Unfallflucht & Fahrerflucht : Rechtsberatung nach § 142 StGB

Ein unerwarteter Unfall im Straßenverkehr – etwa ein Parkrempler – kann schnell zum Albtraum werden, wenn man den Unfallort verlässt. Was landläufig als „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ bezeichnet wird, ist juristisch gesehen das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Betroffen sind alle Unfallbeteiligten – also nicht nur der Fahrer, sondern jede Person, die aktiv an der Unfallentstehung mitgewirkt hat. Wer sich nach einem Verkehrsunfall wegbewegt, ohne seine Personalien und Kontaktdaten zu hinterlassen oder die Polizei verständigt zu haben, macht sich strafbar. Auch scheinbar kleine Schäden (z.B. ein Kratzer oder ein verbogener Spiegel) gelten rechtlich oft schon als Unfall (ab etwa 50 € Sachschaden). Unsere auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei Dannhauer berät Sie sachkundig, wenn Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen wird, und unterstützt Sie dabei, durch frühzeitige Hilfe Schlimmeres zu verhindern.

Christian

Rechtsanwalt Christian Dannhauer

Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hamburg, Ihr Ansprechpartner nach einem Verkehrsunfall.

Wichtig: Unfälle mit Tieren zählen nicht als Unfall mit Geschädigten – daher ist das Entfernen vom Unfallort dort rechtlich keine Fahrerflucht. Dennoch sollte jeder Unfall gemeldet werden.

Was bedeutet „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“?

Nach dem Gesetz (§ 142 StGB) gilt ein Verkehrsvorfall dann als Unfall, wenn dabei ein Sachschaden (in der Regel über 50 €) oder ein Personenschaden entstanden ist. „Fahrerflucht“ liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter sich entfernt, ohne

  • sich an Ort und Stelle zu erkennen zu geben und die Feststellung von Person, Fahrzeug und Art seiner Beteiligung zu ermöglichen oder

  • eine angemessene Wartezeit einzuhalten (z.B. 15–30 Minuten bei Bagatellschäden).

Als angemessene Wartezeit gelten je nach Umstand etwa 15–20 Minuten bei kleinen Parkremplern, deutlich länger etwa bei Unfällen mit Verletzten. Wer diese Pflichten verletzt – etwa nur einen Zettel hinterlässt und weiterfährt – macht sich strafbar. Dabei ist auch eine verspätete Nachmeldung bei der Polizei möglich (tätige Reue): Erfolgt die Meldung unverzüglich innerhalb von 24 Stunden und handelte es sich um geringen Sachschaden (maximal ca. 1.300 € beim Parken), kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz darauf verzichten.

Zusätzlich verhängen Gerichte meist Punkte in Flensburg (2 oder 3 Punkte) und ein Fahrverbot. Bei bedeutendem Sachschaden oder Verletzten führt Fahrerflucht oft zum Entzug der Fahrerlaubnis. Gerichte setzen dabei zumeist bei etwa 1.300 € Sachschaden an – oberhalb dieser Grenze gilt der Schaden oft als so erheblich, dass der Führerschein entzogen wird. Beispiele für mögliche Sanktionen (je nach Schadenshöhe) sind in dieser Tabelle zusammengefasst:

Schadenshöhe

Mögliche Strafe

Punkte

Bis 50 € (Bagatellschaden)

Keine Strafe (eventuell Einstellung)

0

Bis 1.300 €

Geldstrafe (Tagessätze)

2

Mehr als 1.300 €

Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis

3

Personenschaden

Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis

3

Im Falle einer Geldstrafe bemisst das Gericht die Tagessatzhöhe nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Bei mittleren Schäden (bis 1.300 €) entspricht die Geldstrafe oft etwa einem Monatsnettoeinkommen. Bei größeren Schäden kann sie höher ausfallen.

Fahrzeug und Punkte: Ist ein Führerscheinentzug oder Sperre angeordnet, trägt man in Flensburg 3 Punkte davon; ist nur ein Fahrverbot verhängt oder lediglich eine Bewährungsstrafe, sind es meist 2 Punkte. Ein langer Führerscheinentzug (oft 6 Monate bis mehrere Jahre) ist besonders bei Personenschäden möglich.

Strafe bei Unfallflucht: Bußgeld, Punkte und Führerschein

Das Strafmaß für Fahrerflucht ist im StGB festgelegt: Bei einer Verurteilung droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (5 bis 360 Tagessätze). Der genaue Strafrahmen richtet sich nach dem Einzelfall: Vor allem die Höhe des Schadens und ein möglicher Personenschaden spielen eine Rolle. Wiederholungstäter müssen mit deutlich härteren Strafen rechnen.

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Folgen für Versicherung und Fahrer

Neben der Strafjustiz hat Fahrerflucht oft auch erhebliche versicherungs- und zivilrechtliche Folgen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallflüchtigen zahlt zunächst den Geschädigten aus, wird sich die Kosten aber anteilig (bis 5.000 € bzw. 10.000 € bei Alkohol) vom Fahrerflüchtigen zurückholen. Die eigene Vollkaskoversicherung deckt Schäden nur ein, wenn ein Versicherungsfall vorliegt; bei Fahrerflucht zieht sie meist nicht. Zudem kann die Versicherung den Schutz kündigen. Typischerweise muss der Täter auch den Schaden an seinem eigenen Fahrzeug selbst bezahlen.

Ihr Recht: So helfen wir Ihnen bei Vorwürfen wegen Fahrerflucht

Gerade wegen der drohenden straffälligen Folgen sollten Sie in jeder Phase schnell einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht kennen die Besonderheiten des § 142 StGB genau. Wir prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Schadenshöhe, Feststellungsverpflichtung) und zeigen mögliche Verteidigungsstrategien auf. Oft lassen sich Strafmaß und Folgen durch eine geschickte Verteidigung erheblich mildern oder gar ein Verfahren einstellen (etwa bei geringen Schäden und schneller Selbstanzeige).

Vertrauen Sie unserer Erfahrung: Die Kanzlei Dannhauer berät Betroffene in Hamburg und bundesweit. Wir unterstützen Sie bei der Kontaktaufnahme mit Polizei und Versicherungen, verhandeln mit Behörden und sorgen dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Jetzt anwaltlich beraten lassen: Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf. Wir sind jederzeit für Sie erreichbar – rund um die Uhr, vertraulich und kompetent.

Häufige Fragen zur Unfallflucht und Fahrerflucht

Rechtlich gibt es keinen Unterschied. Beides ist umgangssprachlich das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB). Das Gesetz spricht nur von unerlaubtem Entfernen, ohne zwischen den Begriffen zu unterscheiden.

Fahrerflucht wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Bei geringer Schuld kommt meist eine Geldstrafe (Tagessätze) zur Anwendung; bei höherem Schaden oder Personenschaden kann auch Freiheitsstrafe verhängt werden. Hinzu kommen Punkte in Flensburg (mindestens 2) und oft ein Fahrverbot.

Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn nur ein Bagatellschaden vorlag und Sie sich schnell bei Polizei oder Geschädigtem melden. Eine Einstellung ist etwa möglich bei Schäden unter etwa 600 € oder wenn Sie den Vorfall sofort oder innerhalb von 24 Stunden offenlegen (tätige Reue). Entscheidend ist immer der Einzelfall.

Nein. Bei Kleinschäden droht in der Regel lediglich eine Geldstrafe und Punkte. Der Führerschein wird vor allem bei schweren Schäden oder Personenschäden entzogen. Ob ein Fahrverbot oder Entzug angeordnet wird, entscheidet das Gericht im Einzelfall nach Schwere des Verstoßes.

Wie bei Unfallflucht lautet die Strafe nach § 142 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die genaue Höhe hängt vom Schaden und Umständen ab. Schon „leichte“ Blechschäden können im Schnitt zu einem Haft- oder Bußgeld führen. Zusätzlich drohen Punkte und etwa ab 1.300 € Schaden ein Führerscheinentzug.

Nein, wer einen Unfall nicht bemerkt, handelt nicht vorsätzlich und begeht keine „Fahrerflucht“. Gesetzlich wird nur vorsätzliches Entfernen bestraft. Sie müssen allerdings glaubhaft machen, dass Sie den Unfall nicht wahrgenommen haben. Im Zweifel ist ein Anwalt ratsam, um Ihre Aussage zu unterstützen.

Das Erstatten einer Anzeige (z.B. bei der Polizei) ist für Bürger kostenlos. Eine „Anzeige“ kostet also zunächst nichts – es drohen lediglich die straf- und versicherungsrechtlichen Folgen wie Geldbußen und Schadensersatz. Ein Strafverfahren zieht dagegen Verfahrenskosten und gegebenenfalls Anwaltskosten nach sich.

Jeder Fall, bei dem Sie sich als Unfallverursacher entfernen, ohne die Feststellung Ihrer Person zu ermöglichen, zählt dazu. Das umfasst sowohl kleine Parkrempler als auch Kollisionen im fließenden Verkehr. Unmittelbar nach dem Unfall müssen Sie stehenbleiben, warten und nötigenfalls Hilfe holen. Das einfache Weiterfahren oder das Anbringen eines Zettels genügt nicht. Auch unsichtbare Schäden (Krater, defekte Sensoren etc.) oder Windschutzscheibenschäden gelten als Unfall. Nicht dazu zählen Fälle, in denen niemand zu Schaden kam (z.B. Unfälle mit Wildtieren oder unbeobachteten flüchtigen Gegenständen), diese sind keine Fahrerflucht.

Bis zu 3 Jahre Haft oder Geldstrafe. Praktisch: Bei reinen Sachschäden unter 1.300 € ist oft eine Geldstrafe (Tagessätze entsprechend Ihrem Einkommen) üblich. Beispielsweise kann bei etwa 1.000 € Schaden ein einmonatiges Nettogehalt als Strafe verhängt werden. Bei noch kleineren Schäden (unter ca. 600 €) kann auch eine einstellende Geldauflage (§ 153a StPO) erfolgen.

Wenn nur geringe Schäden (Bagatellunfall) entstanden sind und Sie schnell reagieren, kann es im besten Fall bei einer Geldbuße und 2 Punkten bleiben. Bei Sachschäden unter ca. 50 € wird oft gar nicht oder nur sehr milde verfahren. Aber: Auch kleine Schäden werden rechtlich als Unfall gewertet, wenn sie überhaupt über dem Bagatellgrenzwert liegen, und auch hierfür müssen Sie später mit einer Anzeige rechnen.

Sachschaden-Fahrerflucht wird wie oben beschrieben geahndet. Für Sachschäden über 1.300 € drohen zusätzlich zum Bußgeld meist 3 Punkte und der Führerscheinentzug. Bei reinen Sachschäden im niedrigen Bereich ist ein Führerschein-Entzug hingegen eher selten.

Die Geldstrafe ist nicht pauschal festgelegt, sondern richtet sich nach Ihrem Einkommen und dem Einzelfall. Nach Erfahrungswerten entspricht sie oft etwa einem Gehaltsmonat bei mittlerem Schaden. Unter 600 € Schaden kann mit einer eher geringen Auflage oder gar Verfahrenseinstellung gerechnet werden.

Im Strafverfahren kann das Gericht eine Sperre (Fahrverbot) oder einen Entzug der Fahrerlaubnis aussprechen. Ein Fahrverbot dauert typischerweise bis zu drei Monate. Beim Entzug wird zusätzlich eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten festgesetzt, oft bis zu fünf Jahren – besonders bei hohem Schaden oder Personenschäden. Die genaue Dauer entscheidet der Richter nach Schwere des Falles.

Dann leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Typischerweise erhalten Sie eine Vorladung oder Strafbefehl. Sie sollten sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren. Es folgt eine genauere Prüfung der Schuldfrage (z.B. Unfallhergang, Zeugenaussagen). Kommt es zu einer Verurteilung, drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, Punkte und ggf. Führerscheinentzug. Im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit zieht Fahrerflucht immer ein Strafverfahren nach sich (Eintrag im Fahreignungsregister).

Ein bloßer Blechschaden ist genauso ein Sachschaden. Bei einem Blechschaden von unter 1.300 € ist mit einer Geldstrafe und 2 Punkten zu rechnen. Bei Blechschäden über dieser Grenze können zusätzlich Punkte und Führerscheinentzug anfallen. Wichtig ist: Auch bei scheinbar kleinen Kratzern entsteht Fahrerflucht, wenn man sich nicht korrekt verhält.

Christian

Rechtsanwalt Christian Dannhauer

Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hamburg, Ihr Ansprechpartner nach einem Verkehrsunfall.

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