Problematik beim Einwerfen des Autoschlüssels in den Briefkasten
Oft werden das eigene oder auch Fahrzeuge eines Autohauses bzw. der Autovermietung oder des Arbeitgebers in der Form zurückgegeben, dass man es auf dem Parkplatz abstellt und den Schlüssel in den Briefkasten wirft (bspw. bei der Rückgabe eines Mietwagens an einem Sonntag). Doch wer haftet, wenn das Fahrzeug dann bei einem möglichen Diebstahl abhanden kommt?
Grundsätzlich tritt dann die Teilkaskoversicherung des Versicherungsnehmers ein, um den Schaden zu ersetzen, der aufgrund des Diebstahls entstanden ist.
Gemäß §28 Abs. 2 VVG kann allerdings der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung (einer Pflichtverletzung welche den Verlust eines Anspruchs mit sich bringt) berechtigt sein, seine Leistung zu kürzen. So könnte die Versicherung der Auffassung sein, dass der Briefkasten kein sicherer Ort für die Aufbewahrung eines Schlüssels sei, da er dort nicht sicher vor dem Zugriff von Dritten ist. In der Folge würde die Versicherung dann wegen einer vermeintlichen Pflichtverletzung die Zahlung ganz oder teilweise ablehnen.
Mit einem solchem Fall hatte sich zuletzt das LG Oldenburg (Urteil vom 14. Oktober 2020; Az. 13 O 688/20) beschäftigt. Die Kammer kam dabei zu dem Schluss, dass es auf den konkreten Einzelfall ankommt, ob die einwerfende Person dahingehend Bedenken bekommen müsste, dass der Schlüssel von Unbefugten herausgenommen werden würde. In einem solchen Fall wäre eine Kürzung des von der Versicherung zu zahlenden Betrages wegen grober Fahrlässigkeit denkbar.
Im konkreten Fall wurde dies verneint und keine grobe Fahrlässigkeit angenommen. Die Versicherung musste letztlich den vollen Betrag begleichen.
Die Feststellungen des Gerichts zeigen jedoch, dass dies nicht generell gilt und stets auf die gegebenen Umstände ankommt. Aus diesem Grund sollte bei derartigen Problemen umgehend ein fachkundiger Anwalt hinzugezogen werden, da es zu empfindlichen Kürzungen kommen kann.
Dieser hilft dabei, anhand Ihrer persönlichen Situation entsprechend zu reagieren. Gerne beraten wir Sie zu diesem, wie auch zu anderen Themen aus dem Bereich des Verkehrsrechts und darüber hinaus. Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne per E-Mail oder rufen Sie uns an.
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