Ob eine Bewährungsstrafe bei Betrug möglich ist, hängt von mehreren Faktoren ab und lässt sich nie pauschal beantworten. Für Beschuldigte steht dabei oft viel auf dem Spiel. Dazu gehören die berufliche Zukunft, die persönliche Belastung durch das Verfahren und vor allem die Frage, ob eine Freiheitsstrafe tatsächlich vollstreckt werden muss.
Rechtsanwalt Christian Dannhauer ist Fachanwalt für Strafrecht und informiert in diesem Beitrag darüber, wann bei Betrug eine Bewährungsstrafe möglich ist, welche Rolle der Strafrahmen spielt und welche Faktoren das Gericht bei der Bewährungsentscheidung berücksichtigt. Außerdem erfahren Sie, warum besonders schwere Fälle die Chancen auf Bewährung erheblich beeinflussen können und weshalb Beschuldigte nicht ohne anwaltliche Beratung aussagen sollten.
Inhalt
Welche Strafe droht bei einer Betrugsanzeige wirklich und wann muss ich ins Gefängnis?
Betrug nach § 263 StGB ist keine Bagatelle. Das Gesetz sieht im Grundfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Welche Sanktion tatsächlich verhängt wird, hängt von den konkreten Umständen der Tat, dem entstandenen Schaden und der persönlichen Situation des Beschuldigten ab.
Entscheidend ist, dass nicht jeder Betrugsvorwurf automatisch zu einer Verurteilung oder gar zu einer Freiheitsstrafe führt. In vielen Fällen endet das Verfahren mit einer Geldstrafe oder es wird unter Auflagen eingestellt. Wer frühzeitig einen Strafverteidiger einschaltet, kann erheblichen Einfluss auf diese Weichenstellung nehmen.

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Besonders schwere Fälle und erhöhter Strafrahmen
In besonders schweren Fällen steigt der Strafrahmen erheblich und es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das Gesetz nennt hierfür typische Regelbeispiele, etwa gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln. Wer als Mitglied einer Bande gewerbs- und bandenmäßig handelt, fällt unter die Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB und muss mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr rechnen. In diesen Fällen ist der Spielraum für eine Bewährungsstrafe von vornherein stark eingeschränkt. Gerade hier ist es besonders wichtig, den Tatvorwurf rechtlich präzise einzugrenzen und mögliche Regelbeispiele im Rahmen der Verteidigung zu entkräften.
Strafrahmen als Ausgangspunkt für die Bewährungschancen
Der Strafrahmen ist der entscheidende Ausgangspunkt für die Frage nach der Bewährung. Nur wenn die konkret verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt, kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB überhaupt in Betracht. Je höher der Strafrahmen, desto enger wird dieser Korridor.
Bereits an dieser Stelle zeigt sich, warum eine professionelle Strafverteidigung so früh wie möglich ansetzen muss. Lässt sich der Vorwurf auf das Grunddelikt oder gar einen minder schweren Fall reduzieren, verbessern sich die Chancen auf eine Bewährungsstrafe erheblich. Das ist keine Frage des Glücks, sondern der richtigen Strategie.
Was ist Betrug nach § 263 StGB und welche Strafe droht?
Betrug liegt vor, wenn jemand einen anderen durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen in einen Irrtum versetzt, der daraufhin eine vermögensschädigende Verfügung trifft, und der Täter dabei in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zwischen all diesen Merkmalen muss ein durchgehender ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Tatsachen im Sinne des § 263 StGB sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die objektiv beweisbar sind. Auch innere Tatsachen wie Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit fallen darunter. Bloße Werturteile, Meinungsäußerungen oder reklamehafte Anpreisungen genügen dagegen nicht.
Strafrahmen im Grundfall und bei besonders schweren Fällen
Im Grundfall sieht § 263 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB, etwa bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung, einem Vermögensverlust großen Ausmaßes oder dem Herbeiführen wirtschaftlicher Not, erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Selbst beim Vorliegen eines Regelbeispiels muss das Gericht jedoch stets eine Gesamtabwägung vornehmen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.
Die schwerste Stufe bildet die Qualifikation nach § 263 Abs. 5 StGB. Wer den Betrug als Mitglied einer Bande gewerbs- und bandenmäßig begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

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Regelbeispiele und Qualifikationen können das Strafmaß entscheidend erhöhen
§ 263 Abs. 3 StGB enthält fünf gesetzliche Regelbeispiele für besonders schwere Fälle. Diese sind keine abschließende Aufzählung, sondern typisierende Hinweise. Das heißt, ein besonders schwerer Fall kann auch ohne Regelbeispiel vorliegen, etwa wenn der Täter besonders skrupellos handelt oder besonderes Vertrauen ausnutzt.
Das praktisch bedeutsamste Regelbeispiel ist die gewerbsmäßige Begehung. Ein Täter handelt gewerbsmäßig, wenn er die Tat in der Absicht begeht, sich durch wiederholte Begehungen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Bereits die erste Tat kann genügen, wenn diese Absicht von Anfang an besteht. Ein weiteres zentrales Regelbeispiel ist die bandenmäßige Begehung, also der Zusammenschluss von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung.
Von besonderer Bedeutung ist auch das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes. Die Rechtsprechung hat hierfür einen Richtwert von etwa 50.000 Euro entwickelt. Daneben nennt das Gesetz das Herbeiführen wirtschaftlicher Not, den Missbrauch einer Amtsstellung sowie das Vortäuschen eines Versicherungsfalles.
Liegt eine Qualifikation nach § 263 Abs. 5 StGB, also gewerbs- und bandenmäßiger Betrug, vor, handelt es sich nicht mehr um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Eine Bewährungsstrafe scheidet in diesen Fällen nahezu aus. Gerade deshalb ist es im Rahmen der Strafverteidigung von zentraler Bedeutung, das Vorliegen dieser Qualifikationsmerkmale frühzeitig und konsequent zu hinterfragen und eine umfassende Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Übersicht des Strafrahmens bei Betrug
| Deliktsstufe | Rechtsgrundlage | Strafrahmen | Deliktscharakter |
| Grunddelikt | § 263 Abs. 1 StGB | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren | Vergehen |
| Minder schwerer Fall | § 263 Abs. 1 StGB i.V.m. Gesamtabwägung | Unterschreitung des Grundrahmens möglich | Vergehen |
| Besonders schwerer Fall | § 263 Abs. 3 StGB | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre | Vergehen |
| Qualifikation (gewerbs- und bandenmäßig) | § 263 Abs. 5 StGB | Freiheitsstrafe 1 Jahr bis 10 Jahre | Verbrechen |
| Minder schwerer Fall der Qualifikation | § 263 Abs. 5 StGB | Freiheitsstrafe 6 Monate bis 5 Jahre | Vergehen |
Abrechnungsbetrug als praxisrelevanter Sonderfall
Eine in der Praxis besonders häufige Fallkonstellation ist der Abrechnungsbetrug, beispielsweise durch falsch abgerechnete Leistungen gegenüber Krankenkassen, Behörden oder Privatpatienten. Für die strafrechtliche Bewertung ist entscheidend, ob tatsächlich eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung mit konkretem Vermögensschaden vorliegt.
Gerade im Bereich des Abrechnungsbetrugs sind die Grenzen zwischen zivilrechtlichen Streitigkeiten und strafbarem Verhalten fließend. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung ist unerlässlich, um die strafrechtliche Relevanz des Vorwurfs realistisch einzuschätzen und die Verteidigungsstrategie entsprechend auszurichten.
Wann setzt das Gericht eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aus?
Viele Beschuldigte verbinden mit dem Begriff Bewährung die Vorstellung, damit ohne ernsthafte Konsequenzen davonzukommen. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Eine Bewährungsstrafe ist eine vollwertige strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Lediglich die Vollstreckung dieser Strafe wird unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt. Der Schuldspruch bleibt bestehen, wird im Bundeszentralregister eingetragen und kann sich in künftigen Verfahren erheblich nachteilig auswirken.
Bewährung ist zudem keine Wohltat ohne Bedingungen. Das Gericht verbindet die Aussetzung regelmäßig mit Auflagen und Weisungen, deren Nichterfüllung den Widerruf der Bewährung und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Die Bewährungszeit stellt für den Verurteilten außerdem eine erhebliche psychische Belastung dar. Ein zu langer Bewährungszeitraum kann sogar zu Entmutigung und Überforderung des Verurteilten führen.

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Grundvoraussetzungen für die Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB
Nur eine Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. § 56 StGB regelt die Voraussetzungen der Strafaussetzung, die nach der Höhe der verhängten Strafe gestaffelt sind. Strafzumessung und Bewährungsentscheidung sind dabei stets getrennte Prüfungsschritte. Das Gericht setzt zunächst die schuldangemessene Strafe fest und prüft erst danach, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung vorliegen. Eine Vermengung beider Gesichtspunkte ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig.
Das Gesetz unterscheidet drei Stufen mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen. Bei Strafen bis zu einem Jahr muss die Vollstreckung ausgesetzt werden, wenn die Legalprognose positiv ist. Bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren ist Bewährung möglich, setzt aber zusätzlich besondere Umstände voraus. Strafen über zwei Jahren können grundsätzlich nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Übersicht der Stufen der Strafaussetzung
| Strafhöhe | Rechtsgrundlage | Voraussetzungen | Ermessen des Gerichts |
| Unter 6 Monate | § 56 Abs. 1, 3 StGB | Günstige Legalprognose | Kein Ermessen; Bewährung ist zwingend |
| 6 Monate bis 1 Jahr | § 56 Abs. 1, 3 StGB | Günstige Legalprognose + Verteidigung der Rechtsordnung steht nicht entgegen | Kein Ermessen; Bewährung muss gewährt werden |
| 1 Jahr bis 2 Jahre | § 56 Abs. 2 StGB | Günstige Legalprognose + besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit | Weites Ermessen; Bewährung kann gewährt werden |
| Über 2 Jahre | – | Keine Möglichkeit der Strafaussetzung | Keine Bewährung möglich |
Drei Stufen der Strafaussetzung: welche Hürden bei welcher Strafhöhe gelten
Bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten führt eine günstige Legalprognose zwingend zur Bewährung. Das Gericht hat hier keinen Ermessensspielraum. Bei Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr muss die Vollstreckung ebenfalls ausgesetzt werden, sofern die Prognose positiv ist und die sogenannte Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegensteht.
Die praktisch bedeutsamste und schwierigste Stufe ist die Strafaussetzung bei Strafen zwischen einem und zwei Jahren gemäß § 56 Abs. 2 StGB. Hier reicht eine günstige Prognose allein nicht aus. Das Gericht muss zusätzlich besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit des Verurteilten feststellen. Welche Umstände das konkret sind, ist Gegenstand des folgenden Abschnitts.
Bewährungszeit nach § 56a StGB: Dauer, Beginn und nachträgliche Änderungen
Wird Bewährung gewährt, legt das Gericht die Bewährungszeit auf mindestens zwei und höchstens fünf Jahre fest. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Das Gericht legt die konkrete Dauer anhand der prognostizierten Zeit fest, die der Verurteilte benötigt, um sich dauerhaft straffrei zu verhalten.
Die Bewährungszeit kann nachträglich verkürzt werden, wenn der Verurteilte die Auflagen erfüllt und sich die Prognose stabilisiert hat. Umgekehrt ist eine Verlängerung möglich, wenn neue Umstände dies erfordern. Wird die Bewährung widerrufen, wird die ursprüngliche Freiheitsstrafe vollstreckt. Die Entscheidung über Auflagen und Weisungen erfolgt in einem gesonderten Beschluss gemäß § 268a StPO und muss zwingend zusammen mit dem Urteil verkündet werden.
Wie fällt das Gericht die Legalprognose beim Betrug?
Bei jeder Bewährungsentscheidung ist nicht entscheidend, wie schwer die Tat war, sondern ob der Verurteilte künftig straffrei leben wird. Diese sogenannte Legalprognose ist ausschließlich spezialpräventiv zu stellen und vom Gericht vorab zu prüfen, bevor die anderen Bewährungsvoraussetzungen geprüft werden. Die Schwere der Schuld ist nur insoweit relevant, als sie Rückschlüsse auf das künftige Verhalten zulässt.
Das Gericht muss zu der begründeten Erwartung gelangen, dass sich der Verurteilte die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei steht dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn erkennbar unzutreffende Maßstäbe angelegt wurden oder naheliegende Umstände übersehen wurden.

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Diese Faktoren zählen für das Gericht
§ 56 Abs. 1 S. 2 StGB nennt die maßgeblichen Beurteilungskriterien ausdrücklich. Das Gericht berücksichtigt dabei die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Tatumstände, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse sowie die zu erwartenden Wirkungen der Aussetzung. Diese Gesichtspunkte werden im Rahmen einer Gesamtwürdigung gewichtet und nicht isoliert bewertet.
Beim Vorleben spielen Vorstrafen eine zentrale Rolle. Bei einschlägigen, nicht lange zurückliegenden Vorstrafen bedarf es einer besonders eingehenden Begründung, warum dennoch Bewährung gewährt wird. Positive Aspekte wie ein stabiles familiäres Umfeld, eine gesicherte Arbeitsstelle und der Erhalt des Arbeitsplatzes durch die Aussetzung wirken sich hingegen günstig aus.
Geständnis, Reue und Schadenswiedergutmachung
Zum Verhalten nach der Tat zählen insbesondere Reue, das Bemühen um Schadenswiedergutmachung und der Ausgleich mit dem Verletzten. Diese Umstände können die Legalprognose erheblich verbessern. Allein die fehlende Wiedergutmachung begründet jedoch keine ungünstige Prognose.
Das Bestreiten der Tat darf nicht zur Ablehnung der Bewährung führen. Dem Angeklagten darf es nicht angelastet werden, wenn er keine therapeutische Hilfe in Anspruch nimmt, wodurch er sich in Widerspruch zu seiner Verteidigungsstrategie setzen müsste. Falsche oder beschönigende Angaben dürfen grundsätzlich weder strafverschärfend noch prognosebelastend verwertet werden, solange keine eigenständige Rechtsgutsverletzung vorliegt.
Bewährungsstrafe bei Betrug: Wann sprechen besondere Umstände dafür oder dagegen?
Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren reicht eine günstige Legalprognose allein nicht aus. Das Gericht muss zusätzlich besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten feststellen. Diese müssen von einigem Gewicht sein und in einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit die Strafaussetzung rechtfertigen. Formelhafte Wendungen oder die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen dabei nicht.
Wichtig ist, dass die besonderen Umstände sowohl in der Tat als auch in der Persönlichkeit des Täters vorliegen können. Sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Bereits ein gewichtiger Umstand auf einer Seite kann ausreichen, wenn er in der Gesamtschau hinreichend ins Gewicht fällt.
Umstände, die für eine Bewährungsstrafe sprechen
In der Persönlichkeit des Verurteilten können insbesondere folgende Umstände für Bewährung sprechen:
- erstmaliger Freiheitsentzug, der den Verurteilten nachhaltig beeindruckt hat,ein jugendliches oder fortgeschrittenes Alter
- eine allgemeine Stabilisierung der Lebensverhältnisse
- keine oder nur geringe Vorstrafen
- eine schwere Erkrankung bei geringer Lebenserwartung
In der Tat selbst können eine unverschuldete finanzielle Notlage als Tatmotiv, eine überlange Verfahrensdauer, ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie der drohende Verlust der beruflichen Zulassung als mittelbare schwere Tatfolge besonderes Gewicht entfalten. Ein aktives Geständnis, eine umfangreiche Aufklärungshilfe und ein ernsthaftes Bemühen um Schadenswiedergutmachung wirken sich ebenfalls positiv aus.
Umstände, die gegen eine Bewährungsstrafe sprechen
Gegen eine Bewährung sprechen insbesondere folgende Umstände:
- eine einschlägige Vorstrafen
- ein erneuter Rückfall während laufender Bewährungszeit
- ein bereits erfolgter Bewährungswiderruf in einer anderen Sache
Je schwerwiegender und systematischer das Tatbild, desto geringer sind die Chancen auf Strafaussetzung.
Beim Betrug kommt hinzu, dass gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln sowie ein Vermögensschaden großen Ausmaßes bereits den Strafrahmen erheblich anheben und damit den Korridor für eine Bewährungsstrafe deutlich verengen. Greift zusätzlich § 56 Abs. 3 StGB, weil die Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten erscheint, scheidet Bewährung auch bei günstiger Prognose aus. Dies ist beim Betrug insbesondere dann relevant, wenn eine Aussetzung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich wäre.
Warum macht ein Strafverteidiger den Unterschied?
Wer mit einem Betrugsvorwurf konfrontiert ist, sollte nicht abwarten. Die Weichen für eine Bewährungsstrafe werden oft schon im Ermittlungsverfahren und nicht erst in der Hauptverhandlung gestellt. Wer frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einschaltet, kann entscheidend darauf Einfluss nehmen, wie der Tatvorwurf rechtlich eingeordnet wird, ob besonders schwere Fälle oder Qualifikationsmerkmale in Betracht kommen und wie die Legalprognose durch gezielte Maßnahmen positiv gestaltet wird.
Rechtsanwalt Christian Dannhauer, Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg, begleitet Mandanten von der ersten Beschuldigtenvernehmung bis zum rechtskräftigen Urteil. Sein Ziel ist es stets, den bestmöglichen Ausgang für seine Mandanten zu erreichen, ob durch Einstellung des Verfahrens, Reduzierung des Tatvorwurfs oder Sicherung der Bewährungschancen.
Konkrete Ansatzpunkte der Strafverteidigung beim Betrug
Ein erfahrener Strafverteidiger prüft zunächst, ob der Tatvorwurf tatsächlich alle Merkmale des Betrugs nach § 263 StGB erfüllt. Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden müssen lückenlos nachweisbar sein. Lassen sich einzelne Tatbestandsmerkmale entkräften oder Regelbeispiele für besonders schwere Fälle widerlegen, verbessert sich der Strafrahmen erheblich.
Darüber hinaus kann die Verteidigung aktiv auf die Legalprognose hinwirken. Eine durchdachte Geständnisstrategie, die gezielte Einleitung von Schadenswiedergutmachung, die Einholung von Prognosegutachten sowie die konsequente Darlegung besonderer Umstände gegenüber dem Gericht sind konkrete Stellschrauben, die ein erfahrener Strafverteidiger von Beginn an im Blick haben muss. Der tatrichterliche Beurteilungsspielraum bei der Bewährungsentscheidung ist weit, er muss aber durch eine kompetente Verteidigung aktiv genutzt werden.
Schweigen schützt: Keine Aussage ohne Anwalt!
Ein häufiger Fehler ist es, im Ermittlungsverfahren ohne anwaltliche Beratung Aussagen zu machen. Viele Beschuldigte glauben, durch eine frühzeitige Erklärung oder Rechtfertigung die Situation entschärfen zu können. Das Gegenteil ist jedoch oft der Fall. Denn Aussagen ohne vollständige Kenntnis der Ermittlungsakte können die eigene Position erheblich verschlechtern, ohne dass dies im Moment der Aussage erkennbar ist.
Rechtsanwalt Christian Dannhauer empfiehlt daher in jedem Fall, zunächst zu schweigen und die Akteneinsicht abzuwarten. Das Recht auf Akteneinsicht steht ausschließlich dem Verteidiger zu, nicht dem Beschuldigten selbst. Erst wenn bekannt ist, welche Unterlagen sich in den Händen der Ermittlungsbehörden befinden, kann eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickelt werden und kann entschieden werden, ob und in welchem Umfang eine Einlassung oder ein Geständnis sinnvoll ist.
Das Bestreiten der Tat darf im Übrigen nicht zur Ablehnung der Bewährung führen. Falsche oder beschönigende Angaben dürfen grundsätzlich weder strafschärfend noch prognosebelastend verwertet werden, solange keine selbstständige Rechtsgutsverletzung vorliegt. Von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, ist daher keine Schwäche, sondern die rechtlich gebotene und strategisch kluge erste Reaktion auf jeden Betrugsvorwurf.
Rechtsanwalt Christian Dannhauer steht Ihnen als erfahrener Strafverteidiger in Hamburg zur Seite. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf, je früher, desto größer sind die Handlungsspielräume.

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Fazit
- Höhe der Freiheitsstrafe ist entscheidend: Eine Bewährungsstrafe kommt bei Betrug nur in Betracht, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Liegt die Strafe darüber, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb ist es für die Verteidigung besonders wichtig, bereits frühzeitig auf die rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs und den möglichen Strafrahmen einzuwirken.
- Besonders schwere Fälle verschlechtern die Bewährungschancen erheblich: Ein gewerbs- oder bandenmäßiger Betrug, ein hoher Vermögensschaden oder andere besonders schwere Fälle des Betrugs führen zu einem deutlich höheren Strafrahmen. Dadurch wird der Spielraum für eine Bewährungsstrafe kleiner. Ob ein solcher besonders schwerer Fall tatsächlich vorliegt, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft und gegebenenfalls angegriffen werden.
- Legalprognose steht im Mittelpunkt der Bewährungsentscheidung: Das Gericht prüft bei der Bewährungsentscheidung vor allem, ob zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begeht. Dabei spielen unter anderem Vorstrafen, die persönlichen Lebensverhältnisse, die berufliche Stabilität, das Verhalten nach der Tat und die Schadenswiedergutmachung eine wichtige Rolle. Eine günstige Legalprognose kann die Chancen auf Bewährung deutlich verbessern.
- Besondere Umstände können bei Strafen bis zwei Jahre den Ausschlag geben: Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren reicht eine positive Prognose hingegen nicht aus. Zusätzlich müssen besondere Umstände in der Tat oder in der Person des Verurteilten vorliegen. Dazu können etwa ein Geständnis, eine ernsthafte Schadenswiedergutmachung, eine lange Verfahrensdauer oder stabile soziale und berufliche Verhältnisse gehören.
- Frühzeitige Strafverteidigung kann entscheidend sein: Bei einem Betrugsvorwurf sollten Beschuldigte keine vorschnellen Aussagen machen, sondern zunächst anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen, den Tatvorwurf prüfen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Gerade bei der Frage, ob eine Bewährungsstrafe möglich ist, können rechtzeitige Maßnahmen den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen.
Anwaltliche Hilfe bei Betrug und Bewährungsstrafe
Wer wegen Betrugs beschuldigt wird, sollte frühzeitig handeln und seine Verteidigung nicht dem Zufall überlassen. Rechtsanwalt Christian Dannhauer, Fachanwalt für Strafrecht, prüft den Tatvorwurf, entwickelt eine passende Verteidigungsstrategie und setzt sich konsequent für den bestmöglichen Ausgang Ihres Verfahrens ein. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin für eine persönliche Beratung.


