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Pflichtverteidigung

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Nicht jede beschuldigte oder angeklagte Person erhält automatisch einen Pflichtverteidiger oder eine Pflichtverteidigerin. Dies erfolgt nur bei einer notwendigen Verteidigung (§140 StPO). Ob die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen, muss anhand des konkreten Strafverfahrens geprüft werden.

Hierunter versteht das Gesetz verschiedene Fallsituationen die zwingend einen anwaltlichen Beistand vorsehen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte schwerwiegende Tatvorwürfe und besondere Verfahrenssituationen. 

Beispiele:

  • Die erste Instanz findet vor den Schöffengericht oder höher statt (Straferwartung 2 Jahre Freiheitsstrafe oder mehr)
  • Der Tatvorwurf ist ein Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe)

Auch wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, kann eine notwendige Verteidigung vorliegen. 

Beispiele:

  • Körperliche Behinderungen wie Erblindung etc.
  • Eine eigene Verteidigung aufgrund von Erkrankungen z.B. schweren psychischen Erkrankungen nicht möglich erscheint

Das Verfahren zur Bestellung eines Pflichtverteidigers richtet sich insbesondere nach den §§ 141 ff. StPO. Nicht immer kennen Gericht oder Staatsanwaltschaft alle Gründe die für eine Beiordnung sprechen, so dass ein Antrag – idealerweise durch einen Rechtsbeistand – hilfreich ist. 

Zumeist erhält die Beschuldigte Person sodann Gelegenheit (innerhalb einer Frist), einen einges ausgewählten Verteidiger oder eine Verteidigerin zu benennen. Die Auswahl und Bestellung richten sich insbesondere nach § 142 StPO. Es ist sinnvoll von diesem Wahlrecht Gebrauch zu machen und einen Rechtsbeistand des Vertrauens hinzuzuziehen. Dieser muss auch nicht aus dem Ort bzw. der Umgebung des Gerichts gewählt werden. Sie haben grundsätzlich eine freie Wahl. Durch die eigene Auswahl haben Sie auch direkt Einfluss auf die Qualität der Verteidigung.  

Ein Pflichtverteidiger bzw. eine Pflichtverteidigerin hat grundsätzlich die Aufgabe, die Interessen der beschuldigten Person wahrzunehmen und eine ordnungsgemäße Verteidigung sicherzustellen. Dies bedeutet daher nicht, dass eine weniger umfassende Verteidigung als bei einem Wahlmandat erfolgt. 

Hinweis zu den Kosten:

Vielfach herrscht die Vorstellung, dass bei einer Pflichtverteidigung die Anwaltskosten vom Staat getragen werden. Dies ist auch teilweise zutreffend. Folgt jedoch letztlich eine rechtskräftige Verurteilung, so wird die Staatskasse die verauslagten Anwaltskosten mit zu den Verfahrenskosten addieren. 

Darüber hinaus können Kosten im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung entstehen. Durch eine solche Vereinbarung kann ihr Rechtsbeistand sicherstellen, dass trotz verminderter Gebühren der Staatskasse, sowohl zeitlich als auch inhaltlich hervorragende Arbeit geleistet wird. Zumeist wird am Ende ein Großteil der Kosten von der Staatskasse übernommen. 

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