Fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafe, Konsequenzen und anwaltliche Hilfe
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt – es handelt sich um eine Verkehrsstraftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, macht sich strafbar. Die Kanzlei Dannhauer in Hamburg, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Christian Dannhauer (Fachanwalt für Verkehrsrecht), steht Betroffenen bei diesem Vorwurf mit juristisch präziser Beratung und engagierter Verteidigung zur Seite. Auf dieser Leistungsseite erfahren Sie, welche Strafen und Konsequenzen bei Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen, was im Einzelfall (Ersttat oder Wiederholungstat) zu erwarten ist und wie wir Ihnen helfen können, Ihre Rechte zu wahren. Zudem klären wir den Unterschied zum bloßen „Fahren ohne Führerschein“ (wenn das Dokument vergessen wurde) und beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema. Nutzen Sie gerne unsere Online-Terminbuchung (JUPUS) oder kontaktieren Sie uns direkt für eine kostenlose
Ersteinschätzung – wir helfen sofort und vertraulich.
Rechtsanwalt Christian Dannhauer
Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hamburg, Ihr Ansprechpartner nach einem Verkehrsunfall.
Abgrenzung: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist zu unterscheiden von anderen Delikten und Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht. So ist z.B. das Fahren ohne gültige Zulassung oder ohne Versicherung ein anderes Thema (teils ebenfalls strafbar). Auch ein temporäres Fahrverbot ist nicht dasselbe wie der Entzug der Fahrerlaubnis: Wer während eines Fahrverbots fährt, hat zwar an sich noch eine Fahrerlaubnis, darf sie aber aktuell nicht nutzen – auch das erfüllt den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Kurz gesagt: Sobald Sie ein Kraftfahrzeug ohne gültige Erlaubnis führen, machen Sie sich strafbar. Es handelt sich um kein Bagatelldelikt, sondern um eine Verkehrsstraftat mit empfindlichen Folgen.
Was bedeutet Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG?
Der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ist erfüllt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen Das umfasst verschiedene Konstellationen: Zum Beispiel das Fahren, obwohl man nie einen Führerschein erworben hat, oder das Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis bzw. trotz einer gerichtlich verhängten Sperre. Auch wer ein Fahrzeug während eines laufenden Fahrverbots fährt, begeht rechtlich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wichtig ist der Unterschied zum bloßen “Fahren ohne Führerschein”: Wenn Sie lediglich den Führerschein als Dokument zu Hause vergessen haben, liegt keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit vor (Verwarnungsgeld ca. 10 €). Entscheidend ist also, ob eine gültige Fahrerlaubnis existiert. Ist keine gültige Fahrerlaubnis vorhanden oder wurde diese entzogen bzw. vorläufig entzogen, macht man sich strafbar.
§ 21 StVG stellt sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis unter Strafe. In der Praxis handelt fast jeder Täter vorsätzlich – d.h. man weiß, dass man keine gültige Fahrerlaubnis hat, fährt aber trotzdem. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe („Ich dachte, mein ausländischer Führerschein gilt hier“ zählt nicht als Entschuldigung). Theoretisch kann der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden, etwa wenn jemand aus Versehen ohne gültige Fahrerlaubnis fährt. In solchen Fällen sieht das Gesetz einen geringeren Strafrahmen vor: Bei fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis drohen maximal 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe, während bei vorsätzlichem Handeln bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder eine entsprechende Geldstrafe verhängt werden können. In jedem Fall handelt es sich um ein Strafverfahren, nicht mehr um eine einfache Bußgeldsache. Die Tat wird im Bundeszentralregister verzeichnet und kann im Führungszeugnis erscheinen.
Nebenstrafen und Folgen: Über die direkte Strafe hinaus hat ein Schuldspruch weitere Konsequenzen. Oft ordnet das Gericht eine Sperrfrist nach § 69a StGB an. Das bedeutet: Sollte der Täter derzeit keine Fahrerlaubnis besitzen (etwa weil sie ihm zuvor entzogen wurde oder er nie eine hatte), wird ihm für eine gewisse Zeit die Neuerteilung untersagt. Diese Führerscheinsperre beträgt mindestens 6 Monate und kann in schweren Fällen mehrere Jahre betragen (in der Regel bis zu 5 Jahre; im äußersten Fall kann eine unbefristete Sperre verhängt werden). Wer also ohne Fahrerlaubnis fährt, riskiert, dass er sehr lange keinen Führerschein mehr legal erwerben dar. Ist die Fahrerlaubnis bereits durch ein Gericht entzogen worden, kann durch neues Fahren ohne Fahrerlaubnis die Sperrfrist für eine Wiedererteilung verlängert werden.
Auch Punkte in Flensburg sind eine Folge: Fahren ohne Fahrerlaubnis zieht 3 Punkte im Fahreignungsregister nach sich. Zudem erfolgt ein Eintrag ins Bundeszentralregister, was je nach Strafhöhe zur Eintragung im Führungszeugnis führt. Bei Verurteilungen ab 90 Tagessätzen oder bei Freiheitsstrafen wird die Tat im Führungszeugnis aufgeführt, was berufliche Nachteile haben kann.
In bestimmten schweren Fällen kann sogar das Fahrzeug beschlagnahmt und eingezogen werden. Dies kommt vor allem bei notorischen Wiederholungstätern in Betracht: Wenn jemand immer wieder ohne Fahrerlaubnis fährt, kann das Gericht gemäß § 21 StVG i.V.m. § 74 StGB das benutzte Kraftfahrzeug als Tatmittel einziehen. Für viele Betroffene ist das besonders einschneidend, da ein Auto einen erheblichen Wert darstellt.
Zusammengefasst
Fahren ohne Fahrerlaubnis zieht empfindliche Strafen und weitreichende Konsequenzen nach sich – von hohen Geldstrafen oder sogar Haftstrafe, über lange Führerschein-Sperren, Punkte und Einträge, bis hin zur Einziehung des Fahrzeugs in gravierenden Fällen. Es handelt sich um eine Verkehrsstraftat, die die Gerichte ernst nehmen. Entsprechend wichtig ist es, frühzeitig geeignete Verteidigungsstrategien zu entwickeln, um das Strafmaß so gering wie möglich zu halten.
Strafen und Konsequenzen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis
Welche Strafe droht? Das Gesetz sieht für das (vorsätzliche) Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr vor. In der Praxis erhalten Ersttäter regelmäßig eine Geldstrafe, deren Höhe sich nach dem Einkommen bemisst (Stichwort Tagessätze). Die Geldstrafe kann je nach Einzelfall vierstellig ausfallen – z.B. 30 Tagessätze bei 50 € Tagessatz wären 1.500 € Strafe. Wiederholungstäter oder Fälle mit erschwerenden Umständen müssen jedoch mit deutlich härteren Sanktionen rechnen. Bei wiederholtem Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann das Gericht eine Freiheitsstrafe verhängen. Eine Haftstrafe von bis zu 12 Monaten ist möglich; bei mehreren Vorstrafen wegen ähnlicher Delikte kann sogar eine unbedingte Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) im Raum stehen.
Weitere Konsequenzen
War die fehlende Fahrerlaubnis z.B. Folge einer früheren Trunkenheitsfahrt oder eines Punkteverfahrens, kann die neue Tat Zweifel an der Fahreignung begründen. Die Führerscheinstelle kann zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen, bevor künftig wieder eine Fahrerlaubnis erteilt wird. Man gilt durch das Fahren ohne Fahrerlaubnis als unzuverlässig, was die Wiedererlangung erschwert. Auch versicherungsrechtlich drohen Folgen: Bauen Sie einen Unfall, zahlt zwar die Kfz-Haftpflicht den Schaden des Unfallgegners, aber der Versicherer kann Sie mit bis zu 5.000 € in Regress nehmen. Kasko-Versicherungen (für den eigenen Schaden) leisten in der Regel gar nicht, wenn zum Tatzeitpunkt kein gültiger Führerschein vorlag. Sie bleiben also gegebenenfalls auf eigenen Schäden sitzen.
Verkehrsrechtsangelegenheit
„Er und sein Team haben super Arbeit geleistet. Vielen Dank. Gerne wieder.„
Verkehrsrecht
„Sehr schnelle und kompetente Beratung. Ich bin sehr froh, dass die Kommunikation auch ausschließlich übers Telefon möglich war. Herr Dannhauer hat mir viel zusätzlichen Stress erspart.“
Autounfall
„Kompetente Beratung, ich habe mich gleich wohl gefühlt und musste mich um nichts kümmern. Ein tolles Team, ich bin sehr zufrieden.“
Strafbarkeit des Halters: Fahrenlassen ohne Fahrerlaubnis
Nicht nur der Fahrer selbst macht sich strafbar – auch der Fahrzeughalter kann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden, wenn er die Tat ermöglicht oder zulässt. § 21 StVG stellt klar: „Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der keine gültige Fahrerlaubnis besitzt (oder dem das Fahren verboten ist), wird ebenfalls bestraft.“. Mitbestraft werden also z.B. Eltern, die ihrem führerscheinlosen Kind das Auto überlassen, oder Fahrzeughalter, die wissentlich jemanden ohne gültige Fahrerlaubnis ans Steuer lassen. Für den Halter gilt dasselbe Strafmaß: Auch ihm drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr. In minder schweren Fällen wird es meist bei einer Geldstrafe bleiben – doch auch das kann sehr teuer werden und eine Vorstrafe bedeuten.
Wichtig: Der Halter macht sich grundsätzlich nur bei Vorsatz strafbar, d.h. er muss gewusst haben (oder sich bewusst der Kenntnis verschlossen haben), dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hat. Fahrlässiges „Nichtwissen“ kann in Ausnahmefällen geringer bewertet werden. Dennoch sollte jeder Halter seinen Fahrzeugschlüssel nur Personen aushändigen, deren Führerschein er gesehen und überprüft hat. Das Gesetz will verhindern, dass unverantwortliche Halter den formellen Akt der Fahrerlaubnis umgehen. Unwissenheit des Halters („Ich bin davon ausgegangen, dass er einen Führerschein hat“) schützt nicht automatisch – spätestens nach einem Unfall wird die Polizei genau ermitteln, ob der Halter hätte wissen können oder müssen, dass der Fahrer nicht fahren durfte. Im Zweifel sollte man sich den Führerschein zeigen lassen oder im Rahmen betrieblicher Fahrten regelmäßige Führerscheinkontrollen durchführen.
Für Halter, die vorsätzlich jemanden ohne Fahrerlaubnis fahren lassen, kommen neben Strafe auch haftungsrechtliche Probleme hinzu. Sollte es zu einem Unfall kommen, haftet der Halter (bzw. dessen Versicherung) zwar zunächst für die Schäden, aber die Versicherung kann den Halter und Fahrer in Regress nehmen, weil ein nicht berechtigter Fahrer am Steuer war. Zudem droht dem Halter eine verfügbare Punkte-Eintragung und möglicherweise verkehrsverwaltungsrechtliche Überprüfungen der Zuverlässigkeit. Fazit: Wer als Fahrzeughalter dritten Personen das Fahren gestattet, sollte unbedingt sicherstellen, dass diese eine gültige Fahrerlaubnis besitzen – andernfalls macht man sich selbst strafbar und riskiert erhebliche Konsequenzen.
Unser Rat für Ersttäter wie Wiederholungstäter gleichermaßen: Nehmen Sie den Vorwurf ernst und holen Sie frühzeitig anwaltlichen Rat ein. Eine rechtzeitige Verteidigung kann gerade beim ersten Mal oft noch erreichen, dass das Verfahren unter Auflagen eingestellt oder die Strafe milde ausfällt. Bei wiederholten Taten ist es umso wichtiger, mit überzeugenden Argumenten und möglichen Entschuldigungstatsachen (etwa ein dringender Notfall als Grund der Fahrt) zu agieren – sofern solche im Einzelfall vorliegen. Ohne professionelle Verteidigung steigen die Chancen erheblich, dass beim wiederholten Verstoß eine harte Gangart gefahren wird.
Erstmaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis – und Wiederholungstaten
Was passiert beim ersten Mal? Viele Betroffene fragen sich, welche Strafe sie beim ersten Verstoß gegen § 21 StVG erwartet. Pauschal lässt sich das nicht exakt beziffern, da das Strafmaß vom Einzelfall abhängt. Allerdings lässt sich aus der gerichtlichen Praxis folgendes Bild zeichnen: Ersttäter, die z.B. einmalig ohne Fahrerlaubnis erwischt wurden, kommen häufig mit einer Geldstrafe davon. Die Gerichte berücksichtigen dabei, ob weitere Delikte im Spiel waren (z.B. Alkohol am Steuer und keine Fahrerlaubnis – was deutlich schwerer wiegt) und ob derjenige einsichtig ist. Eine typische Ersttat könnte etwa mit 30–60 Tagessätzen Geldstrafe sanktioniert werden. Bewährungsstrafen (Freiheitsstrafe auf Bewährung) sind beim ersten Mal selten nötig, solange keine erschwerenden Umstände vorliegen. Allerdings wird fast immer eine Sperrfrist verhängt, die es dem Verurteilten für eine gewisse Zeit verbietet, eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen.
Anders sieht es bei Wiederholungstätern aus. Mehrfache Verstöße – etwa wenn jemand dreimal ohne Führerschein erwischt wird – führen fast zwangsläufig zu einer deutlichen Strafschärfung. Spätestens beim dritten Mal muss man mit einer Freiheitsstrafe rechnen, möglicherweise sogar mit einer unbedingten kurzen Haft. Die Justiz betrachtet jemanden, der immer wieder ohne Fahrerlaubnis fährt, als uneinsichtig und potentielle Gefahr für die Verkehrssicherheit. Neben einer Haftstrafe (bis zu 1 Jahr) droht in solchen Fällen praktisch immer eine sehr lange Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Zudem steigt die Wahrscheinlichkeit, dass das Fahrzeug eingezogen wird – insbesondere, wenn es immer dasselbe Auto ist, mit dem illegal gefahren wurde, kann das Gericht zur Gefahrenabwehr dieses Auto konfiszieren. Die Konsequenzen beim dritten Mal sind also drastisch: Wer wiederholt ohne Fahrerlaubnis fährt, riskiert Gefängnis, den dauerhaften Verlust der Fahrerlaubnis und massive strafrechtliche Einträge.
So helfen wir Ihnen
Zögern Sie nicht, uns frühzeitig einzuschalten – idealerweise sofort, sobald Sie von dem Ermittlungsverfahren erfahren (etwa durch eine polizeiliche Vorladung oder eine Anzeige). Wir beraten Sie zunächst in Ruhe über die Rechtslage und empfehlen das weitere Vorgehen. In den meisten Fällen raten wir, bis zur Akteneinsicht keine Angaben zur Sache zu machen. Sie haben das Recht zu schweigen – nutzen Sie es. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, beantragen Einsicht in die Ermittlungsakte und prüfen genau, welche Beweise vorliegen. Dabei schauen wir z.B., ob der Tatbestand wirklich erfüllt ist (gab es evtl. doch eine ausländische Fahrerlaubnis, die anerkannt werden könnte? War die Entziehung der Fahrerlaubnis vielleicht noch nicht rechtskräftig?). Gegebenenfalls finden wir Ansatzpunkte, um das Verfahren anzufechten oder zumindest auf eine Einstellung hinzu.
Schon formelle Punkte können bedeutsam sein: Wurde die Fahrerlaubnisentziehung korrekt zugestellt? Wurden Sie ordnungsgemäß belehrt? Hier lohnt der Blick vom erfahrenen Anwalt. Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, setzen wir uns dafür ein, milde Umstände geltend zu machen – etwa, wenn Sie aus einer Notlage gehandelt haben oder auf das Fahrzeug angewiesen sind (z.B. um Ihre berufliche Existenz nicht zu gefährden). Zwar rechtfertigt Letzteres die Tat nicht, aber es kann im Strafmaß berücksichtigt werden. Unser Ziel ist stets, das beste Ergebnis für Sie zu erreichen – sei es eine Verfahrenseinstellung, ein Freispruch (in seltenen Fällen möglich, falls der Tatnachweis nicht gelingt) oder zumindest eine möglichst geringe Strafe ohne weitere negative Folgen.
Jetzt Kontakt aufnehmen
Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Herr Rechtsanwalt Dannhauer nimmt sich persönlich Ihres Falls an. Rufen Sie uns gerne direkt an unter 040 52477983 – wir sind werktags von 9 bis 18 Uhr erreichbar und bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls. Alternativ können Sie jederzeit online einen Termin vereinbaren, auch außerhalb der Bürozeiten. Über unsere Online-Terminbuchung (JUPUS) können Sie bequem einen Beratungstermin buchen – wir melden uns umgehend zur Bestätigung. Selbstverständlich können Sie uns auch per E-Mail oder über das Kontaktformular schildern, was passiert ist. Je früher Sie uns einschalten, desto besser: Gerade im Verkehrsstrafrecht zählt jeder Tag, um eventuell noch den Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden oder Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht verfügt Herr Dannhauer über umfangreiche Kenntnisse der Materie und der Strafprozessordnung. Wir kennen die aktuellen Gesetzeslagen und Gerichtsentscheidungen (Stand 2025, alle Aktualisierungen im Blick) und können realistisch einschätzen, was auf Sie zukommt. In einer stressigen Situation wie einer Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis stehen wir an Ihrer Seite – kompetent, diskret und engagiert. Jetzt Beratung sichern: Vereinbaren Sie noch heute einen Termin – online oder telefonisch – und lassen Sie sich professionell vertreten, um das Beste aus Ihrer Situation zu machen.
Ihr Vorteil mit Fachanwalt Dannhauer: Beratung, Verteidigung & Online-Termin
Steht der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Raum, sollten Sie keine Zeit verlieren. Rechtsanwalt Christian Dannhauer, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Hamburg, ist Ihr Ansprechpartner für solche Verkehrsstraftaten. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Verkehrsstrafrecht (siehe auch unsere Seite zum Verkehrsstrafrecht{:target=“_blank“}) und hat bereits zahlreiche Mandanten in ähnlich gelagerten Fällen vertreten. Wir bieten schnelle und diskrete Hilfe, damit Folgen wie Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg oder sogar Freiheitsstrafen nach Möglichkeit abgewendet oder gemildert werden.
Häufige Fragen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis
Wie hoch ist die Strafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Die Strafe hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich sieht § 21 StVG bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr vor. In vielen Fällen wird eine Geldstrafe in Form von Tagessätzen verhängt. Ersttäter kommen oft mit beispielsweise 20–60 Tagessätzen davon (je nach Einkommen kann das einige tausend Euro bedeuten). Wiederholungstäter müssen mit deutlich höheren Geldstrafen und sogar einer Haftstrafe rechnen. Bei fahrlässigem Handeln (wenn man also unwissentlich ohne gültige Fahrerlaubnis fährt) liegt der Strafrahmen niedriger – maximal 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze Geldstrafe. Zusätzlich zur Gerichtsstrafe drohen Sperrfristen und andere Folgen (siehe unten). Eine pauschale Höhenangabe in Euro ist schwierig, da die Gerichte die Strafe individuell festsetzen. Als grober Anhalt: Keine gültige Fahrerlaubnis ist kein Bagatelldelikt – Geldstrafen im mittleren vierstelligen Bereich sind keine Seltenheit. Wer bereits Vorstrafen hat oder unter erschwerenden Umständen erwischt wurde, muss mit einer noch deutlich höheren Strafe rechnen.
Was passiert, wenn ich mit jemandem fahre, der keinen Führerschein hat?
Wenn Sie als Beifahrer in einem Auto mitfahren und wissen, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzt, kann das ebenfalls Konsequenzen für Sie haben. Rein strafrechtlich macht sich in erster Linie der Fahrer selbst strafbar – er begeht das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Sie als Mitfahrer begehen aber möglicherweise eine Beihilfe oder Anstiftung, je nach Umstand. Insbesondere wenn Sie der Fahrzeughalter sind oder das Fahrzeug zur Verfügung gestellt haben, können Sie sich strafbar machen. Das Gesetz bestraft den Halter, der das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt. Das heißt: Haben Sie es aktiv ermöglicht (z.B. Ihr Auto verliehen) oder geduldet, dass jemand ohne Führerschein fährt, droht Ihnen dieselbe Strafe wie dem Fahrer (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr). Sind Sie hingegen „nur“ Freund oder Bekannter, dem das nicht bewusst war, wird man Ihnen rechtlich keinen Vorwurf machen können – Unwissenheit des Beifahrers ist nicht strafbar. Allerdings sollten Sie im eigenen Interesse nicht ins Auto steigen, wenn klar ist, dass der Fahrer keinen Führerschein hat. Im Falle einer Polizeikontrolle oder eines Unfalls stehen Sie zumindest als Zeuge im Verfahren, was unangenehm sein kann. Zudem könnte die Versicherung im Schadensfall argumentieren, Sie hätten bewusst einem Nichtberechtigten das Fahren ermöglicht. Fazit: Als reiner Mitfahrer droht Ihnen keine Strafe, sofern Sie nicht Halter oder „Organisator“ der Fahrt sind. Sind Sie jedoch zugleich der Fahrzeughalter oder haben dem Fahrer das Auto gegeben, können Sie sich strafbar machen (siehe oben Strafbarkeit des Halters).
Was passiert beim ersten Mal Fahren ohne Führerschein?
Hier ist wichtig zu klären: Meinen Sie Fahren ohne Fahrerlaubnis (also ohne gültigen Führerschein) oder lediglich das Vergessen des Führerscheins? Oft wird umgangssprachlich beides vermengt. Gehen wir vom ernsten Fall aus – also kein gültiger Führerschein vorhanden beim ersten Mal erwischt: In der Regel wird Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet. Beim ersten Mal sind die Gerichte noch vergleichsweise milde, sofern keine weiteren Delikte hinzukommen. Meist endet der erste Vorfall mit einer Geldstrafe (z.B. einige Tagessätze, siehe oben) und einer Führerscheinsperre von vielleicht 6–12 Monaten für die Neuerteilung. Bewährung oder gar eine kurze Haftstrafe kommen bei einem Erstverstoß nur in Ausnahmefällen (etwa wenn gleichzeitig ein Unfall mit Schaden passiert ist oder der Betroffene bereits einschlägig vorbestraft war) in Betracht. Zusätzlich müssen Sie mit 3 Punkten in Flensburg rechnen. Wenn Sie noch in der Probezeit gewesen wären (z.B. weil Sie einen Führerschein hatten, der aber entzogen wurde), würde ein solcher Verstoß als schwerwiegendes Delikt gewertet, was Nachschulungen etc. bedeuten kann.
Wichtig: Wenn Sie wirklich das erste Mal auffällig werden, haben Sie Chancen, durch aktive Reue und entsprechendes Verhalten das Gericht positiv zu stimmen. Dazu zählt, dass Sie kein weiteres Mal fahren, solange Sie keine Fahrerlaubnis haben. Sollten Sie z.B. gerade dabei sein, eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben, wirkt es sich gut aus, wenn Sie nachweisen, dass Sie sich darum bemühen (z.B. Anmeldung zur Fahrschule, bestandene Prüfungen etc.). In manchen Fällen kann ein Anwalt darauf hinwirken, dass das Verfahren bei Ersttätern gegen Auflagen eingestellt wird (§ 153a StPO), etwa gegen Zahlung eines Geldbetrags oder Ableistung von Sozialstunden – das erspart Ihnen eine Vorstrafe. Fahren ohne Führerschein beim ersten Mal sollte man also keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen, aber die Chancen stehen gut, dass man mit einer Geldstrafe und einer Warnung davonkommt. Anders sieht es aus, wenn mit „ohne Führerschein“ nur gemeint ist, dass man den Schein nicht mitgeführt hat: Dann passiert beim ersten Mal kaum etwas – vermutlich ein Verwarnungsgeld von 10 € und die Aufforderung, den Führerschein bei der Polizei vorzulegen. Diese Ordnungswidrigkeit hat sonst keine weiteren Folgen.
Wie lange gilt das Fahrverbot beim Fahren ohne Führerschein?
Wenn man vom Fahrverbot spricht, meint man in der Regel eine Nebenstrafe oder Sanktion bei Ordnungswidrigkeiten, die für 1 bis 3 Monate das Führen von Fahrzeugen untersagt. Allerdings ist Fahren ohne Fahrerlaubnis keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat – hier wird meist nicht einfach ein kurzes Fahrverbot verhängt, sondern es droht eher die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. eine Verlängerung bereits laufender Sperren. Falls Sie aktuell noch einen (anderen) Führerschein besitzen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, kann das Gericht ein Fahrverbot als Nebenstrafe von bis zu 6 Monaten aussprechen (§ 44 StGB). Das wäre aber eher selten; üblicher ist, dass – falls es um einen komplett fehlenden Führerschein geht – gar kein Fahrverbot im klassischen Sinne erteilt wird, sondern stattdessen eine Fahrerlaubnis-Sperre. Eine Fahrerlaubnissperre bedeutet, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum keine neue Fahrerlaubnis beantragen dürfen. Dieses Verbot, einen Führerschein neu zu erlangen, ist meist länger als ein übliches Fahrverbot. Mindestens 6 Monate Sperre sind gesetzlich vorgeschrieben, häufig setzt das Gericht 1–2 Jahre Sperre fest, in schweren Fällen auch mehr. Ein reguläres Fahrverbot (das ja voraussetzt, dass Sie überhaupt einen Führerschein haben) kann theoretisch zusätzlich verhängt werden, ergibt aber bei jemandem ohne Fahrerlaubnis wenig Sinn. Zusammengefasst: Beim Fahren ohne gültigen Führerschein gilt kein „Fahrverbot“ im Bußgeldsinn, sondern es droht eher ein langfristiger Führerscheinentzug bzw. eine Sperrfrist. Sollte im konkreten Fall doch von Fahrverbot die Rede sein, kann das nur ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB sein, das bis zu 6 Monate dauert – aber dieses wird in solchen Fällen selten separat ausgesprochen, da das Problem ja die fehlende Fahrerlaubnis selbst ist. Wichtig ist: Wer ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, wird für längere Zeit nicht legal fahren dürfen – sei es durch vorhandene Entziehung oder durch Sperrfrist für eine neue Fahrerlaubnis.
Was für eine Strafe bekommt man, wenn man ohne Fahrerlaubnis fährt?
Diese Frage ähnelt der ersten und zielt vermutlich auf eine allgemeine Beschreibung ab: Ohne Fahrerlaubnis zu fahren ist eine Straftat, die im Einzelfall unterschiedlich geahndet wird. Typischerweise bekommt man eine Geldstrafe. Die Geldstrafe bemisst sich nach dem Einkommen und der Schuld – z.B. könnten Ersttäter mit 20–50 Tagessätzen rechnen. Bei einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 50–100 € pro Tag entspräche das etwa 1.000 € bis 5.000 € Geldstrafe. Dazu kommen 3 Punkte in Flensburg und die bereits erwähnte Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. In schwereren Fällen oder wenn man schon einmal ohne Führerschein gefahren ist, kann die Strafe aber auch deutlich höher ausfallen. Es kann dann eine Bewährungsstrafe (z.B. 3–6 Monate Freiheitsentzug auf Bewährung) ausgesprochen werden. Ohne Fahrerlaubnis zu fahren bedeutet nämlich, dass man die Gesetze bewusst ignoriert, was Gerichte ungern sehen – vor allem, wenn es kein einmaliger Ausrutscher war. Auch wird die Strafe höher ausfallen, wenn begleitende Umstände vorliegen, wie Fahren unter Alkohol/Drogen, Unfallflucht etc. Umgekehrt könnte sie milder sein, wenn z.B. ein Notfall vorlag (medizinischer Notfall, der die Fahrt erforderte – sowas könnte als strafmildernd angesehen werden). Kurz gesagt: Die „Strafe, die man bekommt“ reicht von einer empfindlichen Geldstrafe bis hin zu einer möglichen Freiheitsstrafe, je nach Schwere des Falls. Zusätzlich hat man mit Führerscheinmaßnahmen (Entzug/Sperre) zu rechnen. Es ist also mit mehreren Sanktionen gleichzeitig zu rechnen, nicht nur einer einzigen Strafe.
Wie lange Sperre nach Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) ist eine der wichtigsten Folgen bei Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Wie lange diese Sperre dauert, hängt vom Urteil des Gerichts ab. Gesetzlich muss sie mindestens 6 Monate betragen und kann bis zu 5 Jahre verhängt werden. In besonders extremen Fällen (z.B. jemand fährt immer wieder ohne Führerschein und zeigt komplette Uneinsichtigkeit) kann sogar eine unbefristete Sperre ausgesprochen werden – das kommt allerdings selten vor. Praktisch verhängen Gerichte bei einem einmaligen Verstoß oft Sperren im Bereich 1 Jahr. Bei Wiederholungstätern oder wenn weitere schwere Verkehrsdelikte im Spiel sind, tendiert man zu 2–3 Jahren Sperre oder mehr. Die genaue Dauer richtet sich nach Ihrer persönlichen Prognose: Das Gericht fragt sich, „Wie lange soll die Person vom Straßenverkehr ferngehalten werden, damit sie sich bis dahin läutert und künftig mit Fahrerlaubnis fährt?“. Entsprechend länger fällt die Sperrfrist aus, wenn man den Eindruck hat, der Betroffene werde sonst gleich wieder ins Auto steigen. Nach Ablauf der Sperre kann man einen neuen Führerschein beantragen, muss aber je nach Fall gewisse Voraussetzungen erfüllen (MPU, erneute Prüfung etc.). Beachten Sie: Die Sperrfrist beginnt mit dem Urteil (bzw. Rechtskraft des Urteils). Wenn Ihnen bereits im Ermittlungsverfahren der Führerschein sichergestellt oder entzogen wurde, kann diese Zeit manchmal angerechnet werden. Wer nie einen Führerschein hatte, für den läuft die Sperrfrist schlicht ab Urteil. Zusammengefasst: Nach Fahren ohne Fahrerlaubnis müssen Sie damit rechnen, mindestens ein halbes Jahr bis mehrere Jahre gesperrt zu sein – in dieser Zeit dürfen Sie keine neue Fahrerlaubnis erlangen. Halten Sie sich trotzdem ans Fahrverbot/Sperre, sonst machen Sie sich erneut strafbar. Es ist klug, während der Sperre alles zu tun, um sich auf die Wiedererlangung vorzubereiten (MPU-Vorbereitungskurse, freiwillige Fahreignungsseminare etc.), damit die Behörden sehen, dass man aus dem Vorfall gelernt hat.
Welche Strafe droht, wenn man ohne Führerschein fährt?
Diese Frage wird häufig gestellt, ist aber sprachlich etwas ungenau – meistens ist damit gemeint: Welche Strafe droht, wenn man ohne gültige Fahrerlaubnis fährt? Die Antwort ist im Grunde identisch mit den oben erläuterten Punkten. Ohne Führerschein (ohne Fahrerlaubnis) zu fahren ist ein Straftatbestand, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bedroht ist. In den meisten Fällen droht eine Geldstrafe in erheblicher Höhe, zudem 3 Punkte, ein strafrechtlicher Eintrag sowie eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Man kann sagen: Es droht eine strafrechtliche Verurteilung, was im Gegensatz zu einem Bußgeldverfahren einen ganz anderen Ernst hat. Die konkrete Strafe droht in der oben beschriebenen Spannweite – für Ersttäter meist eine Geldstrafe (ggf. mehrere tausend Euro), für Wiederholungstäter eventuell eine Freiheitsstrafe. Zusätzlich drohen aber auch indirekte Strafen: Wer dadurch vorbestraft ist, hat evtl. Probleme im Job (z.B. Berufskraftfahrer verlieren die Stellung, andere Arbeitgeber sehen den Eintrag im Führungszeugnis kritisch). Es droht auch der dauerhafte Verlust des Führerscheins, falls man so schnell keinen neuen bekommt. Kurzum: Wer ohne Führerschein fährt, dem drohen empfindliche strafrechtliche Sanktionen und weitreichende persönliche Nachteile. Die exakte Strafhöhe bestimmt der Richter nach den Umständen, aber man sollte auf keinen Fall davon ausgehen, dass es glimpflich abgeht. Nicht selten sind die Gerichte gerade bei diesem Delikt besonders streng, um ein Exempel zu statuieren – einfach weil das Fahren ohne Fahrerlaubnis leider gar nicht so selten vorkommt und man Abschreckung erzielen will. Deshalb droht im Zweifel eher eine höhere Strafe als das Minimum.
Was passiert, wenn man dreimal ohne Führerschein erwischt wird?
Wer zum dritten Mal ohne Fahrerlaubnis erwischt wird, muss mit äußerst harten Konsequenzen rechnen. Bereits der zweite Verstoß wird vom Gericht deutlich strenger bestraft als der erste – beim dritten Mal geht man fast zwangsläufig von beharrlicher Uneinsichtigkeit aus. Typischerweise können Sie dann mit Folgendem rechnen: Es wird ziemlich sicher eine Freiheitsstrafe im Raum stehen. Oft wird bei zwei einschlägigen Vorstrafen die dritte Tat nicht mehr nur mit Geldstrafe sanktioniert. Die Freiheitsstrafe kann z.B. 3, 6 oder 9 Monate betragen – je nachdem, ob evtl. eine Bewährung noch möglich erscheint. In vielen Fällen gibt es dann eine Freiheitsstrafe auf Bewährung, wenn die Gesamtumstände noch dafür sprechen (man könnte Bewährung bekommen, aber ein paar Monate Haft als Androhung bleiben). Es ist aber auch denkbar, dass das Gericht die Geduld verliert und eine kurze Haftstrafe ohne Bewährung verhängt, um deutlich zu machen, dass Schluss sein muss. Zusätzlich wird eine sehr lange Führerscheinsperre verhängt, häufig die Höchstfrist von 5 Jahren. Man will sicherstellen, dass der Betroffene so schnell kein Fahrzeug mehr legal führen darf. Zudem kann das Gericht – wie erwähnt – das Fahrzeug einziehen lassen, insbesondere wenn es immer dasselbe Fahrzeug ist, mit dem die Taten begangen wurden. Das soll verhindern, dass man nach der dritten Verurteilung am nächsten Tag wieder ins Auto steigt. Punkte kommen natürlich erneut hinzu (allerdings sind die alten Punkte ggf. durch die früheren Entziehungen schon erledigt). Im Führungszeugnis würde so jemand mit drei Verurteilungen deutlich als ungeeignet zum Führen von Kfz erscheinen, was auch Führerscheinstelle und MPU-Gutachter entsprechend zur Kenntnis nehmen. Kurzum: Beim dritten Mal „erwischt“ sein steht man mit einem Bein im Gefängnis. In so einer Lage ist es absolut ratsam, einen Fachanwalt zu konsultieren, falls nicht längst geschehen. Vielleicht gibt es noch Möglichkeiten, das Gericht von einer letzten Bewährungschance zu überzeugen – z.B. durch Vorlage einer festen Arbeitsstelle, eines Entzugsprogramms (falls Alkohol/Drogen im Spiel waren) oder ähnliches. Ohne solche besonderen Umstände ist jedoch damit zu rechnen, dass beim dritten Mal die Strafschraube voll angezogen wird.
Wie lange ist man gesperrt, wenn man ohne Führerschein fährt?
Diese Frage überschneidet sich mit „Wie lange Sperre nach Fahren ohne Fahrerlaubnis?“ – inhaltlich geht es um die Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a StGB. Wie erläutert, wird man bei einer Verurteilung in aller Regel gesperrt, also für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis blockiert. Wie lange diese Sperre anhält, entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, orientiert an der Schwere der Tat und der Prognose. Mindestens 6 Monate, häufig 1 bis 2 Jahre beim ersten Verstoß. Bei schweren oder wiederholten Fällen gerne 3 bis 5 Jahre Sperre. Praktisch bedeutet das: Man ist so lange gesperrt, bis die Sperrfrist abgelaufen ist – erst dann darf man wieder zur Führerscheinstelle gehen und z.B. die Zulassung zur Führerscheinprüfung beantragen (oder bei entzogener FE die Wiedererteilung beantragen). Das heißt nicht automatisch, dass man nach Ablauf der Sperre sofort den Führerschein hat; es heißt nur, dass vorher gar kein Antrag bearbeitet wird. Läuft z.B. eine 2-Jahres-Sperre, können Sie effektiv erst nach 2 Jahren mit dem Wiedererteilungsverfahren anfangen, das dann selbst nochmal einige Monate dauern kann. In der Zwischenzeit dürfen Sie natürlich keine Fahrzeuge führen – die Sperrfrist ist praktisch ein fiktives Fahrverbot, das aber eben mehrere Jahre dauern kann. Übrigens: Sollten Sie trotz Sperre fahren, begehen Sie erneut Fahren ohne Fahrerlaubnis – die Sperrzeit hindert Sie ja nicht physisch am Fahren, sondern nur rechtlich. Es ist also enorm wichtig, sich an die Sperre zu halten. Zusammengefasst: Je nach Urteil ist man zwischen einem halben Jahr und bis zu fünf Jahren gesperrt, bevor man wieder eine Fahrerlaubnis erhalten kann. In Ausnahmefällen (z.B. bei erstmaliger geringer Schuld und langer Verfahrensdauer) kann das Gericht auch von einer Sperre absehen, aber das kommt sehr selten vor. In aller Regel wird eine Sperre verhängt, die eher im Jahresbereich liegt. Nutzen Sie diese Zeit sinnvoll (Verkehrspsychologische Beratung, falls angeordnet MPU-Vorbereitung etc.), damit Sie nach Ablauf der Sperre eine echte Chance haben, den Führerschein wiederzubekommen.
Was bedeutet vorsätzlich Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Vorsätzlich bedeutet in der Rechtssprache: mit Wissen und Wollen. Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis heißt also, dass der Fahrer ganz bewusst ohne gültigen Führerschein gefahren ist, in Kenntnis, dass er keine Erlaubnis hat. In der Praxis ist das die häufigste Begehungsform – jemand weiß genau, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder dass er nie eine hatte, aber entscheidet sich trotzdem, ein Auto oder anderes Kraftfahrzeug zu fahren. Dieser Vorsatz führt dazu, dass der volle Strafrahmen des § 21 StVG anwendbar ist (Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe). Vorsatz ist das Gegenstück zur Fahrlässigkeit. Fahrlässig würde bedeuten, jemand fährt ohne Fahrerlaubnis, ohne es zu merken oder weil er irrigerweise annahm, er dürfe fahren. Solche Fälle gibt es, aber sie sind vergleichsweise selten (z.B. jemand aus dem Ausland glaubt, sein ausländischer Führerschein sei hier gültig, hat sich aber geirrt – hier könnte Fahrlässigkeit vorliegen). Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis ist die Regel: Man weiß, dass man etwas Verbotenes tut. Das ist auch der Grund, warum Gerichte diese Tat als besonders verwerflich einstufen – es handelt sich um einen bewussten Regelbruch. Für Sie als Beschuldigter ist es wichtig, was man Ihnen konkret nachweisen kann. In der Praxis wird fast immer von Vorsatz ausgegangen, außer es gibt überzeugende Hinweise auf einen Irrtum. Zum Beispiel könnte jemand argumentieren, er habe geglaubt, eine bestimmte Fahrzeugklasse mit seinem alten Führerschein fahren zu dürfen (so ein Fall könnte als „Verbotsirrtum“ oder Fahrlässigkeit gewertet werden, wenn er glaubhaft ist). Vorsätzlich bedeutet jedenfalls: mit Absicht oder zumindest billigendem Inkaufnehmen. Bei unseren Mandanten ist die Vorsatzfrage manchmal ein Ansatz für Verteidigung – etwa wenn unklar war, ob ein ausländischer Führerschein noch gültig war, kann man versuchen darzustellen, dass kein Vorsatz, sondern Unwissenheit (die ggf. entschuldbar war) vorlag. Bottom line: Vorsätzlich Fahren ohne Fahrerlaubnis bedeutet, man hat es bewusst getan – und das zieht entsprechend die volle Härte des Gesetzes nach sich.
Welche Strafe droht, wenn man einem Fahrer das Fahren ohne Fahrerlaubnis zulässt?
Hierbei handelt es sich um die Perspektive des Fahrzeughalters oder einer dritten Person, die einem anderen das Fahren erlaubt, obwohl dieser keine Fahrerlaubnis hat. Gesetzlich ist das in § 21 StVG ebenfalls geregelt: „Wer als Halter anordnet oder zulässt…“ – so jemand macht sich gleichfalls strafbar. Die Strafdrohung ist für den Zulassenden (also z.B. den Halter) identisch mit der des Fahrers selbst: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Praktisch wird dem Halter die Sache oft als „Beihilfe“ oder eben eigenständiges Delikt nach Abs. 1 Nr. 2 vorgeworfen. Die konkrete Strafe hängt davon ab, inwieweit dem Halter ein Vorwurf zu machen ist. War es vorsätzliches „zur Verfügung stellen“ des Fahrzeugs, wird er ähnlich bestraft wie der Fahrer. War es eher ein fahrlässiges Zulassen (z.B. der Halter hat nicht gefragt und es einfach angenommen), kann das milder bewertet werden – unter Umständen wird dann auch ein eigenes Verfahren gegen den Halter eingestellt, wenn der Haupttäter (Fahrer) verurteilt wird. Dennoch: Wer wissentlich jemand ohne Führerschein ans Steuer lässt, dem droht eine Geldstrafe in empfindlicher Höhe. Auch Bewährungsstrafen sind denkbar, wenn der Fall gravierend ist (etwa ein Halter einer Firma lässt systematisch Mitarbeiter ohne Führerschein fahren, und es kommt zum Unfall – hier könnte eine Freiheitsstrafe für den Verantwortlichen drohen, da er die Allgemeinheit gefährdet hat). Daneben drohen auch fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen für den Halter selbst, falls er eine eigene Fahrerlaubnis besitzt: In extremen Fällen könnte die Behörde die Zuverlässigkeit des Halters anzweifeln. Rein rechtlich kann dem Halter die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er sich als ungeeignet erweist – etwa wenn er wiederholt Personen ohne Fahrerlaubnis fahren lässt, könnte das als charakterliche Unzuverlässigkeit im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes gewertet werden. Das ist aber selten; meistens bleibt es bei der strafrechtlichen Sanktion. Zusammengefasst: Wenn Sie jemand anderem erlauben zu fahren, ohne dass dieser einen Führerschein hat, droht Ihnen grundsätzlich die gleiche Strafe wie dem Fahrer – i.d.R. eine hohe Geldstrafe und ggf. weitere Nebenfolgen. Es lohnt sich also keinesfalls, jemanden „schwarz“ fahren zu lassen – am Ende stehen Sie mit vor Gericht. Im Zweifel immer erst den Führerschein zeigen lassen, bevor man sein Fahrzeug übergibt!
Rechtsanwalt Christian Dannhauer
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