Wer sich nach einem Unfall unerlaubt entfernt, begeht die umgangssprachliche Unfall- oder Fahrerflucht (§ 142 StGB). Dabei muss die Unfallbeteiligung sofort angezeigt oder auf die Polizei gewartet werden. Eine Verurteilung kann mit Freiheitsstrafe oder Führerscheinentzug enden.
Synonyme:
Fahrerflucht, Unfallflucht