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Falsche uneidliche Aussage

Die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) wird häufig unterschätzt – dabei handelt es sich um eine Straftat mit teils erheblichen Folgen. Wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung befugten Stelle wissentlich falsche Angaben macht, riskiert nicht nur den Verlust seiner Glaubwürdigkeit, sondern auch eine Freiheitsstrafe.

In diesem Blog-Beitrag erfahren Sie, was genau unter einer falschen uneidlichen Aussage zu verstehen ist, welche Strafen drohen und warum es in solchen Fällen ratsam ist, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger wie Rechtsanwalt Dannhauer zu kontaktieren.

Was ist eine falsche uneidliche Aussage?

Eine falsche uneidliche Aussage liegt vor, wenn eine Person vor Gericht oder vor einer zur eidlichen Vernehmung befugten Stelle wissentlich falsche Tatsachen angibt – ohne unter Eid zu stehen. Dies betrifft insbesondere Zeuginnen und Zeugen, die in einem Strafverfahren befragt werden.

Anders als beim Meineid ist hier kein Eid erforderlich – die Pflicht zur Wahrheit bleibt jedoch bestehen. Interessant: Ein bloßer Irrtum oder eine unvollständige Aussage führen nicht automatisch zu einer Strafbarkeit nach § 153 StGB. Maßgeblich ist die bewusste und vorsätzliche Täuschung.

Christian

Falsche uneidliche Aussage !

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Wo liegt der Unterschied zum Meineid?

Der Unterschied liegt im fehlenden Eid. Ein Meineid (§ 154 StGB) ist noch schwerwiegender, da hier eine falsche Aussage unter Eid erfolgt – mit einem Strafrahmen von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe.

Eine uneidliche Aussage unterscheidet sich von einer eidlichen Aussage also dadurch, dass der Aussagende keinen Eid auf die Wahrheit seiner Angaben leistet. Bei einer eidlichen Aussage verpflichtet sich die Person vor dem Gesetz durch einen Schwur zur Wahrheit – eine Falschaussage wiegt dadurch besonders schwer.

Auch wenn bei einer uneidlichen Aussage dieser Eid fehlt, bleibt sie rechtlich relevant: Wer wissentlich falsche Angaben macht, handelt strafbar.

Rechtsgrundlage

Die falsche uneidliche Aussage ist in § 153 StGB geregelt:

„Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Interessant zu wissen: Nach § 153 StGB können nur Zeugen und Sachverständige sich wegen eines Aussagedelikts gemäß §§ 153, 154 StGB strafbar machen.  Macht dagegen der Angeklagte im Strafprozess falsche Angaben, ist das nicht nach §§ 153, 154 StGB strafbar.

Sollte gegen Sie, aufgrund des Verdachts einer falschen uneidlichen Aussage oder Meineids gemäß §§ 153 ff. StGB ermittelt werden oder Sie eine entsprechende Strafanzeige erhalten, sollte eine Kanzlei mit Spezialisierung Strafrecht Ihre erste Anlaufstelle sein.

Wann liegt eine falsche uneidliche Aussage vor?

Für eine Strafbarkeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Täter: Zeugen oder Sachverständige

Tatort: Die Aussage muss vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung befugten Stelle erfolgen.

! Interessant: Polizei und Staatsanwaltschaft sind keine Stellen, die zur eidlichen Vernehmung befugt sind.

Falschheit: Es müssen objektiv falsche Tatsachen angegeben werden.

Vorsatz: Die Falschangabe erfolgt wissentlich, also absichtlich oder zumindest mit direktem Vorsatz.

Was passiert, wenn der Zeuge/die Zeugin oder der/die Sachverständige sich irren?

Nach § 153 StGB stellt die falsche uneidliche Aussage ein Vorsatzdelikt dar. Das bedeutet, dass nur jemand strafbar ist, der absichtlich und willentlich eine falsche Aussage macht, also unter Vorsatz gehandelt hat. Wenn der Zeuge/die Zeugin oder der/die Sachverständige jedoch überzeugt sind, dass seine Angaben korrekt sind, handelt es sich nicht um eine vorsätzliche Falschaussage, sondern allenfalls um eine fahrlässige, die rechtlich nicht bestraft wird.

Wie sollte man sich als Zeugin oder Zeuge grundsätzlich verhalten?

Wer als Zeuge oder Zeugin geladen wird, sollte sich vor einer Aussage rechtlich beraten lassen, um über seine/ihre Rechte und Pflichten informiert zu sein. In einigen Fällen besteht nämlich keine Pflicht zur Aussage (zum Beispiel bei einem Auskunftsverweigerungsrecht oder Zeugnisverweigerungsrecht).

Ausführliche Infos und Tipps für Zeugen finden Sie in unserem Blog-Beitrag zum Thema Schweigerecht.

Weitere Tipps des Strafanwalts Dannhauer, wie Sie sich als Zeuge oder Zeugin am besten verhalten sollten:

Es ist auf jeden Fall wichtig, die Wahrheit zu sagen – auch wenn sie unangenehm ist. Wenn Unsicherheit besteht, sollte man lieber sagen: „Das weiß ich nicht mehr genau“, anstatt Vermutungen als Tatsachen darzustellen. Bei Zweifeln oder Unsicherheiten ist es immer ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen.

Es ist wichtig für Sie zu wissen: Es besteht eine Wahrheitspflicht, jedoch kein Zwang zur Selbstbelastung. Wer durch seine Aussage eine mögliche Selbstbelastung riskieren könnte, hat das Recht, die Aussage zu verweigern (§ 55 StPO). Hier sagen Sie: „Ich mache von meinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern“.

Wie unsere Kanzlei Sie unterstützen kann:

Bei einer Anklage wegen falscher uneidlicher Aussage ist eine sorgfältige und individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie unerlässlich. Als erfahrene Kanzlei im Strafrecht prüfen wir zunächst, ob Ihre Aussage tatsächlich falsch war und ob Ihnen diese Falschheit nachweislich bewusst war. Darüber hinaus prüfen wir mögliche Verfahrensfehler und Beweismängel.

Jede Verteidigung erfolgt bei uns maßgeschneidert auf die konkreten Umstände Ihres Falles – mit dem Ziel, die bestmögliche Lösung für Sie zu erreichen.

Christian

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Berichtigung falscher Angaben:

Das Strafgesetzbuch erlaubt mit § 158 StGB ausdrücklich die Berichtigung falscher Angaben. Eine frühzeitige Berichtigung der Aussage kann strafmildernd wirken oder die Strafe sogar ganz entfallen lassen.

Entscheidend ist jedoch, dass diese Berichtigung rechtzeitig erfolgt. Dabei stellt sich die Frage, was man unter „rechtzeitig“ versteht. „Rechtzeitig“ bedeutet, dass noch keine Strafanzeige erstattet oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ferner, dass durch die falsche Angabe kein Nachteil für Dritte entstanden ist und dass die Berichtigung noch bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden kann.

Strafmaßhöhe:

Die falsche uneidliche Aussage ist kein Bagatelldelikt – sie wird gemäß § 153 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Maßgeblich für das Strafmaß sind unter anderem die Schwere der Falschaussage oder auch ihre Auswirkungen auf das Verfahren.

Versuchte Anstiftung zur Falschaussage – strafbar oder nicht?

Nicht nur eine falsche Aussage selbst kann strafrechtliche Konsequenzen haben – auch der Versuch, eine andere Person dazu zu bringen, vor Gericht oder einer zur eidlichen Vernehmung befugten Stelle die Unwahrheit zu sagen, ist strafrechtlich relevant. Nach § 30 StGB ist bereits die versuchte Anstiftung zur Falschaussage strafbar.

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie sich als Zeuge/Zeugin verhalten sollen oder Ihnen eine falsche Aussage vorgeworfen wird, sollten Sie unbedingt rechtlichen Beistand suchen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf – wir stehen an Ihrer Seite!

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, Risiken zu erkennen und mögliche Strafmilderungen zu erreichen. Lassen Sie sich JETZT durch unsere Kanzlei beraten, um mögliche Fehler zuvermeiden und eine Strafmilderung zu erreichen.

Christian

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