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Was kostet die anwaltliche Unterstützung?

Auf diese Frage folgt fast immer die Antwort: Es kommt darauf an.

In der Tat hängen die Kosten von vielen verschiedenen Faktoren ab, sodass wir Ihnen hier die häufigsten Möglichkeiten aufzeigen werden. Dabei wird zunächst zwischen den verschiedenen Rechtsbereichen unterschieden werden Zudem geben wir Ihnen abschließend noch Hinweise zu Zahlungsmodalitäten und staatlicher Unterstützung.

I. Erste Gespräche

Vor der eigentlichen Beauftragung erfolgt der Erstkontakt zumeist telefonisch, persönlich oder per elektronischer Korrespondenz (z.B. E-Mail oder Messenger). Unsere telefonische Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen (ganz gleich welches Rechtsgebiet) ist dabei stets kostenfrei.

Hiervon zu unterscheiden ist die Erstberatung, welche bei Anfragen von Privatpersonen bei uns üblicherweise 150,00 € netto kostet. Der Unterschied liegt im zeitlichen Umfang und Aufwand. Sind zum Beispiel mehrere Gespräche oder ein längeres Gespräch notwendig, um die Möglichkeiten aufzuzeigen, handelt es sich zumeist um eine Beratungsleistung, welche nach dem Anwaltsvergütungsgesetz mit bis zu 190,00 € netto abgerechnet werden darf. 

Damit die Kosten für Sie aber möglichst gering sind und gleichzeitig die Hürden niedrig bleiben, rechnen wir die für eine Erstberatung anfallenden Gebühren bei einer Beauftragung zumeist an. Im Regelfall werden diese also nicht zusätzlich zu zahlen sein. Die Erstberatungsgebühr wird grundsätzlich von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Hinweis:

Warum berechnen wir eine Erstberatungsgebühr?

Sie haben Anspruch auf eine vollumfängliche und qualitativ hochwertige Beratung. Hierdurch können vielfach erhebliche Mehrkosten vermieden werden. Dies kann mit Blick auf den Arbeits- und Zeitaufwand nur mit der Beratungsgebühr ausreichend berücksichtigt werden. 

II. Abrechnungsvarianten

Wir arbeiten mit drei gängigen Abrechnungsmethoden. Vielfach rechnen wir die Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Die danach anfallenden Kosten berechnen sich nach dem Streitwert bzw. nach ausgeführten Tätigkeiten und dem Verfahrensverlauf. Die Details und Beispielrechnungen haben wir bei den jeweiligen Rechtsgebieten aufgeführt.

In Verfahren, in welchen sich die konkrete Tätigkeit zeitlich nicht überblicken lässt (z.B. unregelmäßige Korrespondenz mit Dritten), rechnen wir nach Stundensatz ab. Dieser beträgt derzeit 250,00 € netto die Stunde. Auf diesem Wege zahlen Sie keine Pauschalen, sondern auf die Minute abgerechnete Tätigkeiten.

Zuletzt besteht noch die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Pauschalpreises, dieser darf jedoch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nicht unterlaufen. Eine solche Vereinbarung wird von uns dort genutzt, wo konkret abgrenzbare Verfahrensschritte für eine klare Kostenstruktur sorgen.

Die konkrete Abrechnungsmethode wird stets im Erstgespräch erörtert und anschließend schriftlich übermittelt. Auch können die verschiedenen Varianten in Einzelfällen kombiniert werden.  

III. Strafrecht

Die gesetzlich vorgesehenen Gebühren im Strafrecht ergeben sich aus verschiedenen Verfahrensschritten. So gibt es Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, die Vertretung bei Gericht und wahrzunehmende Termine. Darüber hinaus gibt es eine Gebühr, wenn eine Einstellung erreicht werden konnte.  

Sollte in einer Verhandlung bei Gericht ein Freispruch erfolgen, übernimmt die Staatskasse grundsätzlich auch angefallene Anwaltskosten zum größten Teil oder komplett.

Beispiele:

Die Beispiele geben jeweils eine grobe Orientierung. Da die konkrete Berechnung im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt, haben wir bei den hier dargestellten Berechnungen die Mittelwerte genommen. Bitte beachten Sie auch, dass in den Berechnungen variable Positionen wie beispielsweise die Kosten für die Ermittlungsakte und etwaige Fahrtkosten außer Acht gelassen worden sind. Ebenfalls beschränken wir uns bei der Berechnung nur auf einen Gerichtstermin und lassen mögliche Zusatzgebühren für weitere notwendige Handlungen (z.B. bei einer Beschlagnahme) unberücksichtigt. 

Bei einer außergerichtlichen Vertretung in denen das Gerichtsverfahren durch Einstellung vermieden werden kann berechnen sich die Kosten wie folgt:

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG294,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG198,00 €
Zusätzliche Gebühr Nr. 4141, 4104 VV RVG198,00 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme710,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)134,90 €
Summe844,90€

Bei Abschluss nach einem Gerichtstermin  berechnen sich die Kosten wie folgt. Im Falle eines Freispruchs sind diese grundsätzlich von der Staatskasse zu tragen. 

Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG294,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG198,00 €
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG330,00 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme842,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)159,98 €
Summe1001,98 €
Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG294,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG198,00 €
Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG330,00 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme842,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)159,98 €
Summe1001,98 €

IV. Zivilrecht

Im Zivilrecht richten sich die gesetzlich vorgesehenen Gebühren zunächst nach dem Streitwert. Der Streitwert ist in der Regel der Anspruch, der geltend gemacht oder abgewehrt werden soll. Je größer dieser Wert ist, desto höher fallen die Anwaltskosten aus. Dabei sieht das Gesetz bestimmte Punkte vor, an denen sich ein „Gebührensprung“ für den Anwalt ergibt, sich dessen Honorar also erhöht.

Zudem ist für die Anwaltskosten auch entscheidend, in welchem Verfahrensstand die Tätigkeit erfolgt. So fallen Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung an und welche für den Fall, dass eine Klage erhoben oder abgewehrt wird.

Sollte es dem Rechtsbeistand gelingen in der Sache eine Beilegung des Rechtsstreits im Vergleichswege – also im Rahmen einer Einigung beider Seiten – zu erwirken, so erhält er ebenfalls eine zusätzliche Gebühr. Hintergrund ist die erhoffte Entlastung der Gerichte.

Sollte der Wert einer zivilrechtlichen Forderung nicht in Geld zu bemessen sein (z.B. ein Anspruch auf Unterlassung einer Handlung) so sieht das RVG bestimmte Pauschalbeträge vor. Auch gibt es Verfahrensarten bei denen sich der Streitwert nach anderen Grundsätzen bemisst (z.B. Anträge auf Feststellung oder eine Kündigungsschutzklage).

Als grobe Faustformel kann man bei Verfahren mit einem Streitwert von über 1.000,00 € ungefähr 5 – 10% des Streitwerts an eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten (netto, zzgl. Auslagen) rechnen (sogenannte Geschäftsgebühr). Je höher der Streitwert, desto geringer ist das Verhältnis zur Geschäftsgebühr. 

Auf der Seite des deutschen Anwaltsvereins können Sie voraussichtliche Kosten auch berechnen: 

https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

Zudem können weitere Gebühren bei mehreren Auftraggebern oder besonderem gesetzlich geregelten Mehraufwand hinzutreten.

Beispiele:

Die Beispiele geben jeweils eine grobe Orientierung. Da die konkrete Berechnung im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängt, haben wir bei den hier dargestellten Berechnungen die für einen Fall ohne Besonderheiten übliche 1,3 Gebühr herangezogen. Bitte beachten Sie auch, dass in den Berechnungen variable Positionen wie beispielsweise die Kosten für die Ermittlungsakte, etwaige Fahrtkosten oder andere mögliche Zusatzgebühren außer Acht gelassen worden sind. 

Außergerichtliche Vertretung bei einem Streitwert von 3.500,00 €:

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 1,3383,50 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme403,50 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)76,67 €
Summe480,17 €

Außergerichtliche Vertretung bei einem Streitwert von 23.500,00 €:

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 1,31.205,10 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme1.225,10 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)232,77 €
Summe1.457,87 €

Außergerichtliche Vertretung bei einem Streitwert von 3.500,00 € inklusive einer Einigung der Parteien:

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 1,3383,50 €
Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG442,50 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme846,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)160,74 €
Summe1.006,74 €

Vertretung außergerichtlich und gerichtlich bei einem Streitwert von 3.500,00 € inklusive eines oder mehrerer Gerichtstermine in der ersten Instanz:

Außergerichtlich:

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 1,3383,50 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme403,50 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)76,67 €
Summe480,17 €

Gerichtlich:

Verfahrensgebühr Nr. 3100, 1008 VV RVG 1,3383,50 €
Anrechnung (wenn außergerichtlich bereits tätig)-191,75 €
Terminsgebühr 1,2354,00 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme565,75 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)107,49 €
Summe673,24 €

Summe außergerichtlich und gerichtlich 1.153,41 €

Hinweis:

Bei Streitwerten von weniger als 1.000,00 € weisen wir darauf hin, dass die gesetzlichen Mindestgebühren bei uns nur ein anwaltliches Aufforderungsschreiben und bei Bedarf eine Mahnung umfassen. Alle darüber hinausgehenden Tätigkeiten berechnen wir zumeist auf Honorarbasis (Stundenlohn). Hierdurch wird sichergestellt, dass auch die Fälle mit niedrigem Streitwert mit der gleichen Akribie wie größere Fälle bearbeitet werden können, andernfalls müssten wir sonst Fälle mit niedrigem Streitwert von vornherein ablehnen. 

V. Verwaltungsrecht

In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten erfolgt die Berechnung wie bei zivilrechtlichen Streitigkeiten. Der Unterschied liegt jedoch darin, dass sich die Ansprüche zumeist nicht in einen konkreten Wert fassen lassen (z.B. Vorgehen gegen die Entziehung einer Erlaubnis) und daher auf feste Beträge im Gesetz zurückgegriffen wird.

Beispiel:

Der Streitwert bei Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse B soll bspw. in den meisten Fällen mit 5.000,00 € berechnet werden. Kosten können dabei für die unterschiedlichen Verfahrensschritte anfallen (außergerichtlich, Widerspruchsverfahren, Eilverfahren, Klageverfahren). 

Die Berechnung für eine außergerichtliche Tätigkeit würde sich danach wie folgt berechnen:

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG 1,3460,85 €
Post- und Telek.pauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €
Zwischensumme480,85 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)91,36 €
Summe572,21 €

VI. Zahlungsmodalitäten

Wie Sie auch unseren Mandatsbedingungen entnehmen können, bitten wir um umgehende Begleichung der Rechnung nach deren Übermittlung. Diese sind grundsätzlich vollständig per Überweisung zu zahlen.

Der Abrechnung geht grundsätzlich bereits eine entsprechende Arbeit unsererseits voraus. Je nach Sach- und Rechtslage bitten wir oftmals auch um einen moderaten Vorschuss, um bspw. zukünftige Auslagen oder bereits geleistete Tätigkeiten abdecken zu können.

In Einzelfällen kann auch eine Ratenzahlung vorgenommen werden. Diese erfolgt jedoch nur gegen Absprache und Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. Dabei gilt insbesondere, dass offene Positionen innerhalb von drei bis sechs Monaten beglichen werden müssen. Vor Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder der Erstellung von Klagen etc. sollen zudem die außergerichtlichen Positionen vollumfänglich bezahlt sein. 

Alternativ gibt es in Einzelfällen die Möglichkeit die Zahlung in bar zu entrichten oder per Lastschrift einziehen zu lassen. 

Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen und diese Deckungsschutz erteilt hat, fällt vielfach allenfalls eine Selbstbeteiligung an.

VII. Staatliche Unterstützung

In manchen Angelegenheiten können Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Hilfeschein beantragen. Dieser wird gegen den Nachweis der Hilfebedürftigkeit erteilt. Damit können Sie dann anwaltliche Unterstützung erhalten und müssen für dessen Beauftragung lediglich 15,00 € zahlen. Dies gilt jedoch nur für die außergerichtliche Tätigkeit. In Strafsachen ist die Arbeit zudem allein auf eine Beratung beschränkt.

Beachten Sie auch, dass diese Möglichkeit in den Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin nicht besteht. Dort haben Sie die Möglichkeit zur öffentlichen Rechtsauskunft („ÖRA“) zu gehen.

Möchten Sie eine Klage einreichen bzw. sich gegen eine verteidigen und haben nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, so können Sie unter Umständen Prozesskostenhilfe erhalten. Sie müssen dann dem Gericht gegenüber Ihre finanzielle Situation darlegen und Nachweise erbringen. Die Prozesskostenhilfe kann mit und ohne Raten gewährt werden. Je nach Situation ist diese später ganz oder teilweise zurück zu zahlen.

Bitte beachten Sie, dass diese Möglichkeiten zwar die eigenen Anwaltskosten oftmals weitgehend abdecken und auch Gerichtskosten teilweise erfasst werden, nicht jedoch die Kosten der Gegenseite, sollten diese zu tragen sein.

In Strafverfahren gibt es noch die Möglichkeit einer Beiordnung als Pflichtverteidiger bzw. als Nebenklagevertreter. Dies erfolgt jedoch grundsätzlich nur bei besonders schwerwiegenden Tatvorwürfen bzw. bei drohender Freiheitsstrafe oder äußerst komplexen Sachverhalten.

Auch hier bitten wir größtenteils um Zahlung eines Vorschusses, da die Leistungsverpflichtung der Staatskasse vielfach noch geklärt werden muss. 

Eine weitere Möglichkeit der Beiordnung bietet sich z.B. bei Personen, die  eine Schwerbehinderung aufweisen und dadurch in einer Weise eingeschränkt sind, dass sie sich nicht selbst adäquat verteidigen können (bspw. Blindheit). Vor diesem Hintergrund fragen wir in unseren Mandatsaufnahmebögen auch eine mögliche Schwerbehinderung ab.

Sollten die Anwaltskosten im Nachgang bspw. von der Staatskasse oder der Gegenseite getragen werden, so erstatten wir etwaige Überzahlungen umgehend an Sie zurück. 

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