Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann schwerwiegende Folgen haben. Besonders nach einem Parkrempler oder einem leichten Zusammenstoß stehen viele Betroffene unter Schock und sind unsicher. Bleiben sie in solchen Momenten nicht stehen und entfernen sich vom Unfallort, begehen sie eine Straftat. Was umgangssprachlich als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet wird, ist juristisch gesehen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und kann schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen.
Mögliche Folgen sind Geldstrafen, Punkte in Flensburg, der Entzug des Führerscheins oder sogar Freiheitsstrafen. Diese Folgen werden oft dramatisch unterschätzt. Dabei ist vielen gar nicht bewusst, dass bereits kleine Kratzer oder kaum sichtbare Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen als „Unfall” im Sinne des Strafgesetzes gelten können.
In diesem Beitrag klärt Christian Dannhauer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, darüber auf, was genau unter Fahrerflucht zu verstehen ist, wie Sie sich nach einem Unfall richtig verhalten und welche Strafen drohen. Außerdem erläutert er die wichtigsten Aspekte rund um das Thema „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ und zeigt, wie Betroffene durch frühzeitige Beratung und gezielte Verteidigung Schlimmeres verhindern können.
Inhalt
Warum ist das Thema Unfallflucht bzw. Fahrerflucht so relevant?
Ein Unfall mit einem Fahrzeug ist für den Fahrer immer ein Schock. Selbst wenn der Schaden nur klein ist und von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen wird, reagiert man nicht immer richtig. Es kommt daher nicht selten vor, dass Fahrer aus Schock, Absicht oder aus anderen Gründen einfach weiterfahren und den Ort des Unfalls verlassen. Wurde man dabei jedoch beobachtet und über das Kennzeichen die Adresse des Verursachers ermittelt, kann es unangenehm werden.
Ein Beispiel: Beim Ausparken auf einem Supermarktparkplatz touchiert Herr B. mit seinem Außenspiegel leicht das nebenstehende Fahrzeug. Kein Mensch ist zu sehen, es ist kein hörbarer Schaden zu vernehmen und der Lack des fremden Autos wirkt unversehrt. Herr B. schaut sich kurz um, sieht keinen Fahrzeughalter und fährt weiter. Einige Tage später erhält er Post von der Polizei. Ihm wird vorgeworfen, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Er war geschockt, denn er hatte nicht das Gefühl, einen „richtigen“ Unfall verursacht zu haben.
Auch fast unsichtbare Schäden können einen Unfall darstellen
Trotz der Tatsache, dass es sich in diesem Beispiel nicht um einen schweren oder großen Schaden gehandelt hat, sind auch solche „Kleinigkeiten” Unfälle. Viele Menschen unterschätzen die rechtlichen Folgen solcher kleinen Blechschäden. Ein kurzer Parkrempler ohne sichtbaren Schaden oder ein leichtes Anstoßen an eine Leitplanke können bereits als Unfall im Sinne des Strafrechts gelten. Wer sich dann einfach entfernt, macht sich strafbar, selbst wenn niemand verletzt wurde.
In der Praxis ist oft nicht sofort erkennbar, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist, gerade bei neuen Fahrzeugen, wenn es um Park-Sensoren oder andere empfindliche elektronische Bauteile geht. Außerdem ist es immer möglich, dass ein anderer den Vorfall beobachtet hat und ihn als Unfall meldet. Dashcams, Überwachungskameras und aufmerksame Zeugen führen dazu, dass solche Fälle immer häufiger verfolgt werden.
Fahrerflucht, Unfallflucht oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wenn man nach einem Unfall einfach weiterfährt, ohne eine angemessene Wartezeit abzuwarten, dann bezeichnet man dies juristisch korrekt als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Im allgemeinen Sprachgebrauch werden jedoch häufig die Begriffe „Fahrerflucht” und „Unfallflucht” verwendet.
Alle drei Begriffe beschreiben denselben strafrechtlich relevanten Sachverhalt, doch nur der erste Begriff ist im Gesetz verankert. „Fahrerflucht” oder „Unfallflucht” sind also umgangssprachliche Begriffe für dasselbe strafbare Verhalten: Ein Verkehrsteilnehmer entfernt sich vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Doch nicht jedes Entfernen vom Unfallort ist automatisch strafbar. Ein erlaubtes Entfernen liegt beispielsweise vor, wenn man nach einer angemessenen Wartezeit die Polizei verständigt oder wenn eine berechtigte Notlage vorliegt. Es kommt also immer auf die Umstände und das Verhalten nach dem Unfall an.
Was bedeutet „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort” rechtlich genau?
Diese Tatbestandsvoraussetzung ist in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Nach einem Unfall ist es wichtig, die Daten des Unfallverursachers zu ermitteln und an die Betroffenen weiterzugeben, um zivilrechtliche Forderungen, u. a. gegenüber den Haftpflichtversicherungen, durchzusetzen. Bei einer Unfallflucht wird diese Feststellung jedoch vereitelt und ein zivilrechtlicher Ausgleich unmöglich gemacht. Mit dem Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort stellt der Gesetzgeber sicher, dass nach einem Verkehrsunfall die Feststellung der Beteiligten und des Schadens ermöglicht wird. Wer sich dennoch einfach vom Unfallort entfernt, ohne diese Feststellungen zu ermöglichen, macht sich strafbar.
Unfall im Sinne des Strafgesetzes
Ein Unfall im Sinne des Strafgesetzes liegt immer dann vor, wenn ein Ereignis im Straßenverkehr zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Das bedeutet, dass selbst ein geringer Blechschaden oder ein Kratzer an einem geparkten Fahrzeug bereits als Unfall zählt. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden teuer ist oder offensichtlich sichtbar. Entscheidend ist, dass ein anderer durch das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers in seinen Rechten oder seinem Eigentum beeinträchtigt wurde.
Handelt es sich lediglich um einen Bagatellschaden von etwa 25 bis 50 Euro und entfernt man sich unberechtigterweise vom Unfallort, dann liegt keine Strafbarkeit vor. Allerdings ist es für Laien kaum möglich, die Schadenshöhe von 25 bis 50 Euro korrekt einzuschätzen, da selbst leichte Dellen oder Lackkratzer Reparaturkosten in drei- bis vierstelliger Höhe nach sich ziehen können.
Ohne Schaden an fremden Fahrzeug oder Eigentum, kein Unfall
Verursacht man bei einem Unfall lediglich einen Schaden am eigenen Fahrzeug und keinen Schaden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen (z. B. Schilder, Mauern, Gebäude, Zäune etc.), liegt kein Unfall vor. Doch auch hier ist es für einen Laien bei vermeintlich nicht sichtbaren Schäden an einem anderen Fahrzeug kaum möglich, dies zu beurteilen.
Wichtig ist außerdem, dass ein Unfall sowohl im fließenden als auch im ruhenden Verkehr (zum Beispiel auf einem Parkplatz) passieren kann. Auch Schäden an unbelebten Objekten wie Zäunen, Laternen oder Mauern fallen unter diese Definition.
Was meint das Gesetz mit „Entfernen vom Unfallort“?
Ein Entfernen vom Unfallort liegt dann vor, wenn sich eine unfallbeteiligte Person vom Ort des Geschehens entfernt, bevor die erforderlichen Feststellungen zu ihrer Person, zu ihrem Fahrzeug und zu ihrer Art der Beteiligung ermöglicht wurden. Diese Feststellungen sollen entweder durch den Geschädigten oder durch die Polizei erfolgen. Wer den Ort verlässt, ohne sich darum zu kümmern, ob der andere Unfallbeteiligte erreichbar ist, riskiert eine Strafverfolgung. Dies kann im Einzelfall übrigens schon dann gegeben sein, wenn man nur 500 Meter weiterfährt, weil man den Unfall vielleicht gar nicht realisiert hat.
Zum Unfallort zählt nicht nur der exakte Punkt der Kollision, sondern auch der räumliche Bereich um diesen Punkt herum, in dem der Unfall noch nachvollzogen werden kann. Wer sich also auch nur wenige Meter entfernt und nicht mehr auffindbar ist, kann sich bereits strafbar machen.
Allerdings ist hier ein gewisses Fingerspitzengefühl gefragt. Bei Unfällen, die den fließenden Verkehr behindern oder eine zusätzliche Gefahr für die Unfallbeteiligten darstellen, dürfen und sollten die Fahrzeuge wenige Meter vom Unfallort entfernt abgestellt werden.
Wer ist verpflichtet, am Unfallort zu bleiben?
Die Pflicht, am Unfallort zu bleiben, trifft alle Unfallbeteiligten. Dazu zählen nicht nur die Fahrer, sondern auch beispielsweise Radfahrer, E-Scooter-Fahrer oder sogar Beifahrer, sofern sie aktiv in das Unfallgeschehen eingegriffen haben. Maßgeblich ist, ob jemand durch sein Verhalten zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat.
Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob man den Unfall selbst verursacht hat oder nicht. Auch wer glaubt, keine Schuld zu tragen, darf sich nicht einfach entfernen. Vielmehr muss man den anderen Beteiligten oder der Polizei die Möglichkeit geben, die relevanten Daten aufzunehmen. Erst danach darf man den Unfallort verlassen.
Was passiert, wenn eine Person den Unfall nicht bemerkt hat?
In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass der Unfall nicht bemerkt worden ist. Dies kann vor allem bei kleineren Schäden oder bei Unfällen in geringerem Umfang der Fall sein, etwa wenn der Fahrer ein parkendes Auto touchiert und den Schaden nicht direkt wahrnimmt. Der entscheidende Punkt hierbei ist: Das Nicht-Bemerken des Unfalls schützt nicht vor einer Strafverfolgung. Auch dann kann vorgeworfen werden, gegen die Pflichten verstoßen zu haben.
In der Praxis erleben wir oft, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unabhängig davon bestraft werden soll, ob der Unfall bemerkt wurde oder nicht. Das bedeutet, dass auch das Verlassen des Unfallortes ohne Kenntnis des Vorfalls zu Sanktionen führen kann. Dabei sorgt die fehlende Kenntnis rechtlich eigentlich dafür, dass der notwendige Vorsatz fehlt. Da die Behörden dies jedoch vielfach für eine Schutzbehauptung halten, ist es empfehlenswert, von Beginn an anwaltliche Unterstützung einzuholen.
Welches Verhalten ist nach einem Unfall korrekt, um strafrechtliche Folgen zu vermeiden?
Ein Verkehrsunfall ist immer eine Ausnahmesituation. Ob auf offener Straße oder auf dem Supermarktparkplatz: Wer in einen Unfall verwickelt ist, steht oft unter Stress. Umso wichtiger ist es, in diesem Moment die rechtlich richtigen Schritte zu kennen. Wer sich falsch verhält, riskiert eine Strafanzeige wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Dabei lassen sich viele Probleme vermeiden, wenn man einige Grundregeln beachtet.
Tritt eine Kollision ein sollten man ganz allgemein folgende Punkte berücksichtigen. Details zum Verhalten bei einem Verkehrsunfall finden und Checklisten finden Sie bei uns im Download-Bereich.
- Schritt 1: Sichern des Unfallortes
Die allererste Maßnahme nach einem Unfall sollte die Sicherung des Unfallortes sein. Man sollte sicherstellen, dass der Bereich abgesichert wird, insbesondere bei einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern. Wenn eine Kollision leicht übersehen werden könnte (z.B. bei einem kleinen Kratzer an einem parkenden Fahrzeug), ist es ratsam, den Bereich nochmals zu überprüfen, um sicherzugehen, dass es nicht zu einem Schaden gekommen ist.
Beachte: Es gibt auch berührungslose Verkehrsunfälle.
- Schritt 2: Feststellung der Personalien
Wurde ein Unfall bemerkt, sollten die Personalien (Name, Adresse, Kfz-Kennzeichen) ausgetauscht werden. Falls die Gegenseite nicht vor Ort ist, sollte der Unfallverursacher in jedem Fall die Polizei informieren, um den Vorfall zu melden.
- Schritt 3: Meldung an die Polizei und Versicherungen
In schwereren Fällen, wie etwa bei Personenschäden, sollte immer die Polizei (und ggf. ein Rettungswagen) verständigt werden. Aber auch bei einem bloßen Sachschaden sollte der Unfall wenigstens der eigenen Versicherung gemeldet werden.
Wie lange muss man nach einem Unfall warten?
Eine der häufigsten Unsicherheiten betrifft die sogenannte Wartepflicht. Wer einen Schaden verursacht, muss eine angemessene Zeit am Unfallort bleiben, um dem Geschädigten oder der Polizei die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Wie lange das konkret ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei einem Parkunfall ohne offensichtlichen Schaden sollten Sie mindestens 30 Minuten warten. Handelt es sich um einen schwereren Unfall oder liegt die Unfallstelle abgelegen, kann eine längere Wartezeit, beispielsweise eine Stunde, angemessen sein.

Ob eine Wartezeit angemessen ist und wie lange sie sein muss, lässt sich anhand mehrerer Kategorien beurteilen. Dazu gehören die Schadenshöhe, der Ort des Unfalls, die Tageszeit, der Wochentag, die Jahreszeit und die Witterungsverhältnisse. An einem Wochentag im Frühjahr bei gutem Wetter und einer nicht geringen Schadenshöhe kann man sicherlich erwarten, dass dem Verursacher eine Wartezeit von etwa einer Stunde zumutbar ist. Bei einer geringen Schadenshöhe in einer kalten Winternacht mit Schneefall an einem Wochenende sind die Anforderungen an eine angemessene Wartezeit deutlich geringer.
Verlässt man den Unfallort, ohne eine angemessene Wartezeit abzuwarten und sich um eine Feststellung zu bemühen, so liegt in den Augen des Gesetzes regelmäßig eine Straftat vor. Das gilt selbst dann, wenn man beabsichtigt, sich später zu melden. Eine eigenmächtige Entscheidung zum Wegfahren ist also immer rechtlich riskant.
Ist es ratsam, die Polizei zu rufen?
Ja, wenn sich der Unfallgegner nicht am Ort befindet, wenn es Unklarheiten zum Unfallhergang gibt oder wenn man statt einer angemessenen Zeit zu warten, die Polizei verständigt. In vielen Fällen wird so eine Dokumentation sichergestellt und die eigene Rechtsposition gestärkt. Das gilt insbesondere bei Personenschäden, erheblichen Sachschäden oder wenn Alkohol oder andere beeinträchtigende Umstände im Spiel sind.
Selbst wenn man sich mit dem anderen Unfallbeteiligten schnell einigt, entbindet das nicht von der Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungen zu ermöglichen.
Ein Zettel an der Scheibe reicht nicht aus
Ein „Zettel an der Windschutzscheibe” reicht rechtlich nicht aus, um sich abzusichern, auch wenn dies in einer solchen Situation adäquat erscheinen mag. Es besteht immer die Gefahr, dass ein solcher Zettel abhandenkommt, aufweicht oder von einer anderen Person weggeworfen wird.
Ist eine nachträgliche Meldung bei der Polizei erlaubt?
In manchen Fällen verlassen Beteiligte aus Unsicherheit, Angst oder Schock den Unfallort und überlegen später, sich bei der Polizei zu melden. Eine nachträgliche Meldung kann in bestimmten Konstellationen strafmildernd wirken, insbesondere wenn sie zeitnah erfolgt. Gemäß § 142 Abs. 4 StGB kann unter bestimmten Bedingungen von einer Bestrafung abgesehen werden oder die Strafe kann gemildert werden, wenn sich der Unfallverursacher innerhalb von 24 Stunden freiwillig bei der Polizei meldet.
Eine wichtige Einschränkung ist dabei jedoch, dass sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereignet hat. Diese Regelung greift außerdem nur, wenn der Schaden gering ist und der Beteiligte noch nicht angezeigt wurde.
Die Möglichkeit der nachträglichen Meldung ist kein Freifahrtschein, sondern eine Ausnahme. Wer sich darauf berufen möchte, sollte möglichst sofort anwaltlichen Rat einholen, um keine Fristen zu versäumen und die eigene Aussage rechtlich abzusichern.
Warum ist das richtige Verhalten entscheidend?

Viele Betroffene entfernen sich nicht in böser Absicht, sondern aus Unsicherheit oder Unkenntnis der Rechtslage. Gerade bei vermeintlich harmlosen Schäden unterschätzen viele die Tragweite. Doch das Gesetz kennt hier kaum Toleranz: Schon kleine Fehler können schwerwiegende Folgen haben.
Wer nach einem Unfall ruhig bleibt, die grundlegenden Pflichten kennt und richtig handelt, kann sich wirksam vor strafrechtlichen Konsequenzen schützen. Die folgenden Schritte sind entscheidend: Anhalten, sichern, sich ggf. um Verletzte kümmern, warten, Daten austauschen oder die Polizei rufen. Wer sich nicht sicher ist, wie er sich richtig verhält, sollte möglichst schnell rechtlichen Rat einholen. Das gilt besonders, wenn bereits eine Anzeige wegen Fahrerflucht im Raum steht.
Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?
Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne die gesetzlich geforderten Feststellungen zu ermöglichen, begeht eine Straftat, die schwerwiegende strafrechtliche Folgen haben kann. Diese reichen von einer Geldstrafe über den Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu einer Freiheitsstrafe.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Das genaue Strafmaß für Unfallflucht hängt stark vom Einzelfall ab. Das Gesetz sieht in § 142 Abs. 1 StGB grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Die genaue Höhe der Strafe richtet sich unter anderem nach der Höhe des verursachten Schadens, dem Verhalten des Täters nach dem Unfall, etwaigen Vorstrafen und dem Grad der persönlichen Schuld.
In der Praxis wird bei geringfügigen Sachschäden meist eine Geldstrafe verhängt. Diese kann sich allerdings schnell auf mehrere Monatsgehälter belaufen, da sie sich nach dem Einkommen des Täters bemisst. Bei schweren Unfällen mit Personenschäden oder hohem Sachschaden kann auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Diese wird häufig zur Bewährung ausgesetzt; eine vollstreckte Freiheitsstrafe ist in schwerwiegenden Fällen jedoch nicht ausgeschlossen.
Entzug der Fahrerlaubnis bei erheblichem Schaden oder erheblichen Verletzung oder Tod eines Menschen

Neben der eigentlichen Strafe kann das Gericht zusätzlich die Fahrerlaubnis entziehen. Grundlage dafür ist § 69 StGB. Das Gericht prüft, ob sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort angeordnet werden, wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder wenn an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. In der Rechtsprechung hat sich ein Sachschadenswert von etwa 1.250 bis 1.300 Euro als Richtwert etabliert, ab dem eine Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig erfolgt.
Wurde bei dem Unfall jemand verletzt oder lag ein besonders rücksichtsloses Verhalten vor, steigt die Wahrscheinlichkeit eines Fahrerlaubnisentzugs deutlich. In diesem Fall wird der Führerschein eingezogen und darf erst nach Ablauf der vom Gericht verhängten Sperrfrist neu beantragt werden.
Was passiert, wenn gar nichts bemerkt worden ist?
Was passiert jedoch, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat? Diese Situation ist tatsächlich von erheblichem rechtlichen Interesse, da sie die Frage aufwirft, ob sich die Fahrerin oder der Fahrer trotz fehlender Wahrnehmung des Vorfalls strafbar gemacht haben kann.
Bemerkt eine Person die eventuelle (Mit-)Verursachung nicht, so handelt diese ohne Vorsatz. Eine Strafbarkeit scheidet damit im Prinzip aus. Die Strafverfolgungsbehörden wissen jedoch nicht was eine Person gehört, gesehen oder gedacht hat. Diese inneren Tatsachen werden daher allein anhand objektiver Kriterien vermutet. Es erfolgt also ein Rückschluss anhand der Feststellungen. Dies führt auch bei tatsächlicher Unkenntnis dazu, dass hier vielfach ein strafrechtlicher Vorwurf seitens der Behörden gemacht wird.
Beachte:
Wichtige Kriterien der Staatsanwaltschaft sind
- Visuelle Bemerkbarkeit: Dies meint die sich im Nachhinein festgestellte Sicht auf das Geschehen beziehungsweise etwaig eingetretene Schäden
- Akustische Bemerkbarkeit: Welche Rückschlüsse kann man anhand des Geschehens auf die Geräusche ziehen? Gab es einen Knall? Rief eine Person etwas? Wie waren die Umgebungsgeräusche (Musik, Regen etc.).
- Taktile Bemerkbarkeit: Lässt die Art des Kontakts Rückschlüsse darauf zu, dass man dies fühlen konnte. Dies können bspw. eine Erschütterung des Fahrzeugs sein, die Feststellung, dass es sich verhakt hat oder es einen Gegendruck gibt.
So wird es bei einem Anstoß eine andere Form der potentiellen Bemerkbarkeit geben als bei einem Streifschaden.
Beachte: Das Abstellen auf körperliche Einschränkungen („Ich kann kaum noch hören“) kann hier zwar helfen, führt aber regelmäßig dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob man überhaupt geeignet ist zum Führen von Fahrzeugen. Diese Prüfung ist losgelöst von einem konkreten strafrechtlichen Vorwurf. Es empfiehlt sich daher immer zuerst Rechtsrat einzuholen und ansonsten zu schweigen.
Beispiel 1: Leichter Kratzer an einem parkenden Auto
Sie fahren beim Ausparken leicht gegen ein anderes, parkendes Fahrzeug. Dabei entstehen lediglich Kratzer, die Sie nicht wahrnehmen. Erst später wird der Schaden festgestellt.
- Frage: Können Sie strafrechtlich belangt werden?
- Antwort: Eigentlich fehlt es an dem Vorsatz, also der Kenntnis, sich von einem Unfall zu entfernen. Eine Straftat scheidet daher im Grunde auf. Da aber ein objektiv messbarer Schaden entstanden ist, werden die Behörden anhand dessen Rückschlüsse auf die Bemerkbarkeit ziehen. Die Rückschlüsse entscheiden dann, ob ein Verfahren gegen Sie eingeleitet werden würde.
Beispiel 2: Leichter Auffahrunfall mit nur minimalem Schaden
Sie fahren bei „Stop-an-go“ auf das Fahrzeug vor ihm auf, wobei der Aufprall so gering war, dass bei Ihnen kein Schaden zu sehen ist. Das Fahrzeug des Unfallgegners jedoch hat nun einen Kratzer, der bei näherer Betrachtung sichtbar wird.
- Frage: Können Sie strafrechtlich belangt werden?
- Antwort: Wenn man den Schaden sieht und es möglich erscheint, dass dieser aufgrund der Berührung entstand, müssen die oben genannten Pflichten eingehalten werden, um sich nicht strafbar zu machen. Dies empfiehlt sich auch, wenn es möglich erscheint, dass es sich um einen Altschaden handelt. Hier würden die Behörden andernfalls wieder Rückschlüsse ziehen und man könnte Ihnen einen strafrechtlichen Vorwurf machen, wenn Sie sich entfernen.
Warum ist anwaltliche Hilfe bei einer Fahrerflucht entscheidend?
Wer mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert wird, sieht sich schnell mit schwerwiegenden Konsequenzen konfrontiert. Dazu zählen Geldstrafen, der Entzug der Fahrerlaubnis und sogar Freiheitsstrafen. In dieser Situation ist es entscheidend, frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.
Anwaltliche Hilfe durch Fachanwalt für Verkehrsrecht
Rechtsanwalt Christian Dannhauer ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und seit vielen Jahren auf die Vertretung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren spezialisiert. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Verkehrsrecht mit Fokus auf zivilrechtliche Unfallabwicklung, im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht sowie im Schadensersatzrecht.
Er vertritt Ihre Interessen mit juristischer Präzision und praktischer Erfahrung. Er übernimmt für Sie die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, prüft die Beweislage und entwickelt eine individuell angepasste Verteidigungsstrategie. Oft lassen sich bereits im Ermittlungsverfahren belastende Folgen vermeiden oder zumindest deutlich abmildern. In vielen Fällen ist es möglich, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen oder eine Strafe ohne Eintrag ins Führungszeugnis zu verhandeln.
Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt
Gerade bei erstmaligen Verstößen oder vermeintlich harmlosen Parkremplern ist es wichtig, nichts dem Zufall zu überlassen. Auch wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie sich nach einem Unfall korrekt verhalten haben, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung. Rechtsanwalt Christian Dannhauer unterstützt Sie persönlich, diskret und mit dem klaren Ziel, Ihre Rechte zu schützen und Ihre Mobilität zu erhalten.
Es lohnt sich, rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor aus einem Missverständnis ein ernsthaftes Strafverfahren wird.
Was sollten Sie tun, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind?
Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, sollten Sie folgende Schritte unternehmen, um sich rechtlich abzusichern und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden:
- Anhalten und Unfall sichern: Stoppen Sie sofort und sichern Sie den Unfallort, um Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer zu verhindern.
- Personalien austauschen: Geben Sie Ihre Personalien dem anderen Unfallbeteiligten oder, wenn dieser nicht anwesend ist, der Polizei.
- Polizei rufen: Bei schwereren Unfällen oder bei Unsicherheit über die Schwere des Vorfalls sollte die Polizei verständigt werden.
- Versicherung informieren: Melden Sie den Vorfall Ihrer Versicherung, um den Versicherungsbedingungen gerecht zu werden.
Fazit
- Unfallflucht ist kein Bagatelldelikt, sondern eine Straftat: Schon das Wegfahren nach einem scheinbar harmlosen Parkrempler kann als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ im Sinne von § 142 StGB strafbar sein. Auch kleine oder nicht sichtbare Schäden gelten juristisch als Unfall. Mögliche Folgen sind eine Geldstrafe, Punkte in Flensburg, der Entzug des Führerscheins oder sogar eine Freiheitsstrafe.
- Auch bei geringen Schäden gilt daher: Am Unfallort bleiben! Die Verpflichtung, am Unfallort zu bleiben, besteht für alle Beteiligten, auch bei Bagatellschäden. Wer sich entfernt, ohne eine angemessene Wartezeit einzuhalten oder die Polizei zu informieren, riskiert eine Strafanzeige wegen Fahrerflucht.
- Nicht jeder Schaden ist auf den ersten Blick erkennbar: Auch scheinbar harmlose Berührungen können versteckte Schäden an Lack, Sensoren oder der Karosserie verursachen. Da Laien die Schadenshöhe meist nicht zuverlässig einschätzen können, ist Vorsicht geboten.
- Wartezeit ist vom Einzelfall abhängig: Die angemessene Wartezeit richtet sich nach Ort, Tageszeit, Wetter, Verkehrslage und Schadenshöhe. Bei leichten Parkunfällen gilt ein Richtwert von 20 bis 60 Minuten. Das Hinlegen eines Zettels an der Windschutzscheibe genügt nicht.
- Nachträgliche Meldung kann zu einer Strafmilderung führen: Wer sich aus Angst oder Unsicherheit vom Unfallort entfernt hat, kann durch eine freiwillige und zeitnahe Meldung bei der Polizei unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafmilderung erreichen. Dies gilt jedoch nur bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs mit geringer Schadenshöhe.
- Frühzeitige anwaltliche Hilfe schützt vor gravierenden Folgen: Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Dannhauer hilft Betroffenen dabei, die rechtliche Situation richtig einzuschätzen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Durch eine frühe Beratung und eine gezielte Verteidigung lassen sich viele Verfahren einstellen oder die Strafe deutlich reduzieren.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist zwar bei fehlender Bemerkbarkeit nicht strafbar, kann aber im Ergebnis dennoch zu einer Strafe führen. Ein vorschnelles Verlassen eines vermeintlichen Unfallortes ist riskant und kann zu erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen führen, da die Behörden anhand der feststellbaren Kriterien Rückschlüsse ziehen. Im Zweifelsfall sollten Sie immer die Polizei informieren und sich rechtzeitig juristisch beraten lassen, um mögliche Strafen zu vermeiden.
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