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Hausdurchsuchung

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Eine Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume ist für Betroffene häufig eine belastende Situation. Wichtig ist zunächst, Ruhe zu bewahren und keine vorschnellen Angaben zur Sache zu machen. Beschuldigte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Das Schweigerecht ergibt sich insbesondere aus § 136 StPO.

Es wird aus anwaltlicher Sicht dringend angeraten hiervon Gebraucht zu machen. 

Die Durchsuchung bei Beschuldigten ist insbesondere in § 102 StPO geregelt. Grundsätzlich wird eine Durchsuchung gemäß § 105 StPO durch den Richter angeordnet. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bei Gefahr im Verzug auch eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (z.B. die Polizei) erfolgen. In diesem Fall liegt grundsätzlich noch kein Beschluss vor. 

Im Rahmen einer Durchsuchung dürfen Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, nach § 94 StPO sichergestellt oder nach §98 StPO beschlagnahmt werden. 

Wenn Sie von solchen Maßnahmen betroffen sind, sollten Sie darauf achten, welche Gegenstände mitgenommen werden, und sich die entsprechenden Unterlagen beziehungsweise Verzeichnisse aushändigen lassen. Gerade bei umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen ist es sinnvoll, möglichst früh einen Strafverteidiger zu kontaktieren.

Verhaltenstipps:

  1. Ruhig bleiben, keinen Widerstand leisten, keine Beweismittel beseitigen
  2. Nach dem Durchsuchungsbeschluss fragen und den Umfang prüfen
  3. Keine freiwillige Erweiterung der Durchsuchung, keine Passwortherausgabe/Handypin etc. 
  4. Keine Erklärung in der Sache abgeben, nichts unterschreiben
  5. Durchsuchung – spätestens nach dem Ende – dokumentieren (Was wurde durchsucht, sind Schäden entstanden etc.)
  6. Aktenzeichen und Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände geben lassen
  7. Strafverteidiger bzw. Strafverteidigerin hinzuziehen – den durchsuchenden Personen mitteilen, dass Angaben zur Sache oder zu Passwörtern etc. erst nach Rücksprache mit der Rechtsvertretung erfolgen
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