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Fahrverbot umgehen – Fachanwalt erklärt Ausnahmeregelungen

Sie haben ein Fahrverbot erhalten und fragen sich, ob Sie Ihre berufliche und private Mobilität verlieren oder noch etwas dagegen unternehmen können? Viele Betroffene wissen nicht, dass das Verkehrsrecht in bestimmten Fällen Möglichkeiten bietet, das Fahrverbot abzuwenden, abzumildern oder zumindest zeitlich zu steuern. Wer beruflich oder familiär auf das Auto angewiesen ist, sollte schnell reagieren und prüfen lassen, welche Optionen im konkreten Fall bestehen.

In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Christian Dannhauer, Fachanwalt für Verkehrsrecht, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten es beim Fahrverbot gibt, wann eine Ausnahmeregelung möglich ist, wie sich das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränken oder verschieben lässt und welche Risiken drohen, wenn man trotz Fahrverbot fährt.

Sie haben ein Fahrverbot erhalten und fragen sich, wie es jetzt weitergeht?

Vielleicht machen Sie sich Sorgen, wie Sie zur Arbeit kommen sollen. Vielleicht sind Sie beruflich auf das Auto angewiesen, weil Sie Kunden besuchen, Lieferungen ausfahren oder Schichtzeiten einhalten müssen. Ein Fahrverbot kann schnell existenzbedrohend werden. Besonders für Berufskraftfahrer, Pendler, Selbstständige und alle, die dringend auf ihre Mobilität angewiesen sind, ist ein Fahrverbot mehr als nur ein Ärgernis.

Mit welchen Ausnahmeregelungen Sie ein Fahrverbot umgehen können erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.


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Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich!

In bestimmten Fällen können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Behörde kann auf Antrag von einem Fahrverbot absehen oder es verschieben, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Genau hier setzt anwaltliche Unterstützung an.

Wer ist vom Fahrverbot besonders betroffen?

In der Praxis zeigt sich, dass ein Fahrverbot längst kein seltenes Phänomen ist. Neben klassischen Verkehrsdelikten wie zu schnellem Fahren oder dem Überfahren einer roten Ampel können auch kleinere Ordnungswidrigkeiten bei einem hohen Punktestand oder bei Wiederholung zu einem Fahrverbot führen. Besonders hart trifft es Menschen, die beruflich oder familiär auf den Führerschein angewiesen sind.

Typische Fälle sind:

  • Berufskraftfahrer, die täglich im Fahrzeug unterwegs sind
  • Selbständige und Freiberufler mit Außendienst oder Lieferaufträgen
  • Pendler, deren Arbeitsstelle schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist
  • Alleinerziehende oder pflegende Angehörige mit regelmäßigen Fahrwegen

Wenn ein Fahrverbot zum Verlust des Arbeitsplatzes führen kann oder eine unzumutbare Belastung im Alltag entsteht, lohnt sich eine rechtliche Prüfung.

Eine Ausnahme ist möglich, aber nicht automatisch

Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, müssen jedoch beantragt werden und werden nicht automatisch gewährt. Es muss überzeugend dargelegt werden, warum das Fahrverbot eine unzumutbare Härte darstellt. Dafür ist eine fundierte Begründung nötig, in vielen Fällen sind auch Nachweise erforderlich, etwa eine Arbeitgeberbescheinigung oder ein ärztliches Attest.

Die Chancen auf Erfolg steigen deutlich, wenn Sie sich dabei von einem im Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt unterstützen lassen. Wir wissen, worauf die Behörden achten, wie Sie Ihre Argumente am besten darlegen und welche Fristen Sie unbedingt beachten müssen.

Lassen Sie Ihre Möglichkeiten prüfen!

Wenn Sie bereits ein Fahrverbot erhalten haben, sollten Sie schnell handeln. Je früher Sie handeln, desto besser können wir Ihre Chancen auf eine Ausnahme einschätzen. Wir prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung in Ihrem Fall realistisch ist und wie Sie gegen das Fahrverbot vorgehen können.

Darf ich trotz Fahrverbots zur Arbeit fahren?

Nach der Verhängung eines Fahrverbots stehen viele Betroffene vor einer schwierigen Situation: Sie müssen zur Arbeit, haben keine praktikable Alternative und überlegen, ob sie ausnahmsweise trotzdem selbst fahren können. Die Antwort ist eindeutig: Wer trotz eines laufenden Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar.

Ein Fahrverbot ist eine rechtskräftige Anordnung mit verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Wirkung. Die Folgen eines Verstoßes können gravierender sein als das ursprüngliche Fahrverbot selbst.

Das droht, wenn man trotz Fahrverbot fährt

Wer ein Fahrzeug führt, obwohl ein Fahrverbot besteht, begeht nach der Rechtsprechung regelmäßig den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Zwar ist bei einem bloßen Fahrverbot die Fahrerlaubnis an sich noch gültig, ihre Ausübung ist jedoch rechtlich untersagt. Dies reicht aus, um die Strafnorm zu erfüllen.

Die Folge ist ein Strafverfahren statt eines Bußgeldverfahrens. Es droht beispielsweise eine Geldstrafe, die in Tagessätzen berechnet wird. Bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Hinzu kommen ein Eintrag im Führungszeugnis (je nach Höhe der Strafe), eine Verlängerung des Fahrverbots oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis, Probezeitmaßnahmen bei Fahranfängern und Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.

Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot, etwa für den Arbeitsweg?

Nein, das Fahrverbot gilt ausnahmslos für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, unabhängig vom Zweck der Fahrt. Auch wenn Sie nur zur Arbeit, zur Kinderbetreuung oder zum Einkaufen fahren: Das Verbot umfasst sämtliche Fahrten, egal ob dienstlich oder privat. Der Gesetzgeber hat bewusst keine Ausnahmeregelung vorgesehen.

Aussagen wie „Ich hatte keine andere Möglichkeit“ oder „Ich musste fahren“ ändern daran nichts. Sie gelten nicht als Rechtfertigungsgrund. Nur in extremen Ausnahmefällen (z.B. Lebensgefahr, medizinischer Notfall ohne Alternativen) könnte die Tat als gerechtfertigt oder entschuldigt gelten. Solche Fälle sind in der Praxis jedoch äußerst selten und kaum auf Alltagssituationen übertragbar.

Fahrverbot heißt Fahrverbot

Sobald das Fahrverbot wirksam ist, das heißt, sobald Sie Ihren Führerschein abgegeben haben und die Frist läuft, dürfen Sie kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen. Das gilt auch für den Arbeitsweg, Besorgungen und Gefälligkeiten. Wer sich darüber hinwegsetzt, riskiert die dargestellten, nicht unerheblichen strafrechtlichen Konsequenzen, die sich langfristig auf Ihre Fahrerlaubnis und Ihre persönliche Zuverlässigkeit auswirken können.

Keine automatische Ausnahme für den Arbeitsweg

Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass der Arbeitsweg ohne Führerschein zur Herausforderung werden kann: Das Fahren trotz Fahrverbot ist keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat. Das Strafmaß fällt deutlich empfindlicher aus als das ursprünglich verhängte Fahrverbot. Wenn das Fahrverbot erst einmal rechtskräftig ist, gibt es keine arbeitsbedingte Ausnahme.

Allerdings kann man vor Rechtskraft des Fahrverbots versuchen, eine Ausnahme zu erreichen. Im Einzelfall bestehen Möglichkeiten einer Verschiebung, Abmilderung oder eines Absehens vom Fahrverbot sowie einer Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugklassen. Ob das in Ihrem Fall möglich ist, muss sorgfältig juristisch geprüft werden.

Wenn Sie beruflich oder privat auf die Möglichkeit der Fahrzeugnutzung angewiesen sind, warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Kontaktieren einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt am besten sofort nach Erhalt des Bußgeldbescheids, bevor ein Fahrverbot rechtskräftig wird und eine Ausnahme nicht mehr beantragt werden kann.

Tipp vom Fachanwalt: Keine Nutzung von E-Scootern während Fahrverbot

Wer von einem Fahrverbot betroffen ist, sollte sich nicht nur beim Führen von Kraftfahrzeugen zurückhalten. Auch die Nutzung von E-Scootern und E-Bikes ist nicht gestattet. Ein E-Scooter wird als Kraftfahrzeug (Elektrokleinstfahrzeuge) eingestuft, sodass die gleichen Regelungen wie für Autos oder Motorräder gelten.

Da sich das Fahrverbot auf alle Kraftfahrzeuge auswirkt, darf man während dieser Zeit auch keinen E-Scooter fahren. Wer während eines Fahrverbots auf einem E-Scooter erwischt wird, dem droht eine Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Anders ist dies allerdings bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ähnliches gilt auch für E-Bikes. Auch die Nutzung von E-Bikes ist während eines Fahrverbots nicht gestattet, da E-Bikes als Leichtmofas gelten. Rein rechtlich gesehen ist ein E-Bike ein Fortbewegungsmittel, das sich ohne Tretunterstützung mit Motorleistung fortbewegt. Die gemeinhin als E-Bikes bezeichneten E-Fahrräder sind rechtlich eigentlich Pedelecs, bei denen der Motor die Tretkraft nur unterstützt.

Die Höchstgeschwindigkeit darf 25 km/h nicht überschreiten und die Motorleistung darf 250 Watt nicht überschreiten. Diese dürfen auch während eines Fahrverbots benutzt werden.Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h oder einer Motorleistung von mehr als 250 Watt handelt es sich um ein sogenanntes S-Pedelecs. Diese dürfen während des Fahrverbots ebenso nicht benutzt werden.

Was bedeutet ein Fahrverbot?

Wenn Sie Post von der Bußgeldstelle oder dem Strafgericht erhalten haben, steht oft die Frage im Raum, ob Sie Ihren Führerschein endgültig verlieren. Die Antwort lautet: Nein. Es ist entscheidend, zwischen einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.

Ein Fahrverbot bedeutet, dass Sie für eine bestimmte Zeit nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, obwohl Sie grundsätzlich noch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Nach Ablauf der Frist dürfen Sie wieder fahren, ohne eine neue Prüfung ablegen zu müssen.

Anders ist das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis. In diesem Fall wird Ihre Fahrerlaubnis vollständig aufgehoben. Nach Ablauf einer Sperrfrist müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis beantragen und gegebenenfalls eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bestehen oder andere Auflagen erfüllen.

Diese Unterscheidung ist für Ihre Handlungsoptionen entscheidend. Denn während bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wenig Spielraum besteht, lässt sich ein Fahrverbot unter bestimmten Voraussetzungen verschieben, umwandeln oder im Einzelfall sogar durch eine Ausnahmegenehmigung abwenden.

Welche Arten von Fahrverboten gibt es im deutschen Recht?

Im deutschen Verkehrsrecht unterscheidet man zwei Arten von Fahrverboten. Beide haben unterschiedliche rechtliche Grundlagen und werden in verschiedenen Verfahren verhängt.

Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit

Ein Fahrverbot wegen einer Ordnungswidrigkeit wird nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verhängt. Es betrifft in der Regel Verkehrsverstöße wie erheblich überhöhte Geschwindigkeit, das Überfahren einer roten Ampel oder Abstandsverstöße. Der Bußgeldbescheid enthält neben einer Geldbuße auch die Anordnung eines solchen Fahrverbots, das in der Regel einen Monat bis maximal drei Monate dauert.

Strafrechtliches Fahrverbot

Ein strafrechtliches Fahrverbot beruht auf § 44 des Strafgesetzbuches (StGB). Es wird als Nebenstrafe in einem Strafverfahren verhängt, typischerweise bei Trunkenheitsfahrten, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Unfallflucht. Die Dauer liegt hier zwischen einem und sechs Monaten. Anders als im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann der Führerschein in solchen Fällen sofort einbehalten werden, oft bereits mit der Urteilsverkündung. Zudem wird das strafrechtliche Fahrverbot im Bundeszentralregister eingetragen.

Wir möchten nochmals betonen, dass für beide Arten des Fahrverbots gilt, dass Sie während des Verbotszeitraums kein Kraftfahrzeug führen dürfen. Ein Verstoß dagegen ist strafbar und kann eine Freiheits- oder Geldstrafe nach sich ziehen.

Dauer des Fahrverbots

Die Dauer hängt vom Einzelfall und der Art des Verstoßes ab. Bei Ordnungswidrigkeiten beträgt das Fahrverbot in der Regel ein bis drei Monate. Bei strafrechtlichen Verurteilungen kann das Fahrverbot bis zu sechs Monate andauern.

Die Frist beginnt mit der Abgabe des Führerscheins. Erst wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wurde, beginnt das Fahrverbot zu laufen. Lassen Sie sich dazu unbedingt anwaltlich beraten, um die Fristen richtig zu berechnen und die Gestaltungsspielräume im Rahmen des rechtlich Zulässigen auszunutzen. Nach Ablauf des Fahrverbots erhalten Sie Ihren Führerschein automatisch zurück, sofern keine weiteren Gründe dagegensprechen.

Kann ein Fahrverbot abgewendet oder abgemildert werden?

Wer ein Fahrverbot erhält, steht häufig vor massiven Problemen. Wie komme ich zur Arbeit? Wer bringt die Kinder in die Schule? Wie kann ich meine pflegebedürftigen Angehörigen weiterhin versorgen? Die gute Nachricht: In bestimmten Fällen lässt sich ein Fahrverbot abmildern oder sogar vollständig vermeiden. Die weniger gute Nachricht ist, dass dies nur in gesetzlich sehr eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist und ein fundiertes rechtliches Vorgehen erfordert. Allerdings ist eine Ausnahme oder ein Umgehen des Fahrverbots deutlich leichter als bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis.

Fahrverbot als Regelmaßnahme

Fahrverbote werden im Ordnungswidrigkeitenrecht auf Grundlage von § 25 StVG verhängt. Gründe können beispielsweise einzelne Verkehrsverstöße sein, die ein Fahrverbot nach sich ziehen, oder das Überschreiten der Punktegrenze im Fahreignungsregister.

In Verbindung mit der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) sieht das Gesetz für bestimmte Verkehrsverstöße zwingend ein Fahrverbot vor, etwa bei einer besonders hohen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Missachtung einer roten Ampel.

Diese Rechtsfolge ist als Regel Maßnahme ausgestaltet. Das bedeutet: In der Regel muss ein Fahrverbot verhängt werden. Nur wenn der Einzelfall signifikant vom Normalfall abweicht, kann davon abgesehen werden.

Voraussetzungen für ein Absehen vom Fahrverbot

Ein Absehen vom Fahrverbot ist nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Anordnung eines Fahrverbots als unangemessen erscheinen lassen. Die Gerichte sprechen in diesem Zusammenhang von einer unbilligen Härte oder einem Ausnahmefall.

Anerkannte Fallgruppen für ein Absehen vom Fahrverbot sind:

  • Wirtschaftliche Existenzgefährdung: Ein Fahrverbot hätte den Verlust des Arbeitsplatzes oder der wirtschaftlichen Grundlage zur Folge, etwa bei Berufskraftfahrern, Außendienstlern oder Pendlern ohne zumutbare Alternative zum ÖPNV. Allerdings gilt ein einmonatiges Fahrverbot bei einem Berufskraftfahrer nicht als unbillige Härte, denn ein solches „kurzes” Fahrverbot ist kein Kündigungsgrund. Bei einem dreimonatigen Fahrverbot kann die Bewertung jedoch schon wieder völlig anders aussehen.
  • Familiäre oder soziale Härten: Wenn Sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen sind, um beispielsweise pflegebedürftige Angehörige zu versorgen oder als alleinerziehende Person Kinder zu betreuen, und es keine andere Lösung gibt.
  • Gesundheitliche Ausnahmesituationen: Wenn regelmäßig notwendige ärztliche Behandlungen oder Therapien ohne Fahrzeug nicht erreichbar sind, kann dies eine unbillige Härte darstellen.
  • Augenblicksversagen: Wenn der Verkehrsverstoß auf einem kurzzeitigen, entschuldbaren Versagen beruht, z.B. durch unübersichtliche Beschilderung, kann dies in Ausnahmefällen eine mildere Ahndung rechtfertigen.
  • Unverhältnismäßigkeit wegen Zeitablaufs: Wenn zwischen Tat und Urteil eine ungewöhnlich lange Zeit (etwa mehr als zwei Jahre) liegt, ohne dass Sie dies zu vertreten haben, und Sie sich seither verkehrsgerecht verhalten haben.

Folgende Gründe rechtfertigen nicht alleine eine Ausnahme von einem Fahrverbot:

  • fehlende Voreintragungen oder ein bislang „blütenreines“ Punktekonto
  • keine konkrete Gefährdung Dritter beim Verstoß
  • Begehung zur verkehrsarmen Zeit oder bei guter Witterung
  • allgemeiner beruflicher Stress oder Zeitdruck

Diese Umstände können ergänzend herangezogen werden, begründen für sich genommen aber keinen Ausnahmefall. Das bedeutet, dass ohne weitere Gründe meist keine Ausnahme vom Fahrverbot möglich ist.

Absehen vom Fahrverbot nur gegen erhöhte Geldbuße

Wird ein Ausnahmefall bejaht, kann von einem Fahrverbot abgesehen werden. Gemäß § 4 Abs. 4 BKatV wird die Geldbuße in diesem Fall jedoch angemessen, aber deutlich erhöht. Die Regelgeldbuße wird bei einem aufgehobenen Fahrverbot als unzureichend angesehen. Die Erhöhung soll sicherstellen, dass die Sanktion spürbar bleibt und ihre spezialpräventive Wirkung nicht verfehlt wird. Eine Erhöhung der Geldbuße auf mehr als das Doppelte der eigentlichen Geldbuße ist dabei unüblich.

Wichtig: Hierbei handelt es sich nicht um ein „Freikaufen“ vom Fahrverbot, sondern um eine Einzelfallentscheidung nach rechtlicher Prüfung. Ein solches Vorgehen setzt zwingend einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sowie eine substantiierte Begründung voraus.

Verfahrenstechnische Voraussetzungen: Ohne Einspruch keine Chance!

Das Gericht kann nur dann von einem Fahrverbot absehen, wenn zuvor Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wurde (§ 67 OWiG). Die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Wird kein Einspruch eingelegt, wird das Fahrverbot rechtskräftig und eine gerichtliche Prüfung ist dann nicht mehr möglich.

Im Einspruchsverfahren können durch anwaltliche Vertretung unter anderem folgende Ziele verfolgt werden:

  • Absehen vom Fahrverbot
  • Anpassung der Fahrverbotsdauer
  • Verfahrenseinstellungen oder Beweisanträge, beispielsweise bei fehlerhafter Messung
  • Beschränkung des Fahrverbots auf bestimmte Fahrzeugklassen.

Richterliches Ermessen mit engen Leitplanken

Ob ein Ausnahmefall vorliegt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Entscheidung muss aber auf Tatsachen gestützt sein und nachvollziehbar begründet werden. Gerichte sind gehalten, mögliche Ausnahmekonstellationen zu prüfen und dies in den Urteilsgründen zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere, wenn ernsthaft Härtegründe vorgetragen wurden.

Allerdings dürfen Gerichte die Angaben des Betroffenen nicht ungeprüft übernehmen. Die vorgebrachten Gründe müssen plausibel, belegt und nachvollziehbar sein. Auch bei glaubhaftem Vortrag kann die Maßnahme aufrechterhalten bleiben, wenn etwa fehlende Einsicht, Wiederholungsgefahr oder schwere Verkehrsverstöße gegeben sind.

Fahrverbot lässt sich nur mit fundierter rechtlicher Begründung abwenden

Ein Fahrverbot lässt sich nicht einfach durch einen Antrag oder eine Zahlung umgehen. Stattdessen ist nur im Rahmen eines Einspruchs- bzw. eines gerichtlichen Verfahrens nach fristgerechtem Einspruch ein Absehen vom Fahrverbot denkbar. Dies setzt eine besonders gelagerte Sachlage und sorgfältig belegte Argumente voraus.

Als spezialisierte Kanzlei im Verkehrsrecht entwickeln wir mit Ihnen gemeinsam eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, prüfen Ihre Erfolgschancen realistisch und vertreten Sie gegenüber Gericht und Bußgeldstelle: schnell, effizient und rechtlich fundiert.

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie Ihre Möglichkeiten durch Rechtsanwalt Christian Dannhauer, Fachanwalt für Verkehrsrecht, kostenfrei und unverbindlich prüfen.

Kann ein Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden?

In besonderen Einzelfällen kann ein Fahrverbot nicht nur ganz abgewendet, sondern auch auf bestimmte Fahrzeugklassen beschränkt werden. Das bedeutet, dass die betroffene Person während des Fahrverbots bestimmte Arten von Fahrzeugen weiterhin führen darf, während die Nutzung anderer untersagt bleibt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 25 Absatz 1 Satz 1 StVG, der eine solche Differenzierung ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung dient vor allem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Beispielhafte Fälle für eine Beschränkung

Ziel ist es, unverhältnismäßige Eingriffe in das Berufs- oder Privatleben der betroffenen Person zu vermeiden. Die Rechtsprechung erkennt an, dass ein vollständiges Fahrverbot in bestimmten Konstellationen mehr Schaden anrichten würde, als zur Sanktionierung notwendig wäre. Gerichtliche Entscheidungen haben in folgenden Fällen eine Beschränkung des Fahrverbots zugelassen:

  • Berufskraftfahrer, die ausschließlich mit Lkw unterwegs sind, durften privat weiterhin Pkw fahren
  • Feuerwehrleute durften Einsatzfahrzeuge weiterhin führen, wenn sie ehrenamtlich tätig waren
  • Taxiunternehmer durften dienstlich bedingte Fahrten durchführen, um ihren Betrieb zu sichern
  • Landwirte durften ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge nutzen, um die Bewirtschaftung zu gewährleisten

In all diesen Fällen war entscheidend, dass ein vollständiges Fahrverbot zu unverhältnismäßigen beruflichen Nachteilen geführt hätte, ohne dass dies im konkreten Fall zur Einwirkung auf das Verkehrsverhalten zwingend notwendig gewesen wäre.

Wann muss eine Beschränkung erfolgen?

Die Gerichte stellen klar: Wenn ein unbeschränktes Fahrverbot unverhältnismäßig wäre, muss geprüft werden, ob eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten ausreicht, um den „Denkzettelcharakter“ des Fahrverbots zu verwirklichen. Ist dies der Fall, darf kein unbeschränktes Fahrverbot angeordnet werden.

Mit anderen Worten gilt auch im Sanktionsrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Rechtsfolge muss dem Zweck angemessen sein. Die Sanktion darf nicht härter sein als nötig.

Was Betroffene beachten sollten

Die Möglichkeit der Beschränkung besteht nicht automatisch, sondern muss im Verfahren beantragt und substantiiert begründet werden. Dazu gehört:

  • eine detaillierte Darstellung der beruflichen Nutzung bestimmter Fahrzeugtypen
  • der Nachweis, dass der Führerschein für andere Fahrzeugarten nicht zwingend erforderlich ist
  • eine glaubhafte Darstellung der wirtschaftlichen Folgen eines vollständigen Fahrverbots

Zudem muss das Gericht in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass es die Möglichkeit einer Beschränkung geprüft und bewusst entschieden hat. Wird eine Beschränkung abgelehnt, obwohl sie zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten wäre, kann dies im Rechtsmittelverfahren überprüft werden.

Beschränkung als milderes Mittel

Ein Fahrverbot kann in besonders gelagerten Fällen auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden. Dies ist etwa dann möglich, wenn die berufliche Existenz gefährdet wäre, das Verbot nicht erforderlich ist oder unverhältnismäßig wäre. Voraussetzungen sind ein rechtzeitig gestellter Antrag, eine klare Argumentation und der Nachweis einer besonderen Härte.

Kann ich den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen?

Ein Fahrverbot trifft Betroffene oft unvorbereitet. Doch das Gesetz sieht in bestimmten Fällen eine Erleichterung vor. Wer als sogenannter Ersttäter gilt, kann den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst festlegen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 25 Abs. 2a StVG. Dies stellt zwar keine Ausnahme vom Fahrverbot dar, aber eine klare Verfahrenshilfe, um berufliche oder familiäre Härten abzufedern.

Gemäß § 25 Abs. 2a StVG darf das Fahrverbot nicht sofort vollstreckt werden, sondern erst, wenn der Führerschein freiwillig in amtliche Verwahrung gegeben wird. Dieser Zeitraum kann bis zu vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung betragen.

Voraussetzung dafür ist, dass sich der Betroffene in den letzten 24 Monaten vor dem neuen Verstoß kein Fahrverbot eingehandelt hat. Nur dann gilt er rechtlich als Ersttäter, auch wenn bereits Punkte im Fahreignungsregister eingetragen waren oder ein Fahrverbot vorlag.

Vorteile der Verschiebungsmöglichkeit

Für viele Betroffene bietet § 25 Abs. 2a StVG wertvolle Flexibilität. Denn Sie können:

  • das Fahrverbot mit einer Urlaubszeit kombinieren
  • es außerhalb besonders arbeitsintensiver Phasen antreten
  • sich rechtzeitig um vertretende Fahrer oder andere Lösungen kümmern
  • ggf. berufliche oder familiäre Verpflichtungen umplanen

Damit lassen sich erhebliche Belastungen reduzieren, auch wenn das Fahrverbot nicht aufgehoben werden kann.

Wie funktioniert die praktische Umsetzung?

Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids erhalten Sie von der Bußgeldstelle oder Vollstreckungsbehörde ein Schreiben zur Führerscheinabgabe. Sie haben dann vier Monate Zeit, den Führerschein bei der zuständigen Stelle abzugeben. Dies ist entweder persönlich oder postalisch per Einschreiben mit Rückschein möglich.

Die Frist beginnt nicht mit der Zustellung des Bescheids, sondern mit der Rechtskraft, also nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens.

Sobald Sie den Führerschein abgeben, beginnt das Fahrverbot zu laufen, d. h. ab dem Tag der Abgabe.

Ausnahmeregelung bei Fahrverbot erklärt vom Fachanwalt


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Keine Verschiebung bei Wiederholungstätern oder strafrechtlichem Fahrverbot

Die Verschiebungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG gilt nur für Ordnungswidrigkeiten-Fahrverbote und nur bei Ersttätern. Sie entfällt, wenn:

  • innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot angeordnet wurde,
  • es sich um ein Fahrverbot nach § 44 StGB handelt.
  • die Behörde im Bußgeldbescheid die sofortige Wirksamkeit des Fahrverbots angeordnet hat (bei Wiederholungstätern oder gravierenden Verstößen).

Kein Wegfall des Fahrverbots, aber wertvolle Flexibilität

§ 25 Abs. 2a StVG bietet zwar keine Ausnahme vom Fahrverbot, aber die gesetzlich verankerte Möglichkeit, den Zeitpunkt selbst zu bestimmen. Dies setzt voraus, dass Sie Ersttäter sind. Diese Option kann Ihnen helfen, die persönlichen und beruflichen Folgen des Fahrverbots deutlich abzumildern.

Die auf Verkehrs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Dannhauer prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und unterstützt Sie dabei, das Verfahren rechtssicher und strategisch sinnvoll zu gestalten. Nutzen Sie unsere Expertise und nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit uns auf.

Sie haben ein Fahrverbot erhalten? Dann verlieren Sie keine Zeit!

Ein Fahrverbot kann weitreichende berufliche, finanzielle und persönliche Folgen haben. Viele Betroffene fragen sich, ob sie das Fahrverbot einfach hinnehmen müssen oder ob es Möglichkeiten gibt, es abzuwenden, zu verschieben oder zumindest zu mildern. Die gute Nachricht: Das Verkehrsrecht sieht in bestimmten Fällen konkrete Gestaltungsmöglichkeiten vor. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie rechtzeitig aktiv werden und Ihren Fall anwaltlich prüfen lassen.

Maßgeschneiderte Verteidigung durch Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Christian Dannhauer ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und berät und vertritt Mandanten bei drohendem Fahrverbot. Dank seiner Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und seiner Erfahrung im Umgang mit Bußgeldstellen und Gerichten entwickelt er eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie. Ob durch Einspruch, Anträge auf Absehen vom Fahrverbot, Verschiebung nach § 25 Abs. 2a StVG oder durch gezielte Beweisführung im gerichtlichen Verfahren: Sie erhalten rechtliche Unterstützung, die wirkt.

Nutzen Sie Ihre Chancen, bevor es zu spät ist!

Ein Fahrverbot wird rechtskräftig, wenn Sie nicht rechtzeitig Einspruch einlegen. Ist die Frist abgelaufen, bestehen kaum noch Handlungsspielräume. Lassen Sie daher frühzeitig prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt, welche Nachweise erforderlich sind und welche Schritte sinnvoll sind, um Ihre Mobilität zu erhalten.

Kontaktieren Sie jetzt Rechtsanwalt Christian Dannhauer und lassen Sie sich unverbindlich beraten. Bereits im Rahmen einer Ersteinschätzung erfahren Sie, welche Möglichkeiten es in Ihrem konkreten Fall gibt. So handeln Sie rechtzeitig und vermeiden unnötige Konsequenzen.

Fazit

  • Fahrverbot ist nicht gleichbedeutend mit Führerscheinverlust: Es bedeutet, dass Sie für einen festgelegten Zeitraum keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen dürfen. Ihre Fahrerlaubnis bleibt jedoch bestehen und ist nach Ablauf des Verbots wieder gültig.
  • Ausnahmen vom Fahrverbot sind möglich, aber kein Automatismus: Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einem Fahrverbot abgesehen oder es kann auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt werden. Voraussetzung ist eine nachgewiesene unbillige Härte, zum Beispiel bei drohender Existenzgefährdung. Eine fundierte Begründung und belastbare Nachweise sind dafür entscheidend.
  • Wer trotz Fahrverbot fährt, macht sich strafbar: Der Weg zur Arbeit stellt keine Ausnahme von einem Fahrverbot dar. Wer während eines Fahrverbots ein Fahrzeug führt, begeht eine Straftat. Die Konsequenzen reichen von einer Geldstrafe über Punkte in Flensburg bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Im Wiederholungsfall kann sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
  • Ersttäter können den Beginn des Fahrverbots selbst bestimmen: Wenn Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot hatten, dürfen Sie den Zeitpunkt der Führerscheinabgabe innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst wählen. Das verschafft Ihnen Planungssicherheit und kann berufliche oder private Härten abmildern.
  • Ohne rechtzeitigen Einspruch gibt es keine Handlungsmöglichkeiten mehr: Nach Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Nur dann können Gerichte prüfen, ob Ausnahmen möglich sind. Wer untätig bleibt, riskiert die Rechtskraft des Fahrverbots und verliert jede Gestaltungsmöglichkeit.

Lassen Sie Ihren Fall daher frühzeitig prüfen. Rechtsanwalt Christian Dannhauer, Fachanwalt für Verkehrsrecht, unterstützt Sie mit Erfahrung und individueller Strategie. So sichern Sie Ihre Mobilität, bevor es zu spät ist.

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