Das Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) betrifft Arbeitgeber, die Sozialversicherungsbeiträge unrechtmäßig einbehalten. Es schützt die Rechte von Arbeitnehmenden und Sozialversicherungsträgern. Schon fahrlässiges Handeln kann strafbar sein.
« Zurück zum Glossar