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§ 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen – Bedeutung für Beschuldigte

Im Strafverfahren besteht mitunter die Möglichkeit, das Verfahren gegen bestimmte Auflagen einzustellen. Für viele Betroffene ist dies zunächst schwer einzuordnen, da unklar bleibt, welche Konsequenzen sich daraus ergeben und welche Rechte sie haben. Tatsächlich kann § 153a StPO eine wichtige Option sein, um ein Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Urteil zu beenden. Betroffene sollten jedoch genau verstehen, welche rechtlichen Folgen eine solche Einstellung hat und welche Pflichten mit den Auflagen verbunden sind.

Rechtsanwalt Christian Dannhauer ist Fachanwalt für Strafrecht und informiert in diesem Beitrag darüber, was eine Einstellung nach § 153a StPO für Beschuldigte bedeutet, welche Vorteile eine Einstellung gegenüber einer Verurteilung haben kann und weshalb anwaltliche Beratung vor einer Zustimmung besonders sinnvoll ist. Er erklärt, wann eine solche Verfahrenseinstellung in Betracht kommt, welche Auflagen typischerweise auferlegt werden können und warum die fristgerechte Erfüllung dieser Auflagen so wichtig ist.

Was bedeutet eine Einstellung nach § 153a StPO für Beschuldigte?

Für viele Menschen ist der Erhalt eines Schreibens der Staatsanwaltschaft einer der belastenderen Momente in ihrem Leben. Dabei kann plötzlich der Begriff „§ 153a StPO” auftauchen und sofort stellen sich Fragen. Droht eine Vorstrafe? Wird der Arbeitgeber es erfahren? Kommt es zu einer öffentlichen Verhandlung? Diese Unsicherheit ist nachvollziehbar, denn nur wenige Betroffene kennen die rechtliche Bedeutung dieser Vorschrift.

Tatsächlich handelt es sich bei § 153a StPO um eine der am häufigsten angewendeten Normen im deutschen Strafprozessrecht. Im Jahr 2023 wurden bundesweit über 155.000 Verfahren allein nach den gängigsten Varianten dieser Vorschrift eingestellt. Wer ein solches Schreiben erhält, befindet sich somit in einer Situation, die das Strafverfahrensrecht ausdrücklich für eine einvernehmliche und schnelle Erledigung vorsieht.

Lassen Sie sich durch den Fachanwalt für Strafrecht Christian Dannhauer beraten – wir stehen an Ihrer Seite!

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Grundlage und Zweck der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO

Die Vorschrift wurde durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch im Jahr 1974 in die Strafprozessordnung eingeführt. Ihr Ziel ist eine einfache und zweckmäßige Verfahrenserledigung im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität, verbunden mit einem spürbaren Entlastungseffekt für Staatsanwaltschaften und Gerichte.

Die Vorschrift beruht auf dem sogenannten Opportunitätsprinzip. Demnach ist die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Strafverfolgung verpflichtet, wenn das öffentliche Interesse an der Verfolgung durch die Erfüllung von Auflagen beseitigt werden kann. Dabei ist § 153a StPO von § 153 StPO zu unterscheiden. Die Regelung in § 153 StPO erlaubt eine Einstellung ohne Auflagen nur bei besonders geringer Schuld. Bei § 153a StPO reicht es aus, dass die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Deshalb ist der Anwendungsbereich deutlich weiter gefasst.

Unschuldsvermutung bleibt bestehen

Ein zentraler Aspekt, der vielen Betroffenen nicht bekannt ist, betrifft die Frage nach der Schuld. Wer einem Angebot nach § 153a StPO zustimmt, gibt damit keine Schuld zu und wird auch nicht verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht sowie mehrere weitere Gerichte haben ausdrücklich bestätigt, dass die Einstellung nach § 153a StPO die Unschuldsvermutung unangetastet lässt.

Die Zustimmung zur Einstellung kann viele Gründe haben, etwa den nachvollziehbaren Wunsch, die Belastungen eines laufenden Ermittlungsverfahrens möglichst schnell hinter sich zu lassen. Das bedeutet rechtlich, dass niemand allein aus der Tatsache einer solchen Einstellung auf eine Schuld des Betroffenen schließen darf.

Wann kommt eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht?

§ 153a StPO gilt ausschließlich für sogenannte Vergehen. Das sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bedroht sind (vgl. dazu § 12 Strafgesetzbuch).

Typische Anwendungsfelder sind Steuerstrafverfahren, einfache Körperverletzung, Betrug, etwa im Sozialleistungsbereich, aber auch Unterhaltspflichtverletzung oder Verkehrsdelikte.

Entscheidend ist also nicht die Höchststrafe: Auch ein Betrug, der im Höchstfall mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, ist ein Vergehen. Verbrechen, also Straftaten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr, scheiden dagegen von vornherein aus.

Zusätzlich muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nach dem Stand der Ermittlungen eine Verurteilung für wahrscheinlich halten muss. Ist jemand offensichtlich unschuldig, ist das Verfahren ohne § 153a StPO einzustellen. Eine Einstellung nach § 153a StPO kommt also nur in Betracht, wenn die Ermittlungen Substanz haben.

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Geringe Schuld ist nicht erforderlich

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass § 153a StPO nur bei besonders geringer Schuld greift. Das stimmt so nicht. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 1993 reicht es aus, dass die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Damit hat das Gesetz den Anwendungsbereich bewusst auf mittelschwere Kriminalität, also etwa auf Fälle, in denen bei einer Verurteilung eine Bewährungsstrafe von bis zu einem Jahr zu erwarten wäre, ausgeweitet.

Ob eine Bewährungsstrafe beispielsweise bei Betrug möglich ist beleuchten wir in unserem Ratgeber-Artikel zum Thema.

Ebenfalls weit verbreitet ist die Vorstellung, § 153a StPO stehe nur Ersttätern und auch diesen nur ein einziges Mal zur Verfügung. Auch das findet im Gesetz keine Grundlage und wird von der herrschenden Rechtsmeinung ausdrücklich abgelehnt. Ob eine Einstellung in Betracht kommt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und nicht nach der Anzahl früherer Verfahren.

Einzelfall entscheidet über das öffentliche Interesse

Ein weiteres Kriterium ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Anders als bei § 153 StPO darf dieses Interesse bei § 153a StPO durchaus bestehen. Es muss jedoch durch die Erfüllung der Auflagen beseitigt werden können. Dabei spielen Faktoren wie eine fehlende kriminelle Vorbelastung, die Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung und eine geringe Wiederholungsgefahr eine wichtige Rolle.

Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Beurteilung hängt immer von den genauen Tatumständen, der Person des Beschuldigten und dem Stand der Ermittlungen ab. Genau deshalb ist es wichtig, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um die eigene Situation realistisch einschätzen zu lassen.

Welche Auflagen können bei einer Einstellung nach § 153a StPO auferlegt werden?

Das Gesetz sieht einen Katalog von acht möglichen Auflagen und Weisungen vor, der allerdings nicht abschließend ist. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht können also auch Auflagen erteilen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, sofern das Gericht zustimmt. Entscheidend ist stets, dass die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

Die im Gesetz genannten Auflagen lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen. Auf der einen Seite stehen klassische Auflagen wie die Zahlung eines Geldbetrags. Auf der anderen Seite stehen erzieherisch ausgerichtete Weisungen, wie etwa die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder eine Therapieweisung, die seit Oktober 2023 ausdrücklich im Gesetz verankert ist.

Geldauflage als häufigste Variante in der Praxis

In der Praxis ist die Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse mit Abstand die häufigste Form der Auflage. Anders als bei der Schadenswiedergutmachung gibt es hier kein gesetzliches Höchstmaß. Die Grenze bilden die Schwere der Tat und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten. Als Orientierungspunkt dient häufig die Geldstrafe, die bei einer Verurteilung voraussichtlich zu verhängen wäre.

Besonders in Steuerstrafverfahren spielt die Geldauflage eine zentrale Rolle. Zu beachten ist dabei, dass Geldauflagen nach § 153a StPO nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden können. Für Wiedergutmachungsauflagen gilt dieses Abzugsverbot hingegen nicht.

Fristen für die Auflagenerfüllung

Für die Erfüllung der Auflagen setzt die Staatsanwaltschaft eine Frist. Bei Geldauflagen, Schadenswiedergutmachung, gemeinnütziger Arbeit und Täter-Opfer-Ausgleich beträgt die Höchstfrist sechs Monate. Für Unterhaltszahlungen, den sozialen Trainingskurs und die Therapieweisung gilt eine Frist von bis zu einem Jahr.

Die Frist kann einmalig um drei Monate verlängert werden. Werden die Auflagen nicht fristgerecht und vollständig erfüllt, wird das Verfahren wieder aufgenommen. Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall nicht zurückerstattet. Deshalb ist die rechtzeitige und lückenlose Erfüllung der Auflagen von zentraler praktischer Bedeutung für Beschuldigte.

Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO im Überblick

Das Gesetz nennt in § 153a Abs. 1 StPO acht mögliche Auflagen und Weisungen. Der Katalog ist dabei nicht abschließend, die aufgeführten Varianten sind lediglich die häufigsten in der Praxis. Auflagen und Weisungen können einzeln oder miteinander kombiniert auferlegt werden.

  1. Schadenswiedergutmachung

Der Beschuldigte erbringt eine bestimmte Leistung zur Wiedergutmachung des durch die Tat entstandenen Schadens. Dies kann eine Geldzahlung sein, aber auch andere Leistungen, wie etwa eine Ehrenerklärung gegenüber dem Geschädigten. Der Betrag darf den tatsächlich entstandenen Schaden nicht überschreiten.

  1. Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse

Dies ist die in der Praxis häufigste Auflage. Der Beschuldigte zahlt einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation oder direkt an die Staatskasse. Es gibt kein gesetzliches Höchstmaß. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Tat und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten.

  1. Gemeinnützige Arbeit

Der Beschuldigte leistet gemeinnützige Arbeit, etwa in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder im Bereich des Umweltschutzes. Für die Durchführung ist ein Leistungsplan aufzustellen, damit die Erfüllung überprüft werden kann.

  1. Nachkommen von Unterhaltspflichten

Der Beschuldigte kommt seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nach. Diese Weisung kommt insbesondere bei Verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, aber auch bei Betrug im Zusammenhang mit einem Unterhaltsprozess in Betracht.

  1. Täter-Opfer-Ausgleich

Der Beschuldigte bemüht sich ernsthaft darum, einen Ausgleich mit dem Geschädigten herzustellen und den entstandenen Schaden ganz oder überwiegend wiedergutzumachen. Es genügt das ernsthafte Bemühen, ein gesicherter Nachweis ist nicht erforderlich. Gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers ist dieser Weg nicht gangbar.

  1. Sozialer Trainingskurs

Der Beschuldigte nimmt an einem sozialen Trainingskurs teil. Diese Weisung ist besonders im Bereich häuslicher Gewalt relevant und seit 2013 im Gesetz verankert. Der Kurs muss bestimmte Qualitätsstandards erfüllen.

  1. Aufbauseminar oder Fahreignungsseminar

Der Beschuldigte nimmt an einem Aufbauseminar oder einem Fahreignungsseminar nach dem Straßenverkehrsgesetz teil. Diese Weisung ist auf Verkehrsdelikte zugeschnitten und kommt nur in Betracht, wenn im Falle einer Verurteilung ausnahmsweise kein Führerscheinentzug angeordnet werden müsste.

  1. Therapieweisung

Der Beschuldigte lässt sich psychiatrisch, psychotherapeutisch oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln. Diese Weisung wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen, um ambulante Therapien als Reaktion auf eine Straftat stärker in den Vordergrund zu rücken.

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Was bedeutet die Einstellung nach § 153a StPO rechtlich für Beschuldigte?

Einer der größten praktischen Vorteile der Einstellung nach § 153a StPO ist, dass sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen wird. Das bedeutet, sie erscheint auch nicht im Führungszeugnis. Wer also im Berufsleben auf ein sauberes Führungszeugnis angewiesen ist, kann aufatmen. Anders als bei einer Verurteilung hinterlässt die Einstellung nach § 153a StPO dort keine Spuren.

Gleiches gilt für das Fahreignungsregister. Wer also etwa wegen eines Verkehrsdelikts mit einer Einstellung nach § 153a StPO davonkommt, muss nicht befürchten, dass Punkte in Flensburg eingetragen werden. Allein die Eintragung im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie in bestimmten Bundesländern im Kriminalaktennachweis bleibt bestehen. Dies hat für das alltägliche Leben der meisten Betroffenen jedoch keine unmittelbaren Konsequenzen.

Kein öffentliches Verfahren, kein Urteil

Ein weiterer wesentlicher Vorteil gegenüber einer Anklage und Hauptverhandlung ist der Schutz der Privatsphäre. Eine Hauptverhandlung ist grundsätzlich öffentlich. Wer ein Einstellungsangebot nach § 153a StPO annimmt und die Auflagen erfüllt, vermeidet genau das. Es kommt zu keinem Urteil und die Angelegenheit wird ohne öffentliches Aufsehen erledigt.

Das ist besonders für Menschen relevant, die in einem sozialen oder beruflichen Umfeld tätig sind, in dem die Reputation eine wichtige Rolle spielt, etwa in freien Berufen, im öffentlichen Dienst oder in Führungspositionen. Die Einstellung schützt somit nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich vor den Folgen einer öffentlichen Hauptverhandlung.

Mögliche Konsequenzen jenseits des Strafrechts

Trotz aller Vorteile sollten Betroffene wissen, dass eine Einstellung nach § 153a StPO sie nicht in jedem Fall vor allen Folgen schützt. Im Beamtenrecht kann eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO beispielsweise disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gleiches gilt für waffenrechtliche Erlaubnisse, die trotz der Einstellung widerrufen werden können, wenn die Ermittlungsergebnisse Anlass zur Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit geben.

In bestimmten Fällen, etwa bei Korruptionsdelikten, kann die Einstellung zudem in spezielle Korruptionsregister eingetragen werden, wie es etwa in Berlin der Fall ist. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf jedoch nicht automatisch aus der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO auf eine Unzuverlässigkeit von Mitgliedern in Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen schließen. All diese Aspekte zeigen, dass eine sorgfältige anwaltliche Begleitung nicht nur vor, sondern auch nach der Einstellung sinnvoll ist.

Was passiert, wenn Auflagen nach § 153a StPO nicht erfüllt werden?

Werden die auferlegten Auflagen oder Weisungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, entfällt die vorläufige Einstellung des Verfahrens. In der Praxis beantragt die Staatsanwaltschaft dann in der Regel den Erlass eines Strafbefehls oder erhebt direkt öffentliche Anklage. Das bedeutet, dass das Strafverfahren genau dort fortgesetzt wird, wo es vor der Einstellung stand, und der Beschuldigte sieht sich nun dem vollen Strafverfolgungsrisiko gegenüber.

Dabei kommt es rechtlich nicht darauf an, ob den Beschuldigten ein Verschulden an der Nichterfüllung trifft. Selbst wenn jemand aus unverschuldeten Gründen, etwa wegen einer unerwarteten finanziellen Notlage, die Auflage nicht erfüllen konnte, wird das Verfahren wieder aufgenommen. In solchen Fällen besteht allerdings die Möglichkeit, nachträglich eine Fristverlängerung zu beantragen oder die Auflagen anzupassen, sofern die Staatsanwaltschaft zustimmt.

Bereits erbrachte Leistungen werden nicht zurückerstattet

Ein für viele Betroffene überraschender Aspekt betrifft bereits geleistete Zahlungen. Wer Teile einer Geldauflage bereits gezahlt hat, das Verfahren aber wegen Nichterfüllung der verbleibenden Auflagen wieder aufgenommen wird, erhält diese Zahlungen nicht zurück. Das Gesetz schließt eine Erstattung bereits erbrachter Leistungen ausdrücklich aus. Geleistete Zahlungen sind damit im Zweifel verloren und werden nicht auf eine spätere Strafe angerechnet.

Wer nach Ablauf der Frist noch Zahlungen leistet, hat hingegen grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch, da diese Leistungen ohne rechtliche Grundlage erbracht wurden. Diese rechtliche Unterscheidung ist in der Praxis jedoch fein und sollte im konkreten Fall anwaltlich geprüft werden.

Nachträgliche Anpassung als Ausweg

Wer absehen kann, dass er eine Auflage nicht fristgerecht erfüllen kann, sollte frühzeitig handeln. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist einmalig um bis zu drei Monate verlängern. Zudem ist es mit Zustimmung des Beschuldigten möglich, Auflagen nachträglich zu ändern oder anzupassen. Beispielsweise kann die Höhe einer Geldauflage reduziert werden, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten wesentlich verschlechtert hat.

In jedem Fall sollten Sie nicht abwarten, wenn Sie merken, dass Sie in Schwierigkeiten geraten. Eine frühzeitige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft über den Verteidiger ist häufig der effektivste Weg, um das drohende Wiederaufleben des Verfahrens abzuwenden.

Warum ist anwaltliche Beratung bei einer Einstellung nach § 153a StPO unverzichtbar?

Wer ein Einstellungsangebot der Staatsanwaltschaft erhält, steht vor einer Entscheidung mit erheblicher Tragweite. Zustimmen oder ablehnen? Auf den ersten Blick mag die Einstellung wie ein einfacher Ausweg wirken. Tatsächlich hängt die richtige Entscheidung aber von einer genauen Analyse der Ermittlungslage, der Beweissituation und der persönlichen Umstände des Betroffenen ab.

Ohne eine solche Einschätzung durch einen erfahrenen Strafverteidiger besteht die Gefahr, vorschnell zuzustimmen, obwohl eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder sogar ein Freispruch realistisch wäre.

Was ein Fachanwalt für Strafrecht konkret leisten kann

Ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt prüft zunächst, ob die Voraussetzungen des § 153a StPO erfüllt sind und ob das Angebot der Staatsanwaltschaft angemessen ist. Er verhandelt die Höhe und Art der Auflagen, denn diese sind oft verhandelbar. Er begleitet die Erfüllung der Auflagen, sorgt für die fristgerechte Dokumentation und greift ein, wenn sich Schwierigkeiten abzeichnen.

Rechtsanwalt Christian Dannhauer ist Fachanwalt für Strafrecht und begleitet Mandanten von der ersten Einschätzung des Einstellungsangebots über die Verhandlung der Auflagen bis hin zur endgültigen Verfahrensbeendigung. Wer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft erhält, sollte nicht ohne fachkundige Beratung handeln. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme sichert den größtmöglichen Handlungsspielraum.

Auch nach der Einstellung bleibt anwaltliche Begleitung sinnvoll

Denn die Einstellung nach § 153a StPO beendet nicht automatisch alle rechtlichen Risiken. Wie bereits dargestellt, können berufsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder steuerliche Folgen unabhängig vom Strafverfahren weiterbestehen. Ein erfahrener Strafverteidiger erkennt diese Risiken frühzeitig und kann gemeinsam mit spezialisierten Kollegen gegensteuern, bevor aus einem abgeschlossenen Strafverfahren neue Probleme entstehen.

Rechtsanwalt Christian Dannhauer steht auch nach der Verfahrenseinstellung als Ansprechpartner zur Verfügung, um mögliche Nachfolgeprobleme zu bewerten und zu minimieren. Denn eine wirklich umfassende Verteidigung endet nicht mit dem Einstellungsbeschluss.

Fazit

  • Keine Verurteilung und kein Schuldeingeständnis: Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bedeutet nicht, dass der Beschuldigte verurteilt wird. Auch ein Schuldeingeständnis ist damit nicht verbunden. Die Unschuldsvermutung bleibt bestehen, selbst wenn der Beschuldigte der Einstellung zustimmt und die Auflagen erfüllt.
  • Chance auf eine schnelle und diskrete Verfahrenserledigung: Für Beschuldigte kann § 153a StPO eine wichtige Möglichkeit sein, ein Strafverfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Gerade die Vermeidung eines öffentlichen Gerichtstermins ist für viele Betroffene von großer Bedeutung. Das gilt besonders, wenn berufliche Stellung, Reputation oder persönliche Belastungen eine Rolle spielen.
  • Auflagen müssen ernst genommen werden: Die Einstellung erfolgt regelmäßig nur gegen bestimmte Auflagen oder Weisungen. Häufig handelt es sich um eine Geldauflage, Schadenswiedergutmachung, gemeinnützige Arbeit oder andere Maßnahmen. Werden diese Auflagen nicht vollständig und fristgerecht erfüllt, wird das Verfahren meist wieder aufgenommen.
  • Keine Eintragung im Führungszeugnis: Ein wesentlicher Vorteil der Einstellung nach § 153a StPO ist, dass keine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt. Die Tat bzw. die Auflage/Weisung erscheint daher auch nicht im Führungszeugnis. Für Beschuldigte, die beruflich auf ein sauberes Führungszeugnis angewiesen sind, kann dies ein entscheidender Unterschied zu einer strafrechtlichen Verurteilung sein.
  • Entscheidung hängt immer vom Einzelfall ab: Ob eine Einstellung nach § 153a StPO im jeweiligen Fall sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die Beweislage, die Schwere des Vorwurfs, mögliche Nebenfolgen und die persönlichen Umstände des Beschuldigten. In manchen Fällen kann es besser sein, auf eine Einstellung ohne Auflagen oder sogar auf einen Freispruch hinzuwirken.

Anwaltliche Hilfe bei § 153a StPO: Jetzt Strafverteidiger einschalten!

Wer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf § 153a StPO erhält, sollte nicht vorschnell zustimmen und von seinem Schweigerecht als Beschuldigter. Rechtsanwalt Christian Dannhauer ist Fachanwalt für Strafrecht und prüft die Erfolgsaussichten, verhandelt Auflagen und begleitet Beschuldigte bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin, um Ihre Verteidigungsstrategie professionell prüfen zu lassen.

Gilt eine Einstellung nach § 153a StPO als Vorstrafe?

Nein, keine Verurteilung, kein Eintrag im Bundeszentralregister, erscheint nicht im Führungszeugnis.

Wie hoch ist die Geldauflage bei § 153a StPO?

Kein gesetzliches Höchstmaß; Orientierung an der zu erwartenden Geldstrafe und den wirtschaftlichen Verhältnissen; oft verhandelbar.

Muss ich einer Einstellung nach § 153a StPO zustimmen?

Nein, Zustimmung ist Voraussetzung; Ablehnung möglich, dann Fortführung des Verfahrens – deshalb vorher anwaltlich prüfen lassen.

Kann ich nach einer Einstellung nach § 153a StPO erneut wegen derselben Tat verfolgt werden?

Beschränkter Strafklageverbrauch: nur, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen herausstellt (§ 153a Abs. 1 S. 5 StPO).