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Steuerhinterziehung durch Scheinrechnungen: Tatbestand und Straferwartung

Ob eine Rechnung steuerstrafrechtlich als Scheinrechnung einzustufen ist und welche Strafe wegen Steuerhinterziehung droht, hängt immer von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Für die Beschuldigten steht dabei häufig viel auf dem Spiel. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen, wirtschaftliche Folgen für ihr Unternehmen und belastende Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen.

Rechtsanwalt Christian Dannhauer, Fachanwalt für Strafrecht, informiert in diesem Beitrag darüber, wann eine Scheinrechnung vorliegt, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist und welche Straferwartung besteht. Sie erfahren außerdem, ob sich sowohl der Aussteller als auch der Empfänger einer Scheinrechnung strafbar machen können, wie ein Ermittlungsverfahren typischerweise abläuft und weshalb Betroffene gegenüber der Steuerfahndung nicht ohne anwaltliche Beratung aussagen sollten.

Warum stehen Scheinrechnungen im Steuerstrafrecht so häufig im Fokus?

Scheinrechnungen zählen zu den klassischen Einfallstoren für steuerstrafrechtliche Ermittlungen. In der Praxis stoßen Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen immer wieder auf Abrechnungen, bei denen Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung bestehen.

Da Rechnungen vor allem eine zentrale Grundlage für den Vorsteuerabzug und die Betriebsausgaben darstellen, kommt ihnen eine erhebliche steuerliche Bedeutung zu. Unstimmigkeiten fallen daher besonders schnell auf und führen regelmäßig zu vertieften Prüfungen.

Für Unternehmen entsteht das Risiko nicht durch einzelne gravierende Handlungen, sondern durch eine Vielzahl scheinbar unauffälliger Vorgänge. Diese können sich im Gesamtbild zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt verdichten.

Typische Fallkonstellationen

Scheinrechnungen treten besonders häufig in arbeitsteiligen Branchen auf, etwa im Baugewerbe oder bei Dienstleistungen mit wechselnden Subunternehmern. Dort werden Leistungen über mehrere Ebenen abgerechnet, was die Nachvollziehbarkeit erschwert.

Typisch sind Konstellationen, in denen Rechnungen von Unternehmen stammen, die tatsächlich keine eigenen Leistungen erbracht haben. Ebenso relevant sind Fälle, in denen Leistungen zwar teilweise erbracht wurden, die Abrechnung jedoch bewusst verfälscht wurde.

Die Finanzverwaltung reagiert sensibel auf solche Strukturen. Auffällige Rechnungsketten, fehlende Leistungsnachweise oder ungewöhnliche Zahlungsflüsse führen schnell zu dem Verdacht, dass steuerlich relevante Angaben unzutreffend sein könnten.

Frühe Risiken für Betroffene

Bereits ein Anfangsverdacht kann weitreichende Maßnahmen auslösen. Viele Betroffene unterschätzen die Dynamik solcher Verfahren. Bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen werden häufig Durchsuchungen von Geschäfts- und Privaträumen sowie die Sicherstellung von Unterlagen und digitalen Daten veranlasst. Was zunächst als reine steuerliche Prüfung erscheint, entwickelt sich oft zu einem Strafverfahren mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen. Dem kann mit frühzeitiger fachanwaltlicher Unterstützung deutlich wirksamer begegnet werden.

In dieser frühen Phase werden häufig entscheidende Weichen gestellt. Unbedachte Angaben gegenüber der Steuerfahndung oder eine vorschnelle Einordnung des Sachverhalts können die eigene Position erheblich verschlechtern. Nur eine erfahrene rechtliche Begleitung kann verhindern, dass sich aus einer zunächst überschaubaren Situation durch eigene Fehleinschätzungen oder den Drang, sich erklären zu wollen, ein erheblich größeres Problem entwickelt.

Was sind Scheinrechnungen?

Eine Scheinrechnung ist eine Rechnung, der kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt. Sie wird entweder über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt oder stammt von einem Unternehmen, das nicht zum gesonderten Steuerausweis berechtigt ist.

Rechtlich ordnet sich die Scheinrechnung häufig als Scheingeschäft im Sinne des § 41 Abs. 2 AO ein. Solche Geschäfte sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch sie jedoch ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, ist dieses verdeckte Geschäft steuerlich maßgebend.

Typische Erscheinungsformen

In der Praxis lassen sich vor allem Abdeckrechnungen und Strohmannrechnungen unterscheiden. Abdeckrechnungen sollen einen realen Mittelabfluss verschleiern. Ein Beispiel ist, wenn ein Bauunternehmer Schwarzlohnzahlungen an eigene Arbeiter durch eine fingierte Subunternehmerrechnung als vermeintliche Fremdleistung ausweist.

Strohmannrechnungen zeichnen sich dagegen dadurch aus, dass das tatsächlich leistende Unternehmen nicht mit dem in der Rechnung genannten Aussteller identisch ist. Ein typisches Beispiel ist die vorgeschobene GmbH, die auf dem Papier als Auftragnehmerin auftritt, während die Leistung in Wahrheit von einer ganz anderen, oft im Ausland ansässigen Person oder Struktur erbracht wird, um steuerliche Pflichten zu verschleiern.

Beide Formen sind steuerlich unwirksam und begründen dennoch reale strafrechtliche Risiken für Aussteller und Empfänger. Ein Beispiel: Ein Auftraggeber verbucht die Abdeckrechnung eines vermeintlichen Subunternehmers als Betriebsausgabe, obwohl die Leistung in dieser Form gar nicht erbracht wurde.

Bedeutung für die Verteidigung

Ob im Einzelfall tatsächlich eine Scheinrechnung vorliegt, entscheidet häufig über den weiteren Verfahrensverlauf. Wer frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht einschaltet, kann die zugrunde liegende Vertragskonstellation sorgfältig prüfen lassen, bevor unbedachte Aussagen gegenüber den Behörden getroffen werden.

Wie wird der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Scheinrechnungen erfüllt?

Der objektive Tatbestand nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt voraus, dass gegenüber der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht werden. Bei Scheinrechnungen liegt dies typischerweise vor, wenn ein Unternehmer eine Rechnung über eine nicht erbrachte Leistung als Betriebsausgabe verbucht und dadurch seine Steuerlast unrechtmäßig senkt.

Besonders praxisrelevant ist, dass der Rechnungsaussteller einer Scheinrechnung sich strafbar macht, wenn er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nicht in seiner Voranmeldung angibt, sobald er die Rechnung dem Empfänger tatsächlich ausgehändigt hat. Zusätzlich begeht er häufig Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Rechnungsempfängers, wenn dieser aus der Scheinrechnung unberechtigt Vorsteuer zieht.

Subjektiver Tatbestand

Neben den objektiven Voraussetzungen muss der Handelnde vorsätzlich gehandelt haben, wobei bereits bedingter Vorsatz ausreicht. Wer eine Rechnung ausstellt oder verwendet, obwohl er die fehlende tatsächliche Leistung kennt oder zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt, erfüllt regelmäßig diese Voraussetzung.

Bemerkenswert ist zudem, dass eine Tatvollendung selbst dann eintritt, wenn die Finanzbehörde die Falschangabe erkennt, da anders als beim Betrug keine gelungene Täuschung erforderlich ist. Dies unterscheidet die Steuerhinterziehung deutlich von anderen Vermögensdelikten und verschärft das Risiko für Betroffene erheblich.

Beweisführung durch die Finanzbehörden

Finanzämter und Steuerfahndung stützen sich bei der Aufdeckung von Scheinrechnungen häufig auf Indizien wie ungewöhnliche Zahlungsflüsse, fehlende Leistungsnachweise oder auffällige Rechnungsketten. Gerade weil die Beweisführung häufig auf einer Gesamtwürdigung vieler kleinerer Indizien beruht, ist frühzeitiges fachanwaltliches Handeln entscheidend, um die Beweislage nicht durch unbedachte eigene Angaben zusätzlich zu verschärfen.

Wer macht sich bei Scheinrechnungen eigentlich strafbar: Aussteller oder Empfänger?

Die bisherige Betrachtung des Tatbestands zeigt bereits, wie eng Vorsatz und tatsächliches Geschehen bei Scheinrechnungen miteinander verknüpft sind. Damit rückt eine Frage in den Mittelpunkt, die für Betroffene oft existenziell ist: Wen trifft am Ende tatsächlich der strafrechtliche Vorwurf, denjenigen, der die Rechnung ausstellt, oder denjenigen, der sie verwendet?

Strafbarkeit des Rechnungsausstellers

Wer eine Scheinrechnung erstellt und darin Umsatzsteuer offen ausweist, schuldet diese Steuer bereits kraft Rechnungslegung, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Leistung erbracht wurde. Strafrechtlich relevant wird dies, wenn der Aussteller diese ausgewiesene Umsatzsteuer entgegen seiner Erklärungspflicht nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung angibt und dadurch selbst eine Steuerverkürzung begeht.

Zusätzlich begeht der Aussteller regelmäßig Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Empfängers, wenn dieser aus der Scheinrechnung unberechtigt Vorsteuer zieht. Der Aussteller haftet damit gleich in zwei Richtungen, zum einen für die eigene Steuerschuld aus der Rechnung, zum anderen für die Beteiligung an der Tat des Empfängers.

Strafbarkeit des Rechnungsempfängers

Der Empfänger einer Scheinrechnung steht dagegen kein Vorsteuerabzug zu, da die materielle Voraussetzung einer tatsächlich erbrachten Leistung fehlt. Zieht er dennoch die in der Scheinrechnung ausgewiesene Vorsteuer, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass keine Leistung vorliegt, macht er sich selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar.

Besonders praxisrelevant ist, dass die Finanzgerichte in solchen Fällen regelmäßig dem Empfänger die Beweislast dafür aufbürden, dass die abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird der Vorsteuerabzug versagt, unabhängig davon, ob die Rechnung formal ordnungsgemäß aussieht.

Bedeutung für die Verteidigung

Da beide Seiten eines Scheinrechnungsgeschäfts strafrechtlich betroffen sein können, ist die individuelle Rollenverteilung im Einzelfall entscheidend. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann frühzeitig klären, welche konkrete Verantwortung tatsächlich vorliegt, und verhindern, dass eine unklare Beweislage vorschnell zulasten des Betroffenen ausgelegt wird.

Welches Strafmaß und welche weiteren Konsequenzen drohen bei Scheinrechnungen?

Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Ein besonders schwerer Fall liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden. Bei Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege, wie es bei Scheinrechnungen typisch ist, wird dieser verschärfte Strafrahmen zusätzlich einschlägig, sobald solche Belege wiederholt eingesetzt werden.

„Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren stellt sich für viele Betroffene die Frage, ob eine Bewährungsstrafe möglich ist.“

Christian Dannhauer

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Bedeutung der Hinterziehungssumme und der Tatumstände

Die Höhe des Hinterziehungsbetrags ist der zentrale Anknüpfungspunkt für die Strafzumessung. Bereits ab 50.000 Euro wird nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ein besonders schwerer Fall angenommen, unabhängig von den sonstigen Tatumständen.

Zusätzlich verschärfend wirkt sich aus, wenn Scheinrechnungen im Rahmen eines organisierten Systems mit mehreren beteiligten Personen eingesetzt werden. Solche bandenmäßigen Strukturen, wie sie insbesondere bei Umsatzsteuerkarussellen vorkommen, ziehen einen noch höheren Strafrahmen nach sich und eröffnen zugleich weitergehende Ermittlungsbefugnisse der Behörden, etwa die Telekommunikationsüberwachung.

Nebenfolgen jenseits der eigentlichen Strafe

Neben der strafrechtlichen Sanktion drohen erhebliche wirtschaftliche Nebenfolgen. Die hinterzogene Steuer muss nachgezahlt werden, zusätzlich fallen Nachzahlungszinsen an, die sich über die Dauer des Verfahrens spürbar summieren können.

Für Unternehmer kommen oft weitere Konsequenzen hinzu, etwa gewerberechtliche Maßnahmen oder ein erheblicher Reputationsschaden, wenn der Vorwurf öffentlich bekannt wird. Gerade wegen dieser Kumulation von strafrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen ist eine frühzeitige Einschaltung eines Fachanwalts für Strafrecht von großer Bedeutung, um im Rahmen der Verteidigung möglichst viele dieser Folgen abzumildern.

Wie läuft ein Verfahren bei Scheinrechnungen und dem Verdacht der Steuerhinterziehung ab?

Ein Steuerstrafverfahren beginnt stets mit einem Anfangsverdacht, also tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass eine Steuerstraftat begangen wurde. Bei Scheinrechnungen ergeben sich diese Anhaltspunkte häufig aus Betriebsprüfungen, etwa wenn Prüfer auf Schein- oder Luftrechnungen, fehlenden Wareneinkauf oder Umsätze stoßen, die mit der vorhandenen Zahl an Arbeitnehmern gar nicht erzielbar sind.

Auch Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter oder Hinweise ehemaliger Geschäftspartner können einen solchen Verdacht auslösen. Wichtig ist dabei, dass bloße Vermutungen nicht ausreichen, sondern eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, die andere plausible Erklärungen ausschließt.

Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Liegt ein hinreichender Anfangsverdacht vor, leitet die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts ein förmliches Ermittlungsverfahren ein. Ob diese Einleitung dem Betroffenen sofort bekannt gegeben wird, hängt vom Einzelfall ab, häufig erfährt der Beschuldigte erst durch eine Durchsuchung von dem laufenden Verfahren.

Im weiteren Verlauf setzt die Steuerfahndung ihre umfassenden Ermittlungsbefugnisse ein, insbesondere Durchsuchungen, Beschlagnahmen von Unterlagen und Datenträgern sowie Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen. Diese Phase gilt als besonders sensibel, weil hier die maßgeblichen Beweise gesichert werden, auf denen eine spätere Anklage aufbaut.

Bedeutung der frühen Phase für die Verteidigung

Beschuldigte haben von Anfang an ein umfassendes Schweigerecht und sind zu keiner Mitwirkung verpflichtet. Gerade weil sich in diesem frühen Stadium oft schon entscheidet, ob das Verfahren eingestellt oder angeklagt wird, kommt der Akteneinsicht und der Entwicklung einer Verteidigungsstrategie eine zentrale Rolle zu.

Unbedachte Angaben während einer Vernehmung lassen sich später kaum noch korrigieren und wirken sich regelmäßig nachteilig aus. Deshalb ist die frühzeitige Einschaltung eines Fachanwalts für Strafrecht in dieser Phase von besonderer Bedeutung, um die eigenen Rechte zu wahren und keine vermeidbaren Fehler zu begehen.

Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung?

Die Steuerfahndung erscheint fast immer unangemeldet und meist in den frühen Morgenstunden, sodass eine Vorbereitung auf die konkrete Situation kaum möglich ist. Wenn die Steuerfahndung dann klingelt und ihre Wohnung und Geschäftsräume durchsuchen will, ist das für Beschuldigte oft ein Schock, der Panik und den Drang zur Rechtfertigung auslöst. Doch sie sollten in einer solchen Situation immer ruhig bleiben und sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss aushändigen zu lassen.

Der Beschluss muss unter anderem den konkreten strafrechtlichen Vorwurf sowie die zu suchenden Beweismittel hinreichend genau bezeichnen und darf nicht älter als sechs Monate sein. Zusätzlich sollten die Dienstausweise der Beamten kontrolliert und deren Namen notiert werden.

Kontakt zum Rechtsanwalt und Schweigerecht

Betroffene haben das Recht, sofort einen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu kontaktieren, solange dadurch der Erfolg der Durchsuchung nicht gefährdet wird. Es empfiehlt sich, die Fahnder ausdrücklich zu bitten, mit der Durchsuchung zu warten, bis rechtlicher Beistand eingetroffen ist.

Während der gesamten Maßnahme gilt striktes Schweigen zur Sache als oberstes Gebot, denn spontane Erklärungen lassen sich später kaum korrigieren und werden häufig zulasten des Betroffenen gewertet. Auch eine in diesem Stadium abgegebene Selbstanzeige entfaltet keine strafbefreiende Wirkung mehr, da die Tat bereits entdeckt ist.

Führen Sie auch keine belanglosen Gespräche mit den Beamten, denn auch daraus lassen sich manchmal Schlüsse ziehen, die gegen sie verwendet werden können. Sie, ihre Familie und Mitarbeiter sollten immer und strikt schweigen und keine Gegenwehr leisten!

Umgang mit Unterlagen und Beschlagnahme

Unterlagen und Datenträger müssen grundsätzlich nicht freiwillig herausgegeben werden, eine Mitwirkungspflicht besteht insoweit nicht. Unter keinen Umständen dürfen jedoch Unterlagen versteckt oder vernichtet werden, da dies als Verdunklungsgefahr gilt und einen eigenständigen Grund für eine Untersuchungshaft darstellen kann.

Am Ende der Durchsuchung sollte auf ein detailliertes Beschlagnahmeprotokoll bestanden und, soweit möglich, Kopien der mitgenommenen Originale angefertigt werden, um den eigenen Geschäftsbetrieb nicht zusätzlich zu gefährden. Gerade weil in dieser Phase die Grundlage für das gesamte weitere Verfahren gelegt wird, ist die sofortige Einbindung eines Fachanwalts für Strafrecht von zentraler Bedeutung.

Warum ist die frühzeitige Einschaltung eines Fachanwalts für Strafrecht so wichtig?

Nach einer Durchsuchung oder bereits bei ersten Anzeichen eines Anfangsverdachts entscheidet häufig die Qualität der Verteidigung über den weiteren Verfahrensverlauf. Rechtsanwalt Christian Dannhauer, Fachanwalt für Strafrecht, verfügt über langjährige Erfahrung in der Strafverteidigung und vertritt Mandanten sachlich, erfahren und mit klarem Blick für die jeweilige Sachlage.

Gerade im Steuerstrafrecht, wo komplexe zivil- und steuerrechtliche Fragestellungen mit strafrechtlichen Vorwürfen zusammentreffen, ist eine spezialisierte Verteidigung unerlässlich. Rechtsanwalt Dannhauer fordert die Ermittlungsakten an und prüft in einem ersten Schritt die Aktenlage. Erst die Bewertung der Akten und der konkreten Beweissituation erlaubt es Rechtsanwalt Dannhauer, eine darauf aufbauende individuelle Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Direkte und persönliche Betreuung von Beginn an

Ein wesentlicher Vorteil der Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dannhauer liegt in der direkten Kommunikation und der persönlichen Erreichbarkeit auch außerhalb regulärer Bürozeiten. Mandanten profitieren davon, dass sie in einer für sie oft belastenden Ausnahmesituation schnell und unkompliziert einen kompetenten Ansprechpartner erreichen.

Diese Erreichbarkeit ist gerade in den kritischen ersten Stunden nach einer Durchsuchung oder Vorladung von großem Wert, wenn schnelle Entscheidungen erforderlich sind. Rechtsanwalt Dannhauer begleitet seine Mandanten dabei von der ersten Akteneinsicht bis zum Abschluss des Verfahrens.

Warum frühzeitige Mandatierung entscheidend ist

Je früher ein spezialisierter Strafverteidiger eingebunden wird, desto besser lassen sich Fehler vermeiden, die im weiteren Verfahren kaum korrigierbar sind. Rechtsanwalt Dannhauer setzt dabei auf eine entschlossene und zugleich besonnene Verteidigungsstrategie, die die individuellen Interessen des Mandanten in den Mittelpunkt stellt.

Wer sich bereits beim ersten Anzeichen eines steuerstrafrechtlichen Vorwurfs an einen erfahrenen Fachanwalt wendet, verschafft sich damit die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verteidigung.

Fazit

  • Scheinrechnungen sind strafrechtlich hochriskant: Eine Scheinrechnung liegt vor, wenn keine tatsächliche Leistung erbracht wurde oder der angegebene Rechnungsaussteller nicht der tatsächliche Leistungserbringer ist. Auffällige Zahlungswege, fehlende Leistungsnachweise oder ungewöhnliche Rechnungsketten können schnell den Verdacht der Steuerhinterziehung auslösen. Aus einer Betriebsprüfung kann sich somit ein umfassendes Strafverfahren entwickeln.
  • Aussteller und Empfänger können betroffen sein: Sowohl der Aussteller als auch der Empfänger einer Scheinrechnung können sich strafbar machen. Der Empfänger riskiert eine Verurteilung, wenn er unberechtigt Betriebsausgaben oder Vorsteuer geltend macht. Der Aussteller kann zusätzlich wegen eigener Steuerverstöße und wegen Beihilfe verfolgt werden.
  • Bedingter Vorsatz kann genügen: Für eine Strafbarkeit nach § 370 AO müssen unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen gemacht werden. Bereits bedingter Vorsatz kann ausreichen, also das bewusste Inkaufnehmen einer möglicherweise unzutreffenden Abrechnung. Die Behörden stützen den Tatvorwurf häufig auf eine Gesamtwürdigung mehrerer Indizien.
  • Es drohen hohe Strafen und Folgekosten: Eine Steuerhinterziehung kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Hinzu kommen regelmäßig Steuernachzahlungen, Zinsen, wirtschaftliche Schäden und mögliche gewerberechtliche Folgen.
  • Frühe Verteidigung ist entscheidend: Betroffene sollten gegenüber der Steuerfahndung keine spontanen Angaben machen, sondern von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Unterlagen dürfen nicht vernichtet oder versteckt werden. Eine aktive Mitwirkung an der eigenen Belastung ist jedoch grundsätzlich nicht erforderlich. Frühzeitige Akteneinsicht und eine abgestimmte Verteidigungsstrategie können den weiteren Verlauf wesentlich beeinflussen.

Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht bei Scheinrechnungen.

Wer mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Scheinrechnungen konfrontiert ist, sollte frühzeitig spezialisierten Rechtsrat einholen. Rechtsanwalt Christian Dannhauer ist Fachanwalt für Strafrecht. Er prüft die Ermittlungsakte, bewertet die Beweislage und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Vereinbaren Sie zeitnah einen Termin, um Ihre Rechte zu schützen und vermeidbare Fehler im Verfahren zu verhindern.