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Handy am Steuer Strafe

Die Nutzung des Smartphones während der Autofahrt ist längst kein Randphänomen mehr. Ob ein kurzer Blick auf die letzte Nachricht, das Ablesen der Uhrzeit oder die Eingabe einer Adresse ins Navi – viele Autofahrer greifen ganz selbstverständlich zum Handy. Doch genau das kann teuer werden, denn wer während der Fahrt verbotenerweise ein elektronisches Gerät nutzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld und Punkte, sondern im schlimmsten Fall sogar ein Fahrverbot.

Doch nicht jede Feststellung der Polizei ist rechtlich haltbar. Und nicht jeder Vorwurf muss automatisch zu einer Strafe führen. Der Bußgeldbescheid kann häufig angefochten werden, wenn die Beweislage lückenhaft oder rechtlich angreifbar ist. Als Betroffener sollten Sie bei einem solchen Vorwurf keinesfalls vorschnell eine Aussage machen oder den Bußgeldbescheid akzeptieren.

In diesem Beitrag informiert Rechtsanwalt Christian Dannhauer über den Vorwurf der Handynutzung am Steuer, welche Nutzung unter welchen Voraussetzungen erlaubt ist, welche Nutzung das Gesetz verbietet und warum Betroffene den Vorwurf in jedem Fall anwaltlich prüfen lassen sollten.

Warum ist das Thema „Handy am Steuer“ für Verkehrsteilnehmer relevant?

Die ständige Erreichbarkeit durch Anrufe, E-Mails oder Messenger-Nachrichten ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Smartphones begleiten uns sowohl im Berufsleben als auch in der Freizeit. So ist es nicht verwunderlich, dass auch Autofahrer auf ihr Smartphone schauen, um kurz die letzte Nachricht oder E-Mail zu lesen oder einen Anruf entgegenzunehmen. Doch gerade im Straßenverkehr kann der Griff zum Handy schwerwiegende Folgen haben.

Viele Autofahrer unterschätzen das Risiko, das von der Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt ausgeht. Dabei reicht oft schon ein kurzer Blick auf das Display, um eine gefährliche Situation heraufzubeschwören. Neben Handys und Smartphones können auch die Einstellung des Navigationssystems oder die Bedienung diverser Monitore in modernen Autos ähnlich ablenkend wirken wie der Blick auf das Smartphone.

Ablenkung durch elektronische Geräte als Unfallursache nicht zu unterschätzen

Die Ablenkung durch das Smartphone gehört mittlerweile zu den häufigsten Unfallursachen im Straßenverkehr. Wer bei Tempo 50 nur zwei Sekunden auf sein Handy statt auf die Straße schaut, legt rund 28 Meter im sogenannten „Blindflug“ zurück, also ohne die Kontrolle über das Fahrzeug oder den Blick für den umgebenden Verkehr zu haben. Im Ernstfall kann das andere Verkehrsteilnehmer das Leben kosten. Deshalb hat der Gesetzgeber die Regeln für die Nutzung mobiler Endgeräte am Steuer mehrfach und zum Teil deutlich verschärft.

Es ist nicht nur das Telefonieren mit dem Handy ohne entsprechende Vorrichtungen verboten. Vor allem das Lesen oder Tippen von Nachrichten, das Scrollen durch Apps oder die Bedienung der Navigation mit dem Finger fallen unter das Verbot.

Selbst das bloße Halten eines Mobiltelefons ohne sichtbare Nutzung kann im Einzelfall mit zum Teil empfindlichen Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder sogar einem Fahrverbot geahndet werden. Besonders riskant ist ein Verstoß für Fahranfänger in der Probezeit oder Berufskraftfahrer, für die der Führerschein existenziell ist.

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Vorwurf muss nicht Strafe bedeuten

Doch nicht jeder Vorwurf und nicht jede Strafe sind gerechtfertigt. In der Praxis ist oft unklar, ob tatsächlich ein Verstoß vorliegt oder ob die Beweislage lückenhaft ist. Legt man zum Beispiel sein Handy einfach weg, ohne es zu benutzen, kann dies zwar als unerlaubtes Halten gewertet werden, ist aber tatsächlich nicht strafbar.

Dennoch nehmen viele Betroffene einen Bußgeldbescheid hin, obwohl sich eine rechtliche Überprüfung lohnen kann. So kann eine fundierte anwaltliche Unterstützung dazu führen, dass das Bußgeld und der Vorwurf fallen gelassen werden. Wer seine Rechte kennt, kann sich also effektiv gegen ungerechtfertigte Sanktionen wehren.

Wann ist die Nutzung von Mobiltelefonen nicht erlaubt?

Die Nutzung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten während der Fahrt ist in Deutschland seit einer Änderung im Jahr 2017 (53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017) in § 23 Abs. 1a StVO umfassend neu geregelt. Sie ersetzt das bisherige „Handyverbot am Steuer“ durch eine technologieneutrale Regelung, die ein breites Spektrum elektronischer Geräte erfasst.

Damit soll sichergestellt werden, dass der Fahrzeugführer während der Fahrt nicht abgelenkt wird, sich auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren kann und beide Hände für die sichere Bewältigung der Fahraufgabe zur Verfügung hat. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Bamberg nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz (OLG Bamberg NJW 2009, 2393).

Zulässige Nutzung

In § 23 Abs. 1a StVO ist geregelt, welche Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt erlaubt ist. Danach ist das Telefonieren mit einem Handy oder Smartphone erlaubt, wenn eine fest eingebaute Halterung mit Sprachsteuerung verwendet wird. Das Mobiltelefon darf dabei weder aufgenommen noch gehalten werden. Das heißt, eine freihändige Bedienung über Sprachsteuerung oder Lenkradtasten ist erlaubt.

Außerdem dürfen Apps genutzt werden, die z.B. über Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bedient werden können. Das heißt, man kann sich Nachrichten oder E-Mails vorlesen lassen oder auch per Sprachsteuerung oder Diktierfunktion beantworten.

Kurzer Blick erlaubt

Dabei muss der Blick immer auf die Fahrbahn und den Verkehr gerichtet sein. Ein kurzer Blick auf das Mobiltelefon ist jedoch erlaubt. Was kurz bedeutet, hängt jedoch von der Verkehrs- und Wettersituation sowie den Straßen- und Sichtverhältnissen ab. Erlaubt ist etwa die gleiche Zeitspanne, die man benötigt, um z.B. die Geschwindigkeit auf dem Tacho abzulesen oder in den Rückspiegel zu schauen.

Nutzung bei abgeschaltetem Motor erlaubt – nicht jedoch bei Start-Stopp-Systemen

Zulässig ist die Nutzung des Smartphones jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig abgeschaltet ist (§ 23 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 StVO). Eine automatische Abschaltung durch Start-Stopp-Systeme reicht dagegen nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin muss der Motor manuell abgeschaltet werden. Auch Ampelphasen, stockender Verkehr oder geschlossene Bahnschranken reichen nicht aus, denn auch hier gilt: Bei laufendem Motor droht ein Bußgeld!

Verbotene Handlungen

Aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO ergibt sich, dass das Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während der Fahrt verboten ist, wenn damit eine Bedienung des Geräts verbunden ist. Darunter ist jede Form der aktiven Bedienung zu verstehen, z.B.:

  • Telefonieren oder einen Anruf entgegennehmen
  • Nachrichten tippen oder lesen
  • Sprach-Nachrichten aufnehmen oder abhören
  • Ablesen der Uhrzeit vom Mobiltelefon
  • Navigieren, Diktieren oder Surfen im Internet
  • Abspielen oder Steuern von Musik oder Podcasts
  • Uhrzeit oder gespeicherte Rufnummer ablesen
  • Abhören der Mailbox

Selbst das Abweisen eines Anrufs oder das Einlegen einer SIM-Karte wertete das OLG Hamm als Nutzung.

Abgrenzung oft rechtliche Grauzone

Nach der Neuregelung ist das bloße Halten nicht per se strafbar, sondern nur dann, wenn eine Nutzungsabsicht oder eine tatsächliche Nutzung vorliegt, so das OLG Celle. So entschied das OLG Karlsruhe 2023, dass das Weglegen eines Mobiltelefons, etwa aus Angst vor Beschädigungen, kein Benutzen im Sinne des Gesetzes sei. Der Nachweis der fehlenden Benutzungsabsicht und des tatsächlichen ausschließlichen Umlagerns dürfte in der Praxis jedoch häufig schwierig sein, so dass auch hierauf verzichtet werden sollte, um kein Bußgeld zu riskieren.

Andererseits reicht es für die Benutzungsabsicht bereits aus, wenn das Gerät z.B. auf dem Oberschenkel liegt oder beim Telefonieren zwischen Kopf und Schulter geklemmt wird, obwohl man die Hände frei hat und auf den Verkehr achten kann. Die Benutzung ist jedoch verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet, wenn eine Benutzung erfolgt oder offensichtlich bevorsteht, z.B. wenn das Gerät zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt ist oder auf dem Oberschenkel liegt.

Christian

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Welche Geräte sind betroffen?

Die Regelung des § 23 Abs. 1a StVO bezog sich bis Oktober 2017 nur auf Mobil- und Autotelefone. Durch die Änderungen mit Wirkung zum 19.10.2017 wurden die von § 23 Abs. 1a StVO erfassten Geräte jedoch deutlich erweitert und technologieoffen ausgestaltet. Erfasst werden demnach alle Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder dazu bestimmt sind.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Smartphones, Tablets, Navigationsgeräte
  • Smartwatches und Organizer
  • Laptops und Computer
  • E-Book-Reader und Diktiergeräte
  • Digitalkameras
  • elektronische Rechner mit Speicherfunktion
  • Paket-Scanner
  • Auslesegeräte zur Fahrzeugdiagnose
  • Bildschirme bzw. Touchscreens, die fest im Auto verbaut sind

Nicht erfasst sind dagegen Geräte ohne unmittelbaren Kommunikations- oder Organisationszweck, wie z.B. eine Powerbank, wie das OLG Koblenz entschieden hat.

Sonderregelung für Radfahrer (§ 23 Abs. 1b StVO)

Für Radfahrer gilt das Verbot nur während der Fahrt. Sobald sie stehen, dürfen elektronische Geräte auch bei laufendem Motor (sofern vorhanden) genutzt werden. Für Autofahrer gilt dagegen zusätzlich, dass der Motor ausgeschaltet sein muss. Dies gilt auch im Stau, an Bahnschranken oder bei längerem Stillstand.

Welche Strafen drohen bei Handyverstößen?

Die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen elektronischen Geräts während der Fahrt ist kein Kavaliersdelikt. Wer gegen § 23 Abs. 1a StVO verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen, selbst wenn es sich nur um einen „kurzen Blick“ auf das Display oder das Wegdrücken eines Anrufs handelt. Der Gesetzgeber verfolgt hier eine klare Linie: Wer sich oder andere durch Ablenkung am Steuer gefährdet, soll zur Verantwortung gezogen werden.

Bußgeld, Punkte und Fahrverbot

Schon beim ersten Verstoß droht ein Bußgeld von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg. Kommt es zusätzlich zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – etwa durch riskantes Fahrverhalten oder das Übersehen eines Fußgängers – erhöht sich das Bußgeld auf 150 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Kommt es infolge der Ablenkung zu einem Unfall, steigt das Bußgeld sogar auf 200 Euro, ebenfalls verbunden mit zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot.

Besonders hart kann es Wiederholungstäter treffen. Wer mehrfach gegen das Handyverbot verstößt, riskiert nicht nur weitere Bußgelder, sondern auch ein längeres Fahrverbot. In Einzelfällen kann sogar eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durch die Fahrerlaubnisbehörde erfolgen, die einen ungewissen Ausgang hat.

Harte Konsequenzen für Fahranfänger

Fahranfänger in der Probezeit begehen mit der verbotswidrigen Nutzung eines elektronischen Geräts einen so genannten A-Verstoß. Neben Bußgeld, Punkten und einem möglichen Fahrverbot verlängert sich für Fahranfänger die Probezeit um zwei Jahre und es wird zusätzlich ein Aufbauseminar angeordnet. Kommt ein weiterer A-Verstoß (z.B. Rotlichtverstoß oder Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h) hinzu, droht bereits der Entzug der Fahrerlaubnis.

Christian

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Wie kann ich mich gegen einen Handyverstoß wehren?

Nicht jeder Bußgeldbescheid wegen eines angeblichen Handyverstoßes ist gerechtfertigt. In vielen Fällen beruht der Vorwurf oder die Feststellung der Polizei auf einer unklaren oder unzureichenden Beweislage. Es stellen sich Fragen wie: Wurde das Handy überhaupt benutzt? War es nur zur Seite gelegt? War der Motor beim Anhalten tatsächlich noch an oder wurde er manuell abgeschaltet?

Gerade bei solchen Details gibt es oft rechtliche Spielräume, die gezielt genutzt werden können, um eine Strafbarkeit nach § 23 Abs. 1a StVO in Zweifel zu ziehen.

Keine unnötigen Details preisgeben!

Besonders wichtig ist es, bereits in einem frühen Verfahrensstadium keine unnötigen Fehler zu machen. Ein zentraler Rat lautet: Äußern Sie sich niemals vorschnell zum Vorwurf, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Bußgeldstelle. Auch wenn die Situation vermeintlich klar erscheint oder Sie sich erklären wollen, können spontane und unüberlegte Aussagen Ihre spätere Verteidigung massiv erschweren.

Was gut gemeint ist („Ich habe nur kurz auf die Uhr geschaut“), kann juristisch bereits als verbotener Gebrauch gewertet werden und erleichtert der Polizei die Arbeit.

Denken Sie daran: Sie müssen nichts sagen – und sollten es auch nicht, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben.

Verteidigungsmöglichkeiten beim Vorwurf „Handy am Steuer“

Es gibt zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten, die im Einzelfall geprüft werden sollten:

  • Unklare Beweislage: Liegt überhaupt ein nachweisbarer Verstoß vor? Wurde das Verhalten des Fahrers konkret beobachtet oder nur vermutet? Welche Erkenntnisse liegen der Polizei vor?
  • Formale Fehler im Bußgeldbescheid: Unvollständige Angaben, falsche Rechtsgrundlagen oder fehlende Beweise können zur Unwirksamkeit führen.
  • Technische Unklarheiten: Wurde z.B. eine Sprachsteuerung verwendet oder befand sich das Gerät in einer zugelassenen Halterung?
  • Besondere Umstände: War der Motor tatsächlich ausgeschaltet (nicht nur durch Start-Stopp-System), stand das Fahrzeug wirklich still?

Nach Erhalt eines Bußgeldbescheids bleiben nur 14 Tage, um Einspruch einzulegen. Innerhalb dieser Frist sollte der Sachverhalt von einem auf Straf- und Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. Nur ein Rechtsanwalt erhält die notwendige Akteneinsicht und kann so die Beweislage auch tatsächlich beurteilen.

Warum Sie sich an Rechtsanwalt Dannhauer wenden sollten

Rechtsanwalt Christian Dannhauer ist auf das Verkehrsrecht und Strafrecht spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der Verteidigung bei Handyverstößen. Er kennt nicht nur die aktuelle Rechtslage und die Vielzahl der gerichtlichen Einzelfallentscheidungen, sondern weiß auch, wie die Bußgeldstellen argumentieren und welche Fehler häufig gemacht werden.

Seine anwaltliche Betreuung umfasst

  • Prüfung des Bußgeldbescheides auf Formfehler und Beweisprobleme
  • Einsichtnahme und Auswertung der Ermittlungsakte
  • Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie
  • Kommunikation mit der Behörde – ohne dass Sie selbst Angaben machen müssen
  • Beratung zu Punkten, Fahrverbot und Rechtsschutzmöglichkeiten

Gerade für Fahranfänger, aber auch für Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, kann eine fundierte anwaltliche Verteidigung bares Geld und berufliche Sicherheit bedeuten.

Anwaltliche Unterstützung bei Handyverstößen sinnvoll

Ein Handyverstoß ist mehr als ein Kavaliersdelikt. Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot können langfristige Folgen haben. Wer vorschnell eine Aussage macht, riskiert seine Verteidigungschancen.

Deshalb gilt: Keine Aussage ohne anwaltlichen Rat. Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Christian Dannhauer, bevor Sie reagieren. So stellen Sie sicher, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie alle Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung nutzen.

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Fazit

  • Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt ist streng reglementiert: Nach § 23 Abs. 1a StVO ist jede aktive Nutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt verboten – auch das Lesen von Nachrichten, das Scrollen durch Apps oder das Ablesen der Uhrzeit. Erlaubt ist lediglich die Bedienung über die Freisprecheinrichtung oder per Sprachsteuerung und eine feste Halterung für das Handy.
  • Schon ein kurzer Blick auf das Display kann teuer werden: Bereits ein vermeintlich harmloser Griff zum Handy kann zu 100 € Bußgeld und 1 Punkt führen. Bei Gefährdung oder Unfall drohen bis zu 200 €, 2 Punkte und ein Fahrverbot. Für Fahranfänger kann dies zusätzlich die Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar bedeuten.
  • Nicht jede Nutzung ist verboten – aber oft schwer abzugrenzen: Das Gesetz unterscheidet zwischen erlaubter und strafbarer Nutzung. Die Grenzen sind oft fließend, z.B. beim Ablegen, Weglegen, kurzen Berühren oder nur einem kurzen Blick auf das Handy. Die Beweislage ist daher oft unklar, was für die Verteidigung von Vorteil sein kann.
  • Schweigen schützt Ihre Rechte: Bei einem Vorwurf der Handynutzung am Steuer sollten Sie sich niemals gegenüber der Polizei oder der Bußgeldstelle äußern. Auch gut gemeinte, aber unbedachte Äußerungen können juristisch als Benutzung gewertet werden und Ihre Verteidigung erschweren. Sie müssen nichts sagen – und sollten es auch nicht.
  • Rechtsanwalt Christian Dannhauer prüft Ihren Fall individuell: Als erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht unterstützt Rechtsanwalt Christian Dannhauer Mandanten mit einer fundierten Analyse, einer individuellen Verteidigungsstrategie und einer umfassenden Kommunikation mit den Behörden, ohne dass Sie selbst Angaben machen müssen. Gerade bei drohendem Fahrverbot oder Problemen in der Probezeit ist anwaltlicher Beistand oft entscheidend.

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