters herangezogen werden.
Kann das Verfahren nach der Einstellung wieder aufgenommen werden?
Nach endgültiger Einstellung und Erfüllung der Auflagen kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (beschränkter Strafklageverbrauch, § 153a Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. Abs. 2 S. 2). Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen herausstellt.
Fazit: Frühzeitig handeln – das Zwischenverfahren ist der Schlüssel
§ 153a Abs. 2 StPO bietet auch nach Anklageerhebung eine reale Chance, ein Strafverfahren ohne Urteil und ohne Vorstrafe zu beenden. Der strategisch günstigste Zeitpunkt ist das Zwischenverfahren – die Phase zwischen Zustellung der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss. Hier kann die Hauptverhandlung noch vollständig vermieden werden.
Entscheidend ist eine erfahrene Strafverteidigung, die frühzeitig das Gespräch mit Staatsanwaltschaft und Gericht sucht, die Beweislage realistisch bewertet und die Auflagenhöhe aktiv verhandelt. Als Anwalt für Steuerstrafrecht und Fachanwalt für Strafrecht begleitet Rechtsanwalt Dannhauer Mandanten in genau dieser Situation – von der ersten Akteneinsicht bis zur endgültigen Einstellung.
Haben Sie eine Anklageschrift erhalten? Kontaktieren Sie Kanzlei Dannhauer für eine vertrauliche Erstberatung in Hamburg und bundesweit.
Stand: September 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihre konkrete Situation empfehlen wir eine persönliche Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht.


