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Entfernen vom Unfallort

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Wer sich nach einem Unfall unerlaubt entfernt, begeht die umgangssprachliche Unfall- oder Fahrerflucht (§ 142 StGB). Dabei muss die Unfallbeteiligung sofort angezeigt oder auf die Polizei gewartet werden. Eine Verurteilung kann mit Freiheitsstrafe oder Führerscheinentzug enden.

Synonyme:
Fahrerflucht, Unfallflucht
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